Das hat mit der Anwendung des §
158 BGB nicht zu tun, sondern folgt bereits aus dem Wesen der Bedingung.
KG JFG 15, 129, 130: "Daraus folgt, dass das Vormundschaftsgericht bei der ihm obliegenden, nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mündels oder Pflegebefohlenen zu treffenden Entscheidung befugt ist, die Genehmigung von gewissen Voraussetzungen abhängig zu machen oder unter bestimmten Bedingungen zu erteilen ... Es kann daher keinem Bedenken unterliegen, dass das Vormundschaftsgericht nicht nur ... solche Bedingungen setzen darf, die von den Beteiligten selbst im Wege weiterer ihnen überlassener Vereinbarungen erfüllt werden können, sondern es steht ihm auch frei, seine Genehmigung von dem Eintritte bestimmter dem Willen der Beteiligten nicht unterliegender Ereignisse und Tatsachen abhängig zu machen."
Im Weiteren lehnt das KG dann lediglich die
auflösend bedingte Genehmigung als dem Wesen der Genehmigung widersprechend ab, erklärt die aufschiebende Bedingung aber ausdrücklich für zulässig.
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