bpD für Abstandsflächen?

  • Im Grundbuch wurde eine bpD (Windenergieanlagenrecht nebst Nutzungsbeschränkung) eingetragen.
    Grundlage war folgende Bewilligung (wortgetreu):

    "... Die X-GmbH und deren Beauftragte wird unwiderruflich bewilligt auf den o.g. Grundstücken die erforderlichen Baulasten bzw. Abstandsflächen für die Windkraftanlage einzutragen. Die Größe der Abstandsflächen ergibt sich aus dem anzuwendenden Baurecht. Die Ausübung des Rechts kann Dritten überlassen werden. s. Lagepläne.

    Die Abstands- und Überbauungsflächen sind so in das Grundbuch einzutragen, dass die zuständigen Genehmigungsbehörden zufrieden gestellt werden. In diesem Rahmen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in der gehörigen Form entsprechend der gesetzlich anzuwendenden Bestimmungen abzugeben.

    Auf dem in Anspruch genommenen Grundstück dürfen für die Dauer des Betreibens der Windkraftanlage keine baulichen Anlagen errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden oder den Ertrag der betriebenen Windkraftanlagen um mehr als 2% mindern."


    Nun beschwert sich die X-GmbH, dass die schlagwortartige Bezeichnung der Dienstbarkeit in "Abstandsflächenrecht" berichtigt werden möge. :confused:

    Ich bin jedoch nicht einmal sicher, ob die Eintragung der Dienstbarkeit aufgrund dieser Bewilligung überhaupt möglich war. Was meint Ihr? :(

  • Meines Erachtens könnte grundsätzlich lediglich der 3. Absatz im Rahmen einer bpD abgesichert werden, und zwar als Bau- und Einwirkungsbeschränkung. Allerdings dürfte die betroffene Fläche im Moment noch gar nicht feststehen, so dass letztendlich auch insoweit der Inhalt nicht bestimmt genug ist.

    Die ersten beiden Absätze können meiner Meinung nach nicht Inhalt einer bpD sein. Und das eingetragene Windenergieanlagenrecht ist auf keinen Fall bewilligt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Meines Erachtens könnte grundsätzlich lediglich der 3. Absatz im Rahmen einer bpD abgesichert werden, und zwar als Bau- und Einwirkungsbeschränkung. Allerdings dürfte die betroffene Fläche im Moment noch gar nicht feststehen, so dass letztendlich auch insoweit der Inhalt nicht bestimmt genug ist.

    Die ersten beiden Absätze können meiner Meinung nach nicht Inhalt einer bpD sein. Und das eingetragene Windenergieanlagenrecht ist auf keinen Fall bewilligt.



    So ähnlich hatte ich mir das auch gedacht. Besonders lustig ist ja der Satz

    Zitat

    Die Abstands- und Überbauungsflächen sind so in das Grundbuch einzutragen, dass die zuständigen Genehmigungsbehörden zufrieden gestellt werden.


    Soll das GB jetzt auch noch nen Ersatz für das Baulastenverzeichnis werden?
    Ich hätte das Ding auch nicht eingetragen...

  • Danke für Eure Antworten!
    Kann/Muss ich das jetzt als inhaltlich unzulässig löschen? (Meikel/Böttcher, § 22 GBO, Randnummer 83 i.V.m § 53 GBO?)

    2 Mal editiert, zuletzt von Boizenburg (4. September 2009 um 10:23) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Das Recht, so wie es eingetragen ist, ist nicht inhaltlich unzulässig. Ich sehe daher Probleme, was die amtswegige Löschung angeht.

  • Das Recht mit dem Inhalt

    Zitat

    Auf dem in Anspruch genommenen Grundstück dürfen für die Dauer des Betreibens der Windkraftanlage keine baulichen Anlagen errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden

    ist inhaltlich als Nutzungsbeschränkung zulässig. Damit kann das Recht nicht als unzulässig gelöscht werden.

    Für obigen Inhalt ist die Bezeichnung "Abstandsflächenrecht" schlichtweg unzutreffend. Die Bezeichnung "Windenergieanlagenrecht nebst Nutzungsbeschränkung" trifft das Recht besser, wenn ich auch Zweifel habe, ob es sich noch um das handelt, was gemeinhin unter einem Windenergieanlagenrecht verstanden wird. Jedenfalls ist aus der Bezeichnung klar, dass das Grundstück in einzelnen Beziehungen nicht genutzt werden darf und diese Beschränkung aus dem Betrieb einer Windenergieanlage herrührt. Mithin sollte das Recht so eingetragen bleiben und der Beschwerde nicht abgeholfen werden.

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