Pfändung und Betreuung...

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Schuldnerin steht unter Betreuung. Hat ein Girokonto bei der hiesigen Spaßkasse. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Mit Datum vom 29.06 und 30.06.2009 sind 117 und 450 EUR auf dem Konto gutgeschrieben worden. Es handelt sich dabei um laufende Leistungen des Landkreises und Elterngeld. Pfändung des Kontos erfolgte 9 Tage später. Geld wurde zwischenzeitlich nicht angetastet.
    Ein Freigabebeschluss für die laufenden Leistungen ist mittlerweile erlassen worden. Jetzt versucht die Betreuerin an die noch immer auf dem Konto vorhandenen und von der Kreissparkasse nicht ausgezahlten obigen Beträge von 117 und 450 EUR zu gelangen (Geld ist noch auf dem Konto vorhanden). Fehlanzeige. Nun steht sie bei mir auf der Matte und möchte einen "Freigabebeschluss" für diese "Altgelder". Es würde sich ja schließlich um Sozialleistungen handeln usw. Was nun? Vielleicht § 765a ZPO als "allerletzte" Vollstreckungsschutzmöglichkeit?
    Für (praktische) Hinweise wäre ich dankbar.

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Schuldnerin steht unter Betreuung. Hat ein Girokonto bei der hiesigen Spaßkasse. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Mit Datum vom 29.06 und 30.06.2009 sind 117 und 450 EUR auf dem Konto gutgeschrieben worden. Es handelt sich dabei um Leistungen Landkreises und Elterngeld. Pfändung des Pfändung des Kontos erfolgte 9 Tage später. Geld wurde zwischenzeitlich nicht angetastet. Ein Freigabebeschluss für die Leistungen ist mittlerweile erlassen worden. Jetzt versucht die Betreuerin an die noch immer auf dem Konto vorhandenen und von der Kreissparkasse bereits abgesonderten obigen Beträge von 117 und 450 EUR zu gelangen. Fehlanzeige. Nun steht sie bei mir auf der Matte und möchte einen "Freigabebeschluss" für diese "Altgelder". Es würde sich ja schließlich um Sozialleistungen handeln usw. Was nun? Vielleicht § 765a ZPO als subsidiäre Vollstreckungsschutzvorschrift?
    Für (praktische) Hinweise wäre ich dankbar.




    Was will denn die Schuldnerin mit dem Freigabeantrag, wo Gelder schon weg sind? Weg ist weg und kommt nicht wieder:shit
    Da hätte sie früher kommen müssen:selbersch

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Wenn man das noch irgendwie regeln kann, dann über den § 765a ZPO. Da es sich ja um zweckgebundene Gelder handelt, die für die Existenzsicherung dienen sollten und eigentlich komplett unpfändbar wären. Insofern könnte man dort eine Sittenwidrige Härte sehen

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich hingegen meine, dass die übewiegende Rechtsprechung bezüglich angesparter Gelder (auch solchen aus Sozialleistungen) recht restriktiv ist nach dem Motto "Wers nicht unmittelbar abhebt, braucht´s wohl nicht allzu dringend" und die Freigabe ablehnt!

    Eine wirklich überzeugende Begründung nach § 765a ZPO habe ich noch selten gesehen.

    Also ich würde grundsätzlich zurückweisen, aber gleichzeitig die Vollstreckung in den Alt-Betrag bis zur Rechtskraft einstellen, um dem Schuldner den Rechtsbehelfsweg ohne Schaden zu ermöglichen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hm, sehe wohl den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Die Betreute hat ein P-Konto.
    Dieses kann aber nach Auskunft der Betreuerin nicht für die Erstattungsleistungen der Beihilfe etc. genutzt werden, weil die Erstattungen nach Einreichung der ganzen Arztrechnungen , Heimkosten etc. den Pfändungsfreibetrag übersteigen und dann abgeführt und dann kein Geld mehr zur Begleichung der entsprechenden Arztrechnungen pp. vorhanden wäre.

    Deshalb lässt die Betreuerin diese Erstattungen und Begleichungen über ihr Rechtsanwalts(unter)konto laufen.

    Gibt es eine andere Lösung ?

  • .

    Deshalb lässt die Betreuerin diese Erstattungen und Begleichungen über ihr Rechtsanwalts(unter)konto laufen.

    Gibt es eine andere Lösung ?

    Jede Lösung sollte besser sein als diese...
    Als nächstes kommt nämlich die Pfändung der Herausgabeanspruche des Betr. gegen den RA, und dann?

    Standart-Lösung: monatliche Anträge auf Erhöhung des Freibetrags.
    Evtl. je nach dem: § 850l ZPO

  • [quote='hawkwind','RE: Pfändung und Betreuung...'].

    Deshalb lässt die Betreuerin diese Erstattungen und Begleichungen über ihr Rechtsanwalts(unter)konto laufen.

    Gibt es eine andere Lösung ?

    Jede Lösung sollte besser sein als diese...
    Als nächstes kommt nämlich die Pfändung der Herausgabeanspruche des Betr. gegen den RA, und dann?
    na, ja wenn das käme, käme ja auch auf jeden Fall Vollstreckungsschutz in Betracht (da zweckgebundene Leistungen, Krankheit etc.)
    Standart-Lösung: monatliche Anträge auf Erhöhung des Freibetrags.
    Evtl. je nach dem: § 850l ZPO
    mag aus vollstreckungsrechtlicher Sicht gehen, aber dabei hat der Gesetzgeber sich garantiert keine Gedanken gemacht, was die praktikable Führung einer Betreuung angeht [/QUOTE]
    ...

  • na, ja wenn das käme, käme ja auch auf jeden Fall Vollstreckungsschutz in Betracht (da zweckgebundene Leistungen, Krankheit etc.)

    Naja, darüber kann man wohl geteilter Meinung sein.
    Wenn jemand (und insbesondere ein RA) bewusst auf jeglichen gesetzlichen Pfändungsschutz (über 850k ZPO) verzichtet begründet das für mich nicht unbedingt eine sittenwidrige Härte...

    Und über 850l wäre nichts zu machen?

  • na, ja wenn das käme, käme ja auch auf jeden Fall Vollstreckungsschutz in Betracht (da zweckgebundene Leistungen, Krankheit etc.)

    Naja, darüber kann man wohl geteilter Meinung sein.
    Wenn jemand (und insbesondere ein RA) bewusst auf jeglichen gesetzlichen Pfändungsschutz (über 850k ZPO) verzichtet begründet das für mich nicht unbedingt eine sittenwidrige Härte...

    Und über 850l wäre nichts zu machen?

    ich habe den Sachverhalt falsch dargestellt.
    Die Betreute hatte längst kein eigenes Girokonto mehr.
    (ich hatte das Betreuungsverfahren so vom anderen Betreuungsgericht vor 6 Monaten übernommen mit dieser Art und Weise, jetzt hier 1. Rechnungslegung seit Übernahme auf dem Tisch )
    Wenn jetzt ein P-Konto eingerichtet würde, kann im Sinne des 850i ja nicht nachgewiesen werden, was die letzten 6 Monate war. Oder würde das Vollstreckungsgericht auch positiv entscheiden wenn die Betreuerin ersatzweise die Abrechnungen des Unterkontos darlegt ?

    ... na ja, ich werds der Betreuerin vorschlagen - Versuch macht klug. :)

  • [ Oder würde das Vollstreckungsgericht auch positiv entscheiden wenn die Betreuerin ersatzweise die Abrechnungen des Unterkontos darlegt ?

    Gute Frage, nächste Frage ;)
    Nach dem Wortlaut nicht, und Rechtssprechung dazu kenn ich jetzt auch nicht. Ich würde eher sagen nein.

    Aber ganz ehrlich, mir wäre eine saubere Lösung lieber als eine wie die bisherige, die auf rechtlich sehr wackligen Füßen steht...

    Eigenes Konto für Betreuten, Umwandlung in P-Konto, und -falls wirklich mal eine Pfändung eingeht- Erhöhung des Freibetrages.
    Und mal ehrlich, soo viel Arbeit ist jetzt auch wieder nicht.
    1x Musterantrag, und dann folgend notfalls die im jeweiligen monat angefallenen Beträge einsetzen/ersetzen.

    Und 6 Monate nach Konto-Eröffnung mal schaun was über § 850l ZPO geht.

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