Wiederaufnahmeantrag

  • Hilfe!!!
    Hat irgendjemand eine Idee, wie man eine missbräuchliche Aufnahme eines WA - antrages von ca. 50 handgeschriebenen Seiten eines Verurteilten ablehnen kann? In unserer JVA sitzt ein Gefangener, der sich gegen alles und jeden beschwert. Dazu bereitet er immer kleine Romane vor, die er dann zu Protokoll der Gesch.stelle= Rechtspfleger vorliest. Auf rechtl. Hinweise etc. lässt er sich nicht ein, er will sein Werk genauso protokolliert haben. Nun habe ich gestern 7 Stunden für einen Teil seines WA Antrages zugebracht und er hat immer noch 10 handgeschriebene Seiten.
    Meine Geduld ist am Ende und ich möchte eine weitere Protokollierung ablehnen. Wie kann ich dies rechtlich vertretbar machen?

  • Du kannst die Protokollierung dann ablehnen, wenn er darauf besteht, dass Du einfach nur seinen Text runterschreibst. Der Antrag ist gem. 366 StPO entweder von einem Anwalt zu unterzeichnen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Du mußt an dem Antrag mitwirken. Ein runterdiktierter Antrag ohne das Du eingreifst reicht nicht aus.

    StPO § 366 Wiederaufnahme; Antrag; Protokoll B/2

    2. Ein zu Protokoll der Geschäftsstelle angebrachter Wiederaufnahmeantrag liegt nicht vor, wenn der Urkundsbeamte sich den Inhalt des Protokolls von dem Antragsteller diktieren läßt oder ein von diesem verfaßtes Schriftstück entgegennimmt und dieses lediglich mit den Eingangs- und Schlußworten eines Protokolls versieht.

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.1991 - 1 Ws 323/91

  • Du kannst die Protokollierung dann ablehnen, wenn er darauf besteht, dass Du einfach nur seinen Text runterschreibst.




    Ist das denn nicht hier vielleicht gegeben?

    siehe Beitrag 1:

    "Auf rechtl. Hinweise etc. lässt er sich nicht ein, er will sein Werk genauso protokolliert haben."



    Das klingt für mich sehr danach, dass es genauso aufgeschrieben werden soll, wie der Verurteilte es anhand seiner Aufzeichnungen verliest.

  • Ich hänge mich mal dran:

    Eine gerichtsbekannt schwierige Person hat morgen bei mir einen Termin für die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Das Strafverfahren hat beim Amtsgericht mit einer Verurteilung geendet. Die eingelegte Berufung wurde als unbegründet verworfen. Daraufhin wurde Revision eingelegt. Die Akte ist bisher noch nicht wieder bei uns angekommen. Da die Person bereits einen der Richter am OLG wegen Rechtsbeugung angezeigt hat und nun Wiederaufnahmeantrag stellen möchte, gehe ich davon aus, dass die Revision ebenfalls nicht in ihrem Sinne verlaufen ist.
    Jetzt stelle ich mir die Frage, ob ich überhaupt für die Antragsaufnahme zu Protokoll zuständig bin. Gemäß der Kommentierung zu § 366 StPO (Münchener Kommentar, Rd-Nr. 14) ist zuständig der Rechtspfleger beim Wiederaufnahmegericht und beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
    Die Kommentierung zu § 140a GVG (Karlsruher Kommentar zu StPO, Rd-Nr. 5) schreibt dazu: „Hat das Berufungsgericht, gegen dessen Entscheidung die Wiederaufnahme gerichtet ist, die Berufung als unzulässig…. verworfen, so ist das gem. § 140a Abs. 2 GVG bezeichnete Amtsgericht als Wiederaufnahmegericht zuständig….. Wird dagegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes Sachurteil angefochten, so ist zur Wiederaufnahme das ….. Landgericht zuständig.
    Danach würde ich sagen, dass ich beim Amtsgericht für die Antragsaufnahme nicht zuständig bin.
    Kennt sich jemand damit aus? Ich denke, dass sich der Wiederaufnahmeantrag auf das letzte Sachurteil beziehen muss. Konkret etwas dazu gefunden habe ich allerdings auch nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!