Verpfändung Vormerkung für Erbbaurecht

  • Da nach §§ 1273 I, 1279 BGB grundsätzlich jede Forderung verpfändet werden kann, kann auch der Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts verpfändet werden. Mit Entstehung des Erbbaurechts wandelt sich diese Verpfändung dann in eine Sicherungshypothek um. Zur Eintragung ist die Verpfändung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen oder es liegt eine entsprechende Berichtigungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten vor. Nach wohl herrschender Meinung ist beim Bestehen einer Vereinbarung nach § 5 ErbbauVO auch bereits für die Verpfändung des Anspruchs die Zustimmung des Grundstückseigentümer notwendig. (Wegen der späteren Umwandlung in eine Sicherungshypothek)
    (s. v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts Rz: 4.223)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!