Verfügungsbeschränkungen nach Höfeordnung

  • Guten Morgen

    auf einem Grundbuch ist ein Hofvermerk nach der Höfeordnung angebracht.
    Nun soll eines der Grundstücke mit einer Dienstbarkeit belastet werden.

    Benötige ich hierfür eine Genhmigung nach der Höfeordnung ?

    Macht es einen Unterschied, ob der Eigentümer die Dienstbarkeit bewilligt oder eine Dienstbarkeit im Wege der Grundbuchberichtigung anhand Leitungsbescheinigung nach § 10 GBBerG eingetragen wird?:gruebel:

  • Soweit ich weiß, ist bei einem Hof i.S.d. HöfeO lediglich die Bestellung eines Nießbrauchs und die (rechtsgeschäftliche) Übertragung des Hofes von der Genehmigung des Lw-Gerichts abhängig.

    Daneben gibt es noch bei der Erbfolge Besonderheiten.

    Für die Bestellung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten, Veräußerung von Teilen des Grundstücks usw. gibt es kein landwirtschafsgerichtl. Genehmigungserfordernis.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Genehmigung des LwG ist nur bei Übergabeverträgen erforderlich. Daneben ist noch § 2 GrdstVG zu beachten (Eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG ist jedoch bei Hofübergabeverträgen nicht erforderlich, vgl. § 17 III HöfeO).

    Im Ergebnis kannst du - wie Ulf schon gesagt hat - die Dienstbarkeit eintragen.

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