Grundschuld ohne Genehm.d.NL Gerichts

  • Ich erhalte heute Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes zu meiner NLVerwaltungsakte.
    Eingetragen ist die genehmigte AV;
    aber auch mit Rang davor eine Grundschuld.
    In meinem Genehmigungsbeschluss hatte genehmigt die Erklärungen des Nachlassverwalters hinsichtlich Abschluss des KV und seine Vollmachterteilung hinsichtlich Bestellung einer Grundschuld.
    Die Grundschuldbestellungsurkunde lag mir derzeit nicht vor.

    Ich weiß nicht, was zu tun ist!
    Kann ich die Bestellung der Grundschuld einfach nachgenehmigen?

  • Der Nachlassverwalter durfte einen Kaufvertrag abschließen und hatte Vollmacht hinsichtlich Bestellung einer Grundschuld?
    Durfte er da nicht auch die Rangfolge bestimmen?


    Die Grundschuld musste trotz der Vollmacht ebenfalls genehmigt werden und durfte ohne diese Genehmigung nicht eingetragen werden.
    Ich sehe das wie Cromwell: nachgenehmigen.

  • Egon...
    Ich habe seine Vollmachterteilung an die Beteiligten zur Bestellung der Grundschuld genehmigt.

    Und zum Schlafen kommt auch bei unserem Grundbuchamt-leider- schon lange keiner mehr und gerade nicht dieser Kollege.
    Ich werd mich dann mal morgen mit dem Notariat und meinem NL Verwalter unterhalten und mich sputen!
    Vielen Dank!

    Einmal editiert, zuletzt von Elfi (27. August 2009 um 17:52)

  • Als nachlassgerichtliche Vorgenehmigung der Grundschuld genügt die Genehmigung der Belastungsvollmacht dann, wenn nicht nur die Art des Rechts und die Höchstbeträge des Kapitalbetrages, der Zinsen und Nebenleistungen in der Vollmacht enthalten sind, sondern auch die weiteren Kündigungs- und Fälligkeitsbestimmungen, die verdinglicht werden sollen, Teil der Vollmacht sind.
    In meiner inzwischen langjährigen Grundbuchpraxis habe ich so eine detaillierte Vollmacht allerdings noch nicht selbst gesehen.
    Daher: Anregung auf Amtswiderspruch an das Grundbuchamt senden, wenn keine Nachgehmigung erfolgen sollte.

  • Da die Belastungsvollmacht laut Sachverhalt ausdrücklich genehmigt wurde, kann unter den von mir geschilderten Bedingungen eine Vorgenehmigung erteilt worden sein. Wie ich bereits andeutete, hat das ganze wegen der engen Bedingungen nur theoretischen Charakter. Ist übrigens auch schon so entschieden worden. Bin um diese Uhrzeit gerade nicht auf Arbeit, daher keine Fundquellenangabe möglich.
    Ansonsten muss natürlich immer das Rechtsgeschäft selbst genehmigt werden, nicht die Vollmacht. Weil ich das nie in Frage gestellt habe, brauche ich die Entscheidung von Zweibrücken nicht mal lesen.

  • Unter dem von Dir genannten theoretischen Blickwinkel sind wir uns natürlich einig. Die Erteilung einer Vorgenehmigung lässt sich im vorliegenden Fall aber nach Sachlage ausschließen.

    Deine Ansicht zum Amtswiderspruch teile ich. Man kann seine Eintragung aber aufschieben, wenn in Kürze ohnehin mit der Nachgenehmigung zu rechnen ist.

  • Ich habe die Grundschuldbestellungsurkunde gestern zur Nachgenehmigung vorgelegt bekommen;
    mit der Genehmigung tu ich mich in der Tat schwer, schon weil die Summe des Grundschuldbetrages den Kaufpreis um ein 4 faches übersteigt.
    Irgendwie hoff ich bei dem schönen Wetter darauf, dass sich meine Probleme allein durch Zahlung des Kaufpreises erledigen.
    Auch mein Nachlassverwalter hat die Grundschuldbestellungsurkunde bisher nicht zu Gesicht bekommen- die großzügige Erteilung von Doppelvollmachten an den Notar führt doch zu immensen Wissenslücken und wird hier überdacht.

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