Änderung der Teilungserklärung

  • Im Grundbuch ist ein Teileigentum (gewerbliche Nutzung) eingetragen.
    Im Grundbuch soll nun eingetragen werden, daß der Teileigentümer die Wohnung (?) auch zu Wohnzwecken nutzen und vermieten darf.
    Meiner Meinung nach kann dies nur durch eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erfolgen. Mich stört auch noch das Wort „auch“. Muß sich der Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entscheiden ob nun ein Wohnungseigentum oder ein Teileigentum vorliegen soll? Beides gleichzeitig dürfte doch nicht gehen oder? Vielen Dank schonmal.

    Ron

  • Natürlich geht das Nebeneinander von Wohnungs- und Teileigentum, z.B. Praxisräume mit einer Wohnung o.ä..

    Allerdings ist der Unterschied in der baulichen Ausstattung der Räume zu sehen. Deshalb sollte auch in der notwendigen Abgeschlossenheitsbescheinigung auf vorliegende gemeinsame Sondernutzungsarten Bezug genommen werden. Ist in der Teilungserklärung und Abgeschlossenheitsbescheinigung ausschließlich von Teileigentumsräumen die Rede, wäre in der Tat erst eine Umwandlung notwendig.

  • Hallo,

    habe mich wohl undeutlich ausgedrückt. Ich gehe davon aus, daß ein Raumeigentum ;) nicht insgesamt ein Wohnungseigentum und gleichzeitig ein Teileigentum sein kann.
    Oder kann einem Teileigentümer ohne Umwidmung in ein Wohnungseigentum gestattet sein, die Räume ohne jegliche Beschränkung als Wohnung zu nutzen. Dann verstehe ich den Unterschied zwischen Wohnungs- und Teileigentum bzw. die Notwendigkeit einer Umwidmung nicht mehr.

    Gruß
    Ron



  • Da hast du Recht, aber zur Umwandlung ist dann immer eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich (hab ich erst vor kurzem gehabt, wo aus einer Gewerbeeinheit Wohnungseigentum gemacht wurde).

  • Hallo

    habe mit dem zuständigen Notar noch mal gesprochen.
    Er möchte die Änderung der Teilungserklärung jetzt dergestalt, daß die Einheit ein Teileigentum bleibt. E soll nur zusätzlich eingetragen werden, daß der Eigentümer jetzt berechtigt ist die Räume zu Wohnzwecken zu nutzen und zu vermieten. Ist dies eintragungsfähig?

    Gruß
    Ron

  • Wenn das im Grundbuch verlautbarte Teileigentum zusätzlich zu Wohnzwecken soll genutzt werden können, unterscheidet sich dieser Vorgang nicht von der „Umwandlung“ des Teileigentums in Wohnungseigentum.

    Beruht die bisherige Zweckbestimmung (nicht zu Wohnzwecken dienende Räume) auf einer verbindlichen Gebrauchsregelung über die Nutzungsart, setzt die Änderung der Zweckbestimmung eine Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer und die Eintragung dieser Änderung im Grundbuch voraus (BayObLG, NJW-RR 2001, 1163 = NZM 2002, 24 mit weit. Nachw.).

    Dazu bedarf es neben den entsprechenden Eintragungsbewilligungen aller Wohnungs- und Teileigentümer (sofern diese nicht vorweg (Teilungserklärung) bereits zugestimmt haben) m. E. nach auch der Vorlage eines geänderten Aufteilungsplanes, der die Räume so ausweist, dass aus ihm alle Eigenschaften, die eine Wohnung haben muss (Küche/Ausguss/WC; vgl. Ziffer 4 der AV für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Absatz 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19.03.1974; BAnz Nr. 58 vom 23.3.1974) hervorgehen. Auch müssen sich -was beim Teileigentum nicht erforderlich ist- Wasserversorgung, Ausguss und WC innerhalb des Wohnungsabschlusses befinden.

    Die bis zum 30.6.2007 erforderliche Zustimmung der Grundpfandgläubiger ist entfallen, wohl aber müssen die sonstigen dinglich Berechtigten zustimmen, die von der Änderung (rechtlich) betroffen sein können (s. zum Ganzen Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl. 2008 RN 2872 d, e; Hügel ZWE 4/2008, 120 ff).

    Wird die Teilungserklärung nicht geändert, würde dem Kaufobjekt im Übrigen ein Rechtsmangel anhaften (BGH, WM 2001, 1302/1304; DNotZ 2/2004, 145).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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