Inso-Gläubiger wg. § 88 InsO nicht mehr beteiligt?

  • Nehme nur mal an, dass es § 131 InsO sein müsste, aber das ist nicht meine Baustelle was der IV/TH machten kann.

    Wobei das für den hier vorliegenden Fall nicht zutreffen dürfte, da die Gläubiger ja nichts bekommen haben und der Betrag noch hinterlegt war. Nach dem Verzicht der Gläubiger ist die Sache ohnehin erledigt.

    Es ging mir eigentlich nur um die Aussage, dass der Drittschuldner dem IV/TH gegenüber nicht schuldbefreiend gezahlt haben sollte.

    Ich weiß nicht wie er sich das vorstellt.

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