Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • Die von Andreas im GbR-Rechtsprechungsthread eingestellte Entscheidung des OLG München ist zutreffend. Es handelte sich um ein in den Beschwerdeinstanzen anhängiges und demzufolge noch nicht abgeschlossenes Eintragungsverfahren, dem die Neuregelungen des ERVGBG aufgrund der Norm des Art. 229 § 21 (nicht: § 20) EGBGB zugute kommen. Damit sind die vom Grundbuchamt angenommenen und vom Landgericht bestätigten Eintragungshindernisse wegen § 899 a S.1 BGB entfallen.

    Es handelt sich um das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des LG Traunstein Rpfleger 2009, 448. Das OLG hat bis zum Inkrafttreten der GbR-Teile des ERVGBG am 18.08.2009 mit seiner Entscheidung zugewartet und dann noch am gleichen Tage entschieden. Aufgrund dieser pragmatischen Verfahrensweise brauchte das OLG daher nicht mehr zu der Frage Stellung beziehen, „ob und wie die GbR (Existenz, Mitgliederbestand und Vertretungsverhältnisse) nach dem bisher geltenden Grundbuchverfahrensrecht korrekt nachzuweisen wäre.“ Das OLG gibt jedoch nach meiner Ansicht zu erkennen, dass es insoweit eine wesentlich strengere Linie als die meisten Landgerichte vertreten hätte. Es hebt nämlich ausdrücklich hervor,

    a) dass die genannten erforderlichen Nachweise in der Form des § 29 GBO zu führen waren („Den Grundsatz des § 29 GBO hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht in Frage gestellt“),

    b) dass § 891 BGB insoweit keine Anwendung fand („Ein Erwerb von den gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftern unterstand deshalb auch nicht dem Schutz des § 891 BGB“), und

    c) dass es „höchst zweifelhaft“ (nicht lediglich: „höchst umstritten“!) sei, ob die notarielle Urkunde, in welcher die GbR verfügt, insoweit alleine als tauglicher Nachweis in Betracht kam.

    Man darf also gespannt sein, wie das OLG entscheiden wird, sobald ihm die ersten Erwerbsfälle einer GbR im Verfahren nach § 20 GBO auf den Tisch kommen, für welche § 899 a S.1 BGB nicht weiterhilft. Dies wird voraussichtlich nicht allzu lange auf sich warten lassen, weil für alle Anträge, die ab heute eingehen, bereits der unmittelbare Rechtsmittelzug zum OLG eröffnet ist.

    Ein Problem bezüglich der Altfälle erscheint mir allerdings noch ungelöst. Wenn das Grundbuchamt in der Vergangenheit einen Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung aufgrund der Verfügung einer GbR zurückgewiesen hat und es nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur Aufhebung der Zurückweisung im Beschwerdeverfahren kommt, so stellt sich die Frage, ob der zurückgewiesene Antrag mit seinem ursprünglichen Eingangszeitpunkt oder erst mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 18.08.2009 i.S. des § 17 GBO beim Grundbuchamt als eingegangen gilt. Dies ist vor allem bedeutsam, wenn nach der erfolgten Zurückweisung des Antrags und noch vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein weiterer Antrag (z.B. auf Eintragung einer Zwangshypothek am GbR-Grundstück) einging. Es bleibt abzuwarten, ob noch ein solcher Fall auftreten und wie er ggf. entschieden werden wird.

    Ich rege die Verlinkung des vorliegenden Threads im "FAQ" zur GbR nach dem 18.08.2009 an.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (1. September 2009 um 14:30) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • LG Bielefeld, Beschluss vom 24.08.2009, Az. 23 T 559/09 (siehe Rechtsprechungsthread):

    Das ist -vorläufig- die Entscheidung des Jahres!

    Das LG Bielefeld ist seiner bekannten Linie im Fall der Verfügung durch eine GbR treu geblieben, hat dabei aber leider im Eifer des Gefechts übersehen, dass das ERVGBG im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 24.08.2009 bereits in Kraft getreten war (18.08.2009), sodass sich die vom LG gewälzten Probleme bereits erledigt hatten (OLG München).

    Eine einzigartige Blamage!


  • Es ist auch einer Beschwerdekammer nicht zuzumuten, alle neuen Gesetze und Verordnungen zu kennen und dann auch noch das in Kraft treten zu beachten:teufel:. Von uns wird das - zu Recht - aber verlangt:mad:.

  • ... Ein Problem bezüglich der Altfälle erscheint mir allerdings noch ungelöst. Wenn das Grundbuchamt in der Vergangenheit einen Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung aufgrund der Verfügung einer GbR zurückgewiesen hat und es nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur Aufhebung der Zurückweisung im Beschwerdeverfahren kommt, so stellt sich die Frage, ob der zurückgewiesene Antrag mit seinem ursprünglichen Eingangszeitpunkt oder erst mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 18.08.2009 i.S. des § 17 GBO beim Grundbuchamt als eingegangen gilt. ...



    Kann man das nicht mit § 74 GBO lösen?

  • § 74 GBO hilft nach meiner Ansicht nicht weiter. Es erfolgte nämlich überhaupt kein erneutes Beschwerdevorbringen, sondern das vom Grundbuchamt beanstandete Eintragungshindernis entfiel mit dem Inkrafttreten von § 899 a BGB am 18.08.2009 von selbst. Die im Anwendungsbereich des § 74 GBO unstreitige Ansicht, dass der zurückgewiesene Antrag bei neuem Vorbringen erst im Zeitpunkt dieses neuen Vorbringens als i.S. des § 17 GBO als eingegangen gilt (Demharter § 74 Rn.13 m.w.N.), hilft hier also nicht weiter.

    Ob in den Fällen des § 899 a BGB im Ergebnis das gleiche gilt, hängt davon ab, ob man auf die Ex-nunc-Wirkung der Gesetzesänderung abstellt oder ob man aufgrund der Übergangsvorschrift des Art.229 § 21 EGBGB auch insoweit von einer "Rückwirkung" auf den ursprünglichen Antragszeitpunkt ausgeht. Ich halte ersteres für zutreffend.

  • Danke für den Hinweis. Die Entscheidung ist jetzt im Rechtsprechungsthread hier zu finden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die von Andreas im GbR-Rechtsprechungsthread eingestellte Entscheidung des OLG München ist zutreffend. Es handelte sich um ein in den Beschwerdeinstanzen anhängiges und demzufolge noch nicht abgeschlossenes Eintragungsverfahren, dem die Neuregelungen des ERVGBG aufgrund der Norm des Art. 229 § 21 (nicht: § 20) EGBGB zugute kommen...... Aufgrund dieser pragmatischen Verfahrensweise brauchte das OLG daher nicht mehr zu der Frage Stellung beziehen, „ob und wie die GbR (Existenz, Mitgliederbestand und Vertretungsverhältnisse) nach dem bisher geltenden Grundbuchverfahrensrecht korrekt nachzuweisen wäre.“ Das OLG gibt jedoch nach meiner Ansicht zu erkennen, dass es insoweit eine wesentlich strengere Linie als die meisten Landgerichte vertreten hätte. Es hebt nämlich ausdrücklich hervor,

    a) dass die genannten erforderlichen Nachweise in der Form des § 29 GBO zu führen waren („Den Grundsatz des § 29 GBO hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht in Frage gestellt“),
    .....



    Hierzu ein Zitat aus OLG München, B. v. 30.10.2009 -34 Wx 56/09- zur Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen (fränkischen) Waldkorporation:

    Demgegenüber erscheint es letzten Endes nicht ausschlaggebend, ob die Korporation juristische Person ist oder nicht, weil die Grundbuchfähigkeit davon nicht abhängt. Denn diese wird nach der jüngsten Rechtsentwicklung auch nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zuerkannt (BGH NJW 2009, 594; § 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften –ERVGBG- vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713). Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist eine parallele Entwicklung zu beobachten (BGH NJW 2008, 69 - bei Rn. 55; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 54 Rn. 8 m.w.N.). Sie ergibt sich zwanglos schon aus dem Verweis in § 54 BGB auf das Gesellschaftsrecht.

    Und zur Vertretungsmacht der für die nicht rechtsfähige Korporation Handelnden, die zwar als sonstige Voraussetzung der Eintragung grds. der Form des § 29 I 1 GBO bedarf:

    Das Grundbuchrecht hat als Verfahrensrecht aber eine dienende Funktion (BGH NJW 2009, 594 bei Rn. 13 m.w.N.). Dies setzt einer übertriebenen Formenstrenge Grenzen. Eine nicht allzu beengte Handhabung bei Vollzug der Eintragungsbewilligung ist zudem dann angezeigt, wenn es sich um ein im heutigen
    Rechtsverkehr selten auftretendes Rechtsgebilde handelt, dessen Entstehung im 19. Jahrhundert wurzelt und dessen Einordnung in die aktuellen Rechtsstrukturen nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • "Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist eine parallele Entwicklung zu beobachten (BGH NJW 2008, 69 - bei Rn. 55; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 54 Rn. 8 m.w.N.). Sie ergibt sich zwanglos schon aus dem Verweis in § 54 BGB auf das Gesellschaftsrecht."

    Darauf warte ich noch - das wird eine sicher lustige Melange aus den GbR-Problemen mit den (von WEG-Versammlungen her schon sattsam bekannten) Problemen bei der Erstellung eines für Dritte verständlichen Protokolls.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG München, 30.10.2009 - 34 Wx 056/09
    EGBGB Art. 164; GBO § 29

    Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen Waldkorporation; Vertretungsnachweis

    1. Zur Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen (fränkischen) Waldkorporation.
    2. Die gesetzliche Vertretung einer körperschaftlich organisierten Waldkorporation durch ihren1. Vorstand kann im Grundbuchverkehr im Allgemeinen ausreichend auch durch die Vorlage des Protokolls der maßgeblichen Beschlussfassung (Wahl) nachgewiesen werden, bei der die Unterschriften der die Niederschrift satzungsgemäß beurkundenden Personen öffentlich beglaubigt sind (im Anschluss an und in Ergänzung zu BayObLG vom17.1.1991, BReg. 2 Z 98/90 = BayObLGZ 1991, 24).

    Das klingt schon etwas anders, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass der Vorstand im vorliegenden Fall alle vier Jahre zu wählen ist, die letzte Versammlung am 12.03.2006 stattfand, das diesbezügliche Protokoll in der Form des § 29 GBO vorgelegt wurde und die ursprüngliche Satzung und das dazugehörige Protokoll notariell beurkundet wurde.

    Zum Nachweis der Identität der Waldkorporation wird ausgeführt: Der Nachweis der Existenz der Korporation ist grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu erbringen (Palandt/Ellenberger aaO.), hier aber jedenfalls durch
    Aktenkundigkeit (vgl. Demharter GBO 26. Aufl. § 29 Rn. 61) erbracht, weil dasselbe Grundbuchamt das Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 348 der Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen rechts des Rheins vom 27.2.1905 (JMBl S. 63) führt (vgl. dazu auch BayObLGZ 1991, 24/31 f.).

    Wie man sieht, hat das alles mit der GbR sehr wenig zu tun.

  • "Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist eine parallele Entwicklung zu beobachten (BGH NJW 2008, 69 - bei Rn. 55; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 54 Rn. 8 m.w.N.). Sie ergibt sich zwanglos schon aus dem Verweis in § 54 BGB auf das Gesellschaftsrecht."

    Darauf warte ich noch - das wird eine sicher lustige Melange aus den GbR-Problemen mit den (von WEG-Versammlungen her schon sattsam bekannten) Problemen bei der Erstellung eines für Dritte verständlichen Protokolls.



    s. neuerdings Terner, DNotZ 1/2010, 5/16:
    "Offen ist dann freilich, wie das materiell-rechtlich bestehende Recht im Grundbuch zu verlautbaren ist, ob also der nicht rechtsfähige Verein grundbuchfähig ist. zur Fussnote 46 Insoweit wird man von einer Regelungslücke ausgehen und die für GbR geltenden Vorschriften § BGB § 899a BGB, § GBO § 47 Abs. GBO § 47 Absatz 2 GBO und § GrundBV § 15 Abs. GrundBV § 15 Absatz 1 lit. c GBV analog anwenden können. zur Fussnote 47
    Fussnote 47
    In diese Richtung auch Erman/H. P. Westermann, aaO (Fußn. 22), § 54 Rdn. 7; Palandt/Ellenberger, aaO (Fußn. 32), § 54 Rdn. 8; wohl auch Hügel/Kral, GBO, 2007, § 44 Rdn. 42 und GesR Rdn. 40. Zur die GbR betreffenden gesetzlichen Neuregelung s. nur Lautner, DNotZ 2009, DNotZ Band 2009 Seite 650 ff."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Was ich befürchtet hatte.

    Kaum ist der Grenzzaun einmal eingerissen, kommen alle zweifelhaften Subjekte aus ihren Löchern gekrochen und wollen fortan grundbuchfähige Rechtssubjekte sein.

    Grundbuchfähig, ohne rechtsfähig zu sein - absurd!

  • Nicht doch, nicht doch! Sollte sich die Praxis außerstande sehen, die mittlerweile insoweit gefestigten Grundsätze zur Erhöhung der GbR zwangslos auf den vom Namen her nicht rechtsfähigen Verein anzuwenden, so wird uns die höhere Rechtsprechung da gewiss behilflich sein. Das stelle ich mir nicht schwer vor, zumal der nicht rechtsfähige Verein an sich de facto schon längst rechtsfähig und nur mangels Registrierung nicht grundbuchfähig ist - ein Problem, das in Karlsruhe sicherlich für keine große Aufregung sorgen wird... nur die Protokollierung der Vereinsversammlungen, die ja bei der WEG schon nicht gerade die reine Freude war, wird jetzt wohl noch für ein paar Höhepunkte mehr sorgen...

    Im Anschluss wird der Gesetzgeber wahrscheinlich feststellen, dass für die Führung des Vereinsregisters eigentlich kein praktisches Bedürfnis mehr besteht...
    ...fünf Jahre später darauf kommen, das die GbR mit der oHG und der KG ja eigentlich wesensverwandt ist...
    ...und weitere fünf Jahre später kommen wir dann darauf, dass die neuen Grundsätze des Vereinsrecht zwangslos auch für die Kapitalgesellschaften gelten könnten bzw. müssten, womit wir die frühere Rechtslage des angelsächsischen Rechtskreises betreten, nachdem dieser nunmehr Handelregister eingeführt hat...

    (Naja, zurück zum Thema.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also ein Gutes hat diese GbR-Geschichte: Es fühlen sich so viele Leute bemüßigt, in Fachzeitschriften mitzureden, dass man nun endlich merkt, wer von einer Sache etwas versteht und wer nicht - genauso wie man es vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bei den Landgerichten gemerkt hat.

    Den ursprünglichen folgenden Beitrag von Prinz habe ich hierher verschoben - Andreas.

  • Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 09.12.2009, Az. 2 W 168/09 liegt auf der von mir in verschiedenen Threads vertretenen Linie:

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/2w168_09.pdf

    Dies gilt sowohl für das Verfahren nach § 19 GBO als auch für das Verfahren nach § 20 GBO und ebenso zu den Ausführungen zur Vormerkung. Auch wird zutreffend zwischen dem Erwerb durch eine bereits existente und durch eine erst im Erwerbsvertrag gegründete GbR unterschieden.

  • Sprich: Es frischt auf und wird etwas ungemütlicher (und gibt mir Rückenwind). Kann auch an der nördlichen Lage liegen... Die Preisfrage ist dann wohl jetzt die eidesstattliche Versicherung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Glaube ich nicht. Die Preisfrage dürfte eher der Gesellschaftsvertrag sein (Lautner NotBZ 2009, 77, 83, 84; Lautner DNotZ 2009, 650, 658, 659; Hertel DNotZ 2009, 121, 126 f.; Schubert ZNotP 2009, 178, 182, 183; Tebben NZG 2009, 288, 291; Böttcher ZfIR 2009, 613, 618; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 177, 180; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 421, 424; Steffek ZIP 2009, 1445, 1449, 1450).

  • Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 09.12.2009, Az. 2 W 168/09 liegt auf der von mir in verschiedenen Threads vertretenen Linie:

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/2w168_09.pdf

    Dies gilt sowohl für das Verfahren nach § 19 GBO als auch für das Verfahren nach § 20 GBO und ebenso zu den Ausführungen zur Vormerkung. Auch wird zutreffend zwischen dem Erwerb durch eine bereits existente und durch eine erst im Erwerbsvertrag gegründete GbR unterschieden.



    Nur leider bleibt, da es nicht zu entscheiden war, wieder offen, wie im Rahmen des Verfahrens nach § 20 GBO die Existenz und die Vertretungsverhältnisse der erwerbenden und bereits vor Abschluss des Kaufvertrags gegründeten GbR geprüft werden können. Dass dies im Verfahren nach § 19 GBO nicht zu prüfen ist, wenn die GbR als Berechtigte eingetragen werden soll, war eigentlich nicht neu.

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