ZVG gegen den Erben

  • ZVG ist nicht meine Baustelle, nun hat es mich jedoch in einer anderen Akte wieder eingeholt…Ich habe diese einfache Frage 2 sehr erfahrenen ZVG Kollegen gestellt und komplett unterschiedliche Antworten erhalten. Bin leicht irritiert…

    Also, ZVG angeordnet Anfang 2008. Anfang 2009 stirbt der Schuldner. Das ZVG Gericht verlangt nun vom Gläubiger die Vorlage eines Erbscheines, bzw. Nachweis der Erbenstellung/Klauselumschreibung als Bedingung das Verfahren fortzusetzen. Was ist mit § 778 ZPO? Die ZVG hat doch schon begonnen? Reicht nicht ein Zustellvertreter, bzw. ist es nicht ein Fall des § 779 II ZVG? Ein Erbe ist bekannt. Dieser ist jedoch nur Erbe weil er zu faul oder zu dumm war auszuschlagen. Dieser denkt natürlich nicht daran Erbscheinsantrag zu stellen.

    Kann der Fortgang des Verfahrens abhängig gemacht werden von der Vorlage des Erbscheines, bzw. Nachweis der Erbenstellung?

    Danke!

  • Wie Stefan, hiro und Irmi.

    Allerdings staune ich in solchen Fällen immer wieder: Daß der Erbe kein Interesse hat, einen Erbschein zu beantragen, ist nachvollziehbar. Warum jedoch beantragt der Gläubiger den Erbschein nicht?



    Und aus dem Grunde tue ich mich in solchen Fällen schwer mit der Bestellung eines Zustellvertreters. Von mir kriegt der Gläubiger auch erst mal eine Aufforderung einen Erbschein vorzulegen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • @ Hermione

    Die Frage schlicht zu verneinen, das ist nicht "richtig".

    Nach § 779 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung (nur diejenige aus dem in Rede stehenden Titel), die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt. Ihr - dieser Bestimmung - Hauptzweck liegt darin, dass der Titel nicht gegen den Erben umgeschrieben werden muss, sondern ohne Weiteres der ("Weiter"-)Zwangsvollstreckung zugrundegelegt wird.

    Vorliegend ist der Schuldner (erst) verstorben, nachdem hiesige Vollstreckungsmaßregel angeordnet worden war. Es ist mithin "unverändert" der bis dato zugrundegelegte (gegen den Erblasser gerichtete) Titel hiesiger Vollstreckungsmaßregel fortgesetzt zuzugrundezulegen. Es bedarf inbesondere keiner Klauselumschreibung. Zudem ist § 778 ZPO nicht einschlägig. § 778 Abs. 2 ZPO passt schon denklogisch nicht; und § 778 Abs. 1 ZPO, der sich ohnehin nur auf den Nachlass beschränkt/bezieht, wird von § 779 ZPO (als der spezielleren Norm) verdrängt.

    Gleichwohl ist - wie sich aus § 779 Abs. 2 ZPO ergibt - die (in den Nachlass) fortzusetzende Zwangsvollstreckung Besonderheiten insoweit unterworfen, als der "Träger" des Nachlasses beteiligt werden muss, wenn eine Schuldnermitwirkungshandlung vonnöten ist. Eine solche Zuziehung des Schuldners bzw. insoweit des "Trägers" des Nachlasses wird jedenfalls für erforderlich gehalten in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

    Im Ergebnis erspart das dem Gläubiger zwar, einen gegen den Erben bzw. den "Träger" des Nachlasses gerichteten Titel zu erwirken (bzw. insoweit eine Klauselumschreibung zu erwirken). Erspart wird ihm indes nicht, dafür Sorge zu tragen, dass eine Zuziehung (Beteiligung) des Erben bzw. des "Trägers" des Nachlasses ermöglicht wird.

    Damit besteht kein Grund, nicht dieselben Maßstäbe anzulegen, die gelten, wenn eine Zwangsversteigerung gegen den Erben beantragt wird, ohne dass ein Fall des § 779 Abs. 1 ZPO vorliegt. Insoweit (vgl. § 17 Abs. 1 Alt. 2 ZVG i.V.m. § 17 Abs. 3 ZVG) bedarf es der Glaubhaftmachung, sofern nicht Offenkundigkeit vorherrscht.

    In der Regel wird der Gläubiger einen Erbschein nötigenfalls beizubringen haben. § 792 ZPO hilft ihm, einen solchen Erbschein zu erlangen. Ohne glaubhaftgemachten Nachweis der Erbenstellung kommt die Vollstreckungsmaßregel zum Erliegen. Dass die Vollstreckung "formell" in den Nachlass fortgestzt wird, hilft dem Gläubiger insoweit nicht. Eine Verwertung findet (tatsächlich) aktuell nicht statt.

    Ergänzend:

    Ob der Erbe, dem die Erbschaft (bereits mit dem Tod des Schuldners) angefallen ist, sie - die Erbschaft - auch angenommen hat, ist unerheblich. Insoweit greift, wenn die Vollstreckung bereits gegen den Schuldner begonnen hatte, § 779 Abs. 1 ZPO ein. § 1958 BGB findet nur insoweit Beachtung, als es Vollstreckungen gegen den Erben als Schuldner (quasi als "Erstschuldner") anbelangt; der Nachlass, hinsichtlich dessen bzw. hinsichtlich der diesbezüglichen ("Weiter"-)Vollstreckung der Erblasser fortgesetzt als Schuldner anzusehen ist, unterfällt dem nicht; § 778 ZPO bestätigt dies.

    Sofern der Erbe (nachweislich) sich zur Vollstreckungsmaßregel legitimiert, ist er zuzuziehen (zu beteiligen). Ansonsten:

    Um der Vollstreckungsmaßregel tatsächlich Fortgang zu geben, ist ein "Träger" des Nachlasses zuzuziehen (zu beteiligen). Bei ihm handelt es sich um einen Pfleger im Sinne des § 779 Abs. 2 ZPO. Als "mildestes Mittel" ist es anzusehen, einen einstweiligen besonderen Vertreter - auf gesonderte Beantragung des Gläubigers - zu bestellen.

    Seine - die des vorgenannten Pflegers - Befugnisse sind begrenzt. Sie beziehen sich nur auf den involvierten Vermögensgegenstand des Erblassers/die betroffene Maßregel. Folgerichtig hat seine Bestellung zu unterbleiben (bzw. ist wieder aufzuheben), wenn für die Verwaltung des Nachlasses resp. für die Sicherung des Nachlasses eine Person berufen ist, der eine umfängliche(re) Befugnis zukommt. Angesprochen sind insbesondere der Testamentsvollstrecker und der Nachlasspfleger (einschließlich eines Nachlassverwalters; und auch eines Nachlassinsolvenzverwalters). Allen diesen Personen ist gemein, dass sie den Erben "ersetzen", weshalb sie (solange ihre Befugnisse andauern) anstelle des Erben zuzuziehen/zu beteiligen sind. Die Regelung gemäß § 1958 BGB wird im Übrigen stets explizit für unanwendbar erklärt.

  • Wie verhält es sich bei Fortsetzung nach einer einstweiligen Einstellung nach § 30 ZVG?
    Schuldner ist nach Anordnung, aber vor Einstellung verstorben, der Erbe ist bekannt, das Grundbuch entsprechend berichtigt.

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Wobei der Erbe aber natürlich auch als Partei im Rubrum angegeben wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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