Hallo !
Sitze mal wieder an einem Grundbuchfall. Das kommt davon, wenn man nicht immer damit zu tun hat. Sorry für meine blöden Fragen:
Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts liegt vor.
Der Ersteher soll eingetragen werden, der ZVG-Vermerk in Abteilung 2 gelöscht werden sowie Rechte in Abteilung 3.
Die Eintragung habe ich jetzt schon hingekriegt , aber wie ist es mit den Kosten.
§ 60 KostO aus dem festgesetzten Wert nach § 74 a ZVG oder aus 97500 EUR ( Meistgebot )?
Wie sieht es aus mit den Löschungen?Und wer ist Kostenschuldner ?
Informiert er auch das Finanzamt von der Eintragung des Erstehers ?
Eintragung der Erstehers im Grundbuch
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Ich nehme die Gebühr nach dem Verkehrswert. Kostenschuldner ist der Ersteher, Gebühren für die Löschungen der Rechte werden nicht erhoben.
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Die Löschungen müssen also auch nicht von den ehemaligen Eigentümern gezahlt werden?
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Zur Eintragung des Erstehers musste die UB vorliegen. Das Finanzamt hat demnach schon Kenntnis.
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Die Löschungen müssen also auch nicht von den ehemaligen Eigentümern gezahlt werden?
Nein, § 69 KostO.
(Da würde man den Gebühren wohl auch ewig hinterherlaufen... ;)) -
Die Löschungen müssen also auch nicht von den ehemaligen Eigentümern gezahlt werden?
Ja: § 69 II 1 KostO = tatsächlich kostenfrei ! -
Okay, also nur § 60 KostO aus 135500 EUR. Stimmts?
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Okay, also nur § 60 KostO aus 135500 EUR. Stimmts?
Wenn die 135.500,-- € der Verkehrswert sind, dann ja. -
§ 60 I KostO aus dem Wert, der höher ist. Ist das Gebot höher, dann aus dem Gebot, ist die Verkehrswertfestsetzung im K-Verfahren höher, dann aus diesem Betrag.
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§ 60 I KostO aus dem Wert, der höher ist. Ist das Gebot höher, dann aus dem Gebot, ist die Verkehrswertfestsetzung im K-Verfahren höher, dann aus diesem Betrag.
So wird es vielerorts gemacht, ich halte es nach wie vor für sehr bedenklich, denn der Verkehrswert ist in diesem Fall eben kein Verkehrswert. Das ist das Meistgebot, nur zu diesem Preis fand Verkehr statt (Grundstücksverkehr :D).
Irgendwie bedauerlich, dass diese Streitfrage noch nie zum BGH durchkam.
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Als Geschäftswert für die Eintragung eines Erstehers ist nicht das meist niedrigere Meistgebot, sondern der Verkehrswert maßgebend.
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Es gibt da eine neuere Entscheidung vom LG Koblenz (ist nach meinem Wissen im Rpfl. veröffentlicht). Daran habe ich mich leider zu halten. Glücklich bin ich damit nicht. Grundsätzlich gebe ich Dir mit dem Verkehrswert recht.
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Als Geschäftswert für die Eintragung eines Erstehers ist nicht das meist niedrigere Meistgebot, sondern der Verkehrswert maßgebend.
Ich weiß, leider scheint die hM es so zu sehen. Aber bisher hat mich dazu noch keine obergerichtliche Entscheidung inhaltlich überzeugen können.
Ist es eigentlich ab dem 01.09. durch den Wegfall der LG als Beschwerdeinstanz einfacher, diese Frage zum BGH zu bringen?
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In Kostensachen ändert sich m. W. am Rechtsmittelverfahren und -weg nichts.
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Als Geschäftswert für die Eintragung eines Erstehers ist nicht das meist niedrigere Meistgebot, sondern der Verkehrswert maßgebend.
LG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2003
s. dazu auch KG, Rpfleger 9/2009, 532 m.w.N.(Meistgebot dann maßgebend, wenn höher als nach § 74 a V ZVG festgesetzter Verkehrswert) -
In juris findet sich zum Wert bei Eintragung des Erstehers zuletzt
KG, Beschluss vom 21.04.09, 1 W 382/06 (Wert bestimmt sich nach Meistgebot, wenn es höher als der festgesetzte Verkehrswert ist)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.06, 10 W 100/05 (Wert ausnahmsweise abweichend vom Verkehrswert, wenn der ermittelte Verkehrswert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutreffend wiedergibt)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2004, 20 W 62/04
und
BayObLG, Beschluss vom 24.01.02, 3Z BR 3/02 (Wert bestimmt sich auch bei niedrigerem Meistgebot grundsätzlich nach Verkehrswert) -
Ich weiß, leider scheint die hM es so zu sehen. Aber bisher hat mich dazu noch keine obergerichtliche Entscheidung inhaltlich überzeugen können.
Vielleicht tun es ja die nun von Kai genannten Entscheidungen.:D
Kostenerhebung nach dem jeweils höheren Betrag ist hier auch gängige Praxis. -
Kostenerhebung nach dem jeweils höheren Betrag ist hier auch gängige Praxis.
An meinem Berliner AG ebenso.
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