Sicherungshypothek

  • Hallo !

    Bin mal wieder auf dem Grundbuchamt:

    Habe gleich zwei Anträge auf Eintragung einer Sicherunghypothek vorliegen.

    Die Gläubiger werden durch einen Anwalt vertreten.

    Schuldner ist ein Ehepaar. Sowohl gegen den Ehemann als auch gegen die Ehefrau liegt ein Vollstreckungsbescheid vor.Die Eheleute werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

    Im Grundbuch sind sie jeweils zu 1/2 Miteigentumsanteil eingetragen.

    Auf jeden dieser Anteile soll nun eine Sicherungshypothek eingetragen werden.

    Die Vollstreckungsbescheide liegen vor.

    Es sind jedoch nicht alle Vollstreckungskosten nachgewiesen. Müsste diese mir doch belegen lassen.

    Wie ist das jetzt mit der Zwischenverfügung?

    In welchem Rangverhältnis stehen die Sicherungshypotheken zueinander?

    Bei den Gläubigern handelt es sich ebenfalls um ein Ehepaar. Muss bei der Eintragung diesbezüglich etwas berücksichtigt werden?

    Würde mich echt über Hilfe freuen.

  • Die Sicherungshypotheken stehen in keinem Rangverhältnis, da verschiedene Anteile belastet werden. Die Angabe des Beteiligtenverhältnisses für die Gl. ist Pflicht. Der Anteilsverhältnis muss Dir mitgeteilt werden (§ 47 GBO). Verschiede Kommentare sagen, in der Form des § 29 GBO. Andere formfrei. Ich halte mich an letzteres und lasse das Beteiligtenverhältnis formfrei mitteilen.
    Vollstreckungskosten sind nachzuweisen.
    Die Zwischenverfügung hat - da vollstreckungsrechtliche Hindernisse - keine rangwahrende Wirkung. Ich weise in der Zwvfg. darauf hin.

    Einmal editiert, zuletzt von Tarzan (27. August 2009 um 17:21) aus folgendem Grund: § ergänzt.

  • Und was ist mit den Anwaltskosten für den Antrag. Müssen die auf die Forderung hinzugerechnet werden und somit mit ins Grundbuch.

    Sorry, dass ich sowas frage.

    Also muss ich mir für die Gläubiger, die Eheleute sind, das Anteilsverhältnis mitteilen lassen.

  • Die Kosten für den Antrag zählen zu den Kosten der Eintragung, für die das Grundstück kraft Gesetzes haftet und sind somit nicht eintragungsfähig.

  • Die Kosten für den Antrag zählen zu den Kosten der Eintragung, für die das Grundstück kraft Gesetzes haftet und sind somit nicht eintragungsfähig.



    § 867 I, 3 ZPO
    Du musst gucken, ob der Antragsteller die RA-Kosten tatsächlich in einzutragende Forderungssumme eingerechnet hat (dann musst Du die RA-Kosten rausrechnen), oder nur zur Eintragung mitgeteilt hat (gute Anwaltsprogramme können auch Letzteres).

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