Umwandlung Namens-GbR in neue Buchungsform

  • Im Grundbuch ist bei mir eine GbR unter ihrem Namen eingetragen ("Holding GbR mit Sitz in ...").

    Jetzt habe ich folgendes notarielle Schreiben erhalten: "auf Grund § 47 Abs. 2 GBO (in der Neufassung vom 17.08.2009, BGBl 2009 Teil I Nr. 53, S. 2714 ff) in Verbindung mit Art. 229 § 21 EGBGB und § 899 a BGB ist das Grundbuch unrichtig und die Eigentümereintragung von Amt wegen dahin zu berichtigen, daß neben der Firma GbR auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen sind. Die vollständige Eigentümerbezeichnung lautet somit ..."

    In der Arbeitshilfe von Ulf und Andreas steht, daß die Ergänzung der Gesellschafter nur auf entsprechenden Antrag (und unter Vorlage entsprechender Nachweise) hin nachgeholt werden kann. Das ist doch hier einhellige Ansicht, oder? Und wenn ja, muß ich das Schreiben jetzt förmlich verbescheiden?

  • Jedenfalls würde ich mich ernsthaft fragen, wie ich ohne entsprechende Nachweise dazu komme, einen bestimmten Gesellschafterbestand als jetzt richtigen einzutragen. Alternativ käme ja nur in Betracht, einen irgendwann mal richtigen Bestand einzutragen, an den jetzt aber natürlich sofort der gute Glaube anknüpfen soll.

    Ich traue mich aber wetten, dass diverse Landgerichte das unter Verweis auf den (m. E. immer noch hanebüchenen) 3. Leitsatz der berühmten BGH-Entscheidung sofort und selbstverständlich kippen werden. Dass in diesem Falle noch gar keine Eintragung vorliegt, werden sie schon irgendwie umschiffen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es handelt sich um den Fall, dass eine Namens-GbR ohne Benennung der Gesellschafter eingetragen ist ("BGH-GbR") und nunmehr gemäß § 47 Abs.2 S.1 GBO nachträglich die Gesellschafter eingetragen werden sollen. Trotz entsprechender Hinweise hat der Gesetzgeber dieses Problem nicht gelöst, sondern die Lösung bedenklicherweise der Praxis überlassen. Es bleibt daher dabei, dass der aktuelle Gesellschafterbestand der GbR in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist. Damit haben wir bei Namens-GbR's die gleichen Probleme, wie sie ganz allgemein schon vor der Gesetzesänderung bestanden.

  • Und wie behandelt man jetzt das Schreiben, das ja im besten Fall nur eine Anregung sein kann?

    Nebenbei bemerkt: die GbR war urspünglich mit ihren Gesellschaftern ("A, B und C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts") eingetragen. Nach der BGH-Entscheidung vom 04.12.2008 hat eben dieser Notar darauf gedrängt, daß die GbR unter ihrem Namen eingetragen wird.

  • Und wie behandelt man jetzt das Schreiben, das ja im besten Fall nur eine Anregung sein kann?


    Ich würde mitteilen, dass ein Berichtigungsantrag der GbR erforderlich ist und dass außerdem der aktuelle Gesellschafterbestand der Eigentümer-GbR in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde mitteilen, dass ein Berichtigungsantrag der GbR erforderlich ist und dass außerdem der aktuelle Gesellschafterbestand der Eigentümer-GbR in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist.



    Prima. Das entspricht meinen Vorstellungen. Dumm nur, daß der Notar dagegen vermutlich Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen wird, weil ich aus seiner Sicht natürlich untätig geblieben bin.

    Danke an alle!

  • Und wie behandelt man jetzt das Schreiben, das ja im besten Fall nur eine Anregung sein kann?

    Nebenbei bemerkt: die GbR war urspünglich mit ihren Gesellschaftern ("A, B und C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts") eingetragen. Nach der BGH-Entscheidung vom 04.12.2008 hat eben dieser Notar darauf gedrängt, daß die GbR unter ihrem Namen eingetragen wird.



    Na zunächst dem Notar mitteilen, das eine amtswegige Berichtigung nicht in Frage kommt, weil das Grundbuch eben nicht unrichtig ist. Die Grundbuchberichtigung ist nur nach Antrag und Vorlage der entsprechenden Nachweise in der Form des § 29 GBO möglich. Dann soll sich mal der Notar einen Kopf machen, unter Umständen eine Beschwerdekammer;).

  • Und wie behandelt man jetzt das Schreiben, das ja im besten Fall nur eine Anregung sein kann?

    Nebenbei bemerkt: die GbR war urspünglich mit ihren Gesellschaftern ("A, B und C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts") eingetragen. Nach der BGH-Entscheidung vom 04.12.2008 hat eben dieser Notar darauf gedrängt, daß die GbR unter ihrem Namen eingetragen wird.



    Das klingt wie Therapie... :D

    Trotz entsprechender Hinweise hat der Gesetzgeber dieses Problem nicht gelöst, sondern die Lösung bedenklicherweise der Praxis überlassen.



    Wie bitte soll denn der Gesetzgeber auf jede noch so abwegige Rechtsprechung reagieren? :( Vielleicht durch das "Gesetz zur Behebung von Problemen mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und anderer Widrigkeiten (BGHRsprProblBesG)":wechlach:

  • jörg #82: Der BDR hatte in seiner Stellungnahme vom 18.05.2009 die Anfügung eines § 47 Abs.3 GBO vorgeschlagen, der das Problem der Namens-GbR's einer Lösung zugeführt hätte. Dies wurde in den Wind geschlagen.

    Jetzt ist die Gesetzesänderung gerade einmal drei Tage in Kraft und schon gibt es mit ihr die von mir prognostizierten und hier mitunter in den Bereich des praxisfremden Theoretikertums verwiesenen Probleme. Eigenartig, denn nach der Pressemitteilung des BMJ sind nunmehr alle Probleme gelöst.

  • Der Gesetzgeber wollte nun mal das Problem der Namens-GbR nicht (bereits jetzt) lösen - warum auch immer. Kann man daher nicht einfach versuchen, aufgrund der geltenden Rechtslage zu einem Ergebnis zu kommen, als ständig darauf hinzuweisen, dass der BDR und andere schlaue Menschen schon immer alles viel besser gewusst haben? Das ständige Nachkarten ermüdet mich!

  • Der Gesetzgeber wollte nun mal das Problem der Namens-GbR nicht (bereits jetzt) lösen - warum auch immer. Kann man daher nicht einfach versuchen, aufgrund der geltenden Rechtslage zu einem Ergebnis zu kommen, als ständig darauf hinzuweisen, dass der BDR und andere schlaue Menschen schon immer alles viel besser gewusst haben? Das ständige Nachkarten ermüdet mich!


    Unabhängig vom Besserwisser-Gedöns:
    Nein. Genau das ist ja das Problem.

  • Ich rege an, den Überbringer der schlechten Nachricht nicht mit ihrem Urheber zu verwechseln. Wenn eine Regelung nicht funktioniert, dann liegt das an dem, der sie in die Welt gesetzt hat und nicht an dem, der darauf hinweist, dass sie nicht funktioniert.

  • Kann man daher nicht einfach versuchen, aufgrund der geltenden Rechtslage zu einem Ergebnis zu kommen,


    Wenn man der - m.E. durchaus vertretbaren - Meinung folgt, dass eine eV im GB-Verfahren kein geeignetes Nachweismittel ist, gibt es nach geltender Rechtslage wohl leider keine Lösung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Gesetzgeber wollte nun mal das Problem der Namens-GbR nicht (bereits jetzt) lösen - warum auch immer.



    Aber er hat nun einmal nicht gelöst, obwohl er auf diesen Punkt nun wirklich in aller Ausführlichkeit hingewiesen worden war. Darüber hinaus hat er andere Probleme geschaffen (Erwerb kraft öffentlichen Glaubens von GbR in den Jahren 1900 bis 2008), auf die ebenfalls hingewiesen wurde. Sollen diese Probleme nun nicht mehr existieren, nur weil der Gesetzgeber sie ignoriert hat?

  • Probleme lösen sich nun einmal nicht, indem man sie negiert. Das BMJ tut sich natürlich leicht. Es setzt Vorschriften in die Welt und wenn sie einmal in Kraft sind, kümmert sich dort keiner mehr darum, außer in der Form, dass man Vorträge hält und auf diese Weise versucht, der Praxis die eigene zweifelhafte rechtliche Sicht der Dinge plausibel zu machen.

  • Die Würfel sind gefallen, das Kind im Brunnen ertrunken. Dadurch, dass ich jammere und auf den Gesetzgeber schimpfe, bekomme ich meine Akten auch nicht vom Tisch. Deshalb lasse ich es gleich bleiben (das Jammern, nicht das Akten vom Tisch bringen:)). Im Übrigen scheinen mir "Was wäre wenn?"-Diskussionen in einschlägigen Fachzeitschriften besser aufgehoben zu sein als in einem Praktikerforum, das ja nach meinem Verständnis in erster Line denjenigen Hilfestellung leisten soll, die tagtäglich auf der Grundlage des geltenden Rechts handeln müssen.

  • Naja, mir jedenfalls kam es so vor, als ob Zaphods Problem in #74, #77 ein reales wäre.

    Und die in diesem Forum angestrebte praktische Hilfestellung darf auch gerne auf einer (naturgemäß theoretischen) Grundlage erfolgen. Insoweit finde ich auch Argumentationen nicht müßig, in denen man sich in erster Linie mit den theoretischen Grundlagen herumschlägt.

    Was der lesende Praktiker daraus dann macht, ist dann letztlich wieder seine eigene Entscheidung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Naja, mir jedenfalls kam es so vor, als ob Zaphods Problem in #74, #77 ein reales wäre.

    Natürlich ist Zaphods Problem ein reales. Aber er muss es eben auch auf der Grundlage des realen Rechts lösen.

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