Alles anzeigenDas ist korrekt. Aber sie bedarf in allen anderen als den in § 70 III FamFG genannten Fällen der Zulassung. Sofern der Beschluss keine Aussage über die Zulassung enthält, gilt dies als Nichtzulassung.
Wenn der Entscheider also nicht auf dem Standpunkt steht, dass ein rechtsmittel gegen seinen Beschluss der Rechtsfortbildung dient, wird er zur Zulassung kein Wort verlieren. Und ist damit bei der 2-Wochen-Frist.
Hinzu kommt, dass die Rechtsbeschwerde nur ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt einlegen und begründen kann.
Für die rechtspflegerische Praxis wird das kaum Bedeutung haben.
Einwand: § 70 Abs. 3 FamFG spricht von der Beschwerdeinstanz und betrifft auch nur die von der Beschwerdeinstanz zulassungsbedingten Rechtsbeschwerde. § 75 ist aber als Sprungrechtsbeschwerde nur vom BGH zulassungsbedingt, vgl. auch die Sprungrechtsrevisionen der ZPO bzw. StPO. Und wie bereits gesagt, spricht der § 75 ausdrücklich von der Beschwerde!
Klar. Eine Sprungrechtsbeschwerde bei Rechtspflegerentscheidungen wird es in der Praxis wohl nie geben. Aber es ist m.E. möglich und bei der Erteilung der Rechtskraftvermerke zu beachten.
Die Fristverkürzung gilt nur für die Beschwerden, nicht für die Sprungrechtsbeschwerde. Hier wird nur auf die vergleichbaren Vorschriften in der ZPO verwiesen (= 4Wochen!)