Guten Morgen
auf einem Grundbuch ist ein Hofvermerk nach der Höfeordnung angebracht.
Nun soll eines der Grundstücke mit einer Dienstbarkeit belastet werden.
Benötige ich hierfür eine Genhmigung nach der Höfeordnung ?
Macht es einen Unterschied, ob der Eigentümer die Dienstbarkeit bewilligt oder eine Dienstbarkeit im Wege der Grundbuchberichtigung anhand Leitungsbescheinigung nach § 10 GBBerG eingetragen wird?
Verfügungsbeschränkungen nach Höfeordnung
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AnkeB -
28. August 2009 um 07:01
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Soweit ich weiß, ist bei einem Hof i.S.d. HöfeO lediglich die Bestellung eines Nießbrauchs und die (rechtsgeschäftliche) Übertragung des Hofes von der Genehmigung des Lw-Gerichts abhängig.
Daneben gibt es noch bei der Erbfolge Besonderheiten.
Für die Bestellung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten, Veräußerung von Teilen des Grundstücks usw. gibt es kein landwirtschafsgerichtl. Genehmigungserfordernis.
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Die Genehmigung des LwG ist nur bei Übergabeverträgen erforderlich. Daneben ist noch § 2 GrdstVG zu beachten (Eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG ist jedoch bei Hofübergabeverträgen nicht erforderlich, vgl. § 17 III HöfeO).
Im Ergebnis kannst du - wie Ulf schon gesagt hat - die Dienstbarkeit eintragen.
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