FamFG: Gerichtliche Genehmigungen (insbesondere: Problematik des § 1812 BGB)

  • Verlangt auch keiner.

    Ich wollte lediglich einen gangbaren „Ausweg“ aus dem sich aus § 40 Abs.2 S.1 FamFG ergebenden zeitlichen Dilemma aufzeigen. Die Kollegen müssen selbst entscheiden, wie sie zu verfahren gedenken und ob sie die Beteiligten in künftigen ausweglosen Eilfällen dann lediglich auf die "Schuld" des Gesetzgebers verweisen.

    Weshalb § 1825 BGB hätte geändert werden sollen, erschließt sich mir nicht. Er passt so, wie er ist. Oder hätte man an alle Vorschriften des BGB einen Absatz anfügen müssen, wonach sie auch nach dem Inkrafttreten des FamFG angewendet werden dürfen?


  • Ich wollte lediglich einen gangbaren „Ausweg“ aus dem sich aus § 40 Abs.2 S.1 FamFG ergebenden zeitlichen Dilemma aufzeigen. Die Kollegen müssen selbst entscheiden, wie sie zu verfahren gedenken und ob sie die Beteiligten in künftigen ausweglosen Eilfällen dann lediglich auf die "Schuld" des Gesetzgebers verweisen.


    Na dann sind wir uns ja einig. Dass dein aufgezeigter Weg möglich ist, hat ja keiner bestritten. Man findet in jedem Gesetz eine Lücke, durch die man entweichen kann, wenn man nur richtig danach sucht.
    Die Frage ist nun hier im konkreten Fall, wie wir uns zukünfig bezüglich der Genehmigungsverfahren verhalten werden. Und da muss jeder Rpfl. seinen Weg selber finden und schauen, was er mit seinem Gewissen am Besten vereinbaren kann.

  • (...)Der Beschluss über den erfolgten Eintritt der Bedingung (von mir „Bestätigungsbeschluss“ genannt) ist im Rechtssinne keine Genehmigung, weil diese bereits mit dem Beschluss gemäß § 1825 BGB rechtskräftig erteilt wurde und es nur noch um den Nachweis des Eintritts der Bedingung geht. Damit ist § 40 Abs.2 FamFG nicht anwendbar und deshalb wird der „Bestätigungsbeschluss“ auch nicht erst mit Rechtskraft wirksam. Demnach kann auch kein Rechtskraftzeugnis erforderlich sein. Dass der „Bestätigungsbeschluss“ unanfechtbar ist, habe ich nicht behauptet. Ich habe lediglich behauptet, dass er mangels Anwendbarkeit des § 40 Abs.2 FamFG keines Rechtskraftzeugnisses bedarf.

    Von den Einwänden in #18 bleibt somit nichts übrig, außer dem „Quatsch“ natürlich. Aber hierauf ließe sich nur im außerrechtlichen Bereich erwidern.



    Nein, Quatsch ist es nicht. Beim ersten Hinschauen fand ich dein Konstrukt sogar elegant, Kompliment für die Mühe! Aber dass es nun gar keine tragfähigen Einwände gibt, stimmt auch nicht.

    Richtig ist, dass eine Genehmigung unter einer Bedingung erteilt werden kann. Jetzt schauen wir uns mal deinen 1825-er Beschluss an, bevor du den Eintritt der Bedingung bestätigt hast: Eine Genehmigung ist vor Eintritt der Bedingung eben keine Genehmigung, sondern die Ankündigung der Erteilung einer Genehmigung für den Fall, dass die Bedingung eintritt.
    Selbst wenn du diese Ankündigung rechtskräftig werden lässt, bleibt es eine Ankündigung. Dann hast du also die rechtskräftige Ankündigung der Erteilung einer Genehmigung. Bis dahin kann mit deinem Beschluss kein Mensch etwas anfangen.

    Erst mit deinem "Bestätigungsbeschluss" stellst du fest, dass die Bedingung eingetreten ist und lässt damit die "Ankündigung" zur Genehmigung "erstarken". Du kannst nicht im Ernst glauben, dass diese Bestätigung nicht anfechtbar sein soll. In der Feststellung, dass die Bedingung eingetreten ist, liegt für mich ohne den Hauch eines Zweifels eine vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung. Sie hat auch eine Rechtsfolge, nämlich die, dass aus der Ankündigung eine Genehmigung wird, egal wie du das Ding bezeichnest.

    Und wenn du diese Entscheidung nicht als Genehmigung ansiehst, ist sie trotzdem anfechtbar - und zwar 1 Monat.:teufel:

  • Deine Bedenken wären begründet, wenn eine bedingte Genehmigung im Rechtssinne nur die Ankündigung einer erst später zu erteilenden Genehmigung wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Es gehört zum Wesen der Bedingung, dass das bedingte Rechtsgeschäft (oder hier: die Genehmigung) voll wirksam ist und nur seine Rechtswirkungen bedingt sind (§ 158 BGB). Das bedeutet -völlig unstreitig-, dass die Rechtswirkungen mit dem Eintritt der Bedingung von selbst eintreten, ohne dass hierfür ein erneutes Rechtsgeschäft (oder wie hier: eine erneute Genehmigung im Rechtssinne) erforderlich wäre.

    Dass der "Bestätigungsbeschluss" anfechtbar ist, habe ich nicht in Abrede gestellt (vgl. #21 im vorletzten Absatz). Er bedarf aber keiner Rechtskraft i.S. des § 40 Abs.2 FamFG. Und dies ist der Knackpunkt, weil die Beschwerde dann keine aufschiebende Wirkung hat.

  • Deine Bedenken wären begründet, wenn eine bedingte Genehmigung im Rechtssinne nur die Ankündigung einer erst später zu erteilenden Genehmigung wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Es gehört zum Wesen der Bedingung, dass das bedingte Rechtsgeschäft (oder hier: die Genehmigung) voll wirksam ist und nur seine Rechtswirkungen bedingt sind (§ 158 BGB). Das bedeutet -völlig unstreitig-, dass die Rechtswirkungen mit dem Eintritt der Bedingung von selbst eintreten, ohne dass hierfür ein erneutes Rechtsgeschäft (oder wie hier: eine erneute Genehmigung im Rechtssinne) erforderlich wäre.

    Dass der "Bestätigungsbeschluss" anfechtbar ist, habe ich nicht in Abrede gestellt (vgl. #21 im vorletzten Absatz). Er bedarf aber keiner Rechtskraft i.S. des § 40 Abs.2 FamFG. Und dies ist der Knackpunkt, weil die Beschwerde dann keine aufschiebende Wirkung hat.



    Du willst §§ 158 ff., die für Rechtsgeschäfte gelten, auf eine Genehmigung anwenden? Hat denn der Betreuer nach Erlass deines 1825-er Beschlusses eine übertragare, vererbliche und pfändbare :teufel: Anwartschaft auf die Erteilung der Bestätigung?

  • Das hat mit der Anwendung des § 158 BGB nicht zu tun, sondern folgt bereits aus dem Wesen der Bedingung.

    KG JFG 15, 129, 130: "Daraus folgt, dass das Vormundschaftsgericht bei der ihm obliegenden, nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mündels oder Pflegebefohlenen zu treffenden Entscheidung befugt ist, die Genehmigung von gewissen Voraussetzungen abhängig zu machen oder unter bestimmten Bedingungen zu erteilen ... Es kann daher keinem Bedenken unterliegen, dass das Vormundschaftsgericht nicht nur ... solche Bedingungen setzen darf, die von den Beteiligten selbst im Wege weiterer ihnen überlassener Vereinbarungen erfüllt werden können, sondern es steht ihm auch frei, seine Genehmigung von dem Eintritte bestimmter dem Willen der Beteiligten nicht unterliegender Ereignisse und Tatsachen abhängig zu machen."

    Im Weiteren lehnt das KG dann lediglich die auflösend bedingte Genehmigung als dem Wesen der Genehmigung widersprechend ab, erklärt die aufschiebende Bedingung aber ausdrücklich für zulässig.

  • Das hat mit der Anwendung des § 158 BGB nicht zu tun, sondern folgt bereits aus dem Wesen der Bedingung.

    KG JFG 15, 129, 130: "Daraus folgt, dass das Vormundschaftsgericht bei der ihm obliegenden, nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mündels oder Pflegebefohlenen zu treffenden Entscheidung befugt ist, die Genehmigung von gewissen Voraussetzungen abhängig zu machen oder unter bestimmten Bedingungen zu erteilen ... Es kann daher keinem Bedenken unterliegen, dass das Vormundschaftsgericht nicht nur ... solche Bedingungen setzen darf, die von den Beteiligten selbst im Wege weiterer ihnen überlassener Vereinbarungen erfüllt werden können, sondern es steht ihm auch frei, seine Genehmigung von dem Eintritte bestimmter dem Willen der Beteiligten nicht unterliegender Ereignisse und Tatsachen abhängig zu machen."

    Im Weiteren lehnt das KG dann lediglich die auflösend bedingte Genehmigung als dem Wesen der Genehmigung widersprechend ab, erklärt die aufschiebende Bedingung aber ausdrücklich für zulässig.



    Ich spreche dir meine schärfste Anerkennung aus; diese Entscheidung war mir nicht bekannt! Da hab' ich was dazugelernt.:daumenrau
    Ich werde den von Dir entworfenen Weg über § 1825 BGB jetzt mal im Kollegenkreis diskutieren.

  • Weiter vorne steht:

    d) Bekanntgabe der Genehmigungsentscheidung

    Die Genehmigungsentscheidung ist sowohl dem Vertreter, der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, als auch dem Vertretenen bekannt zu geben (§ 41 Abs.1 S.1, Abs.3 FamFG). Die Bekanntgabe an den Vertretenen hat nach den vorstehenden Ausführungen in Ziffer 3 b) in allen FamFG-Verfahren stets an einen zu bestellenden Verfahrenspfleger zu erfolgen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung nach den §§ 166-195 ZPO (beim anwaltlichen Verfahrenspfleger gemäß § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis) oder durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs.2 FamFG).

    Wo steht das, dass der Verfahrenspfleger für den Betreuten, der ja selbst als verfahrensfähig gilt, Bekanntgaben des Betreuten entgegennehmen darf mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist für den Betreuten zu laufen beginnt oder namens des Betreuten einen Rechtsmittelverzicht erklären darf ? vgl. OLG Hamm Rpfleger 1990, S. 510.
    Noch nicht ausdiskutiert und rechtlich nicht eindeutig geregelt ist die Frage, welche Handlungen und Erklärungen der Verfahrenspfleger überhaupt namens des Betreuten vornehmen darf.

  • Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen seines Wirkungskreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser § 67 Rn.15). Dies war im Hinblick auf die alte Rechtslage (§ 67 FGG) unstreitig und gilt unverändert weiter. Richtig ist allerdings, dass die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen durch die Verfahrenspflegerbestellung nicht berührt wird (a.a.O. § 66 Rn.5). Das hat aber nichts mit der zu bejahenden Frage zu tun, ob der Verfahrenspfleger für den Betreuten einen Rechtsmittelverzicht erklären kann. Wenn er ihn erklärt, ist er wirksam, das folgt schon aus der Stellung des Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter. Wenn er ihn aber erst erklärt, nachdem der Betreute bereits selbst Rechtsmittel eingelegt hat, läuft der Rechtsmittelverzicht natürlich ins Leere.

    Für die von mir vorgeschlagene Lösung bedeutet dies, dass der vom Verfahrenspfleger erklärte Rechtsmittelverzicht auf jeden Fall zur Rechtskraft der Genehmigung i.S. des § 1825 BGB führt.


  • Für die von mir vorgeschlagene Lösung bedeutet dies, dass der vom Verfahrenspfleger erklärte Rechtsmittelverzicht auf jeden Fall zur Rechtskraft der Genehmigung i.S. des § 1825 BGB führt.



    Dies sehe ich nach wie vor anders. Denn es würde m. E. bedeuten, dass man dem Betreuten sein persönliches Beschwerderecht nimmt, obwohl die Verfahrenspflegerbestellunmg für ihn "nur" eine Unterstützung sein soll. M. E. wird dem Betreuten durch den Verfahrenpfleger nur eine weitere Person an die Seite gestellt, die NEBEN seinem eigenen Beschwerderecht (welches er durch die Verfahrenspflegerbestellung nicht verliert) in der Lage ist ein Rechtsmittel einzulegen oder einen Verzicht zu erklären.
    Wenn die Rechtsposition tatsächlich so stark wäre, wie behauptet, dann würde mich mal interessieren warum der Verfahrenspfleger für sein Handel oder bei Unterlassen eines angezeigten Handelns nicht haftet. Und wenn er haftet, nach welcher Vorschrift. Aber so weit es nach mir geht, müssen wir die gesamte Problematik an dieser Stelle nicht vertiefen. Vielleicht bin auch auf dem Holzweg.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (15. September 2009 um 12:21)

  • Wir hatten unter Geltung des FGG die gleiche rechtliche Situation. Der im Genehmigungsverfahren bestellte Verfahrenspfleger konnte gegen den ergangenen Vorbescheid Beschwerde einlegen oder einen Rechtsmittelverzicht für den Betroffenen erklären. Daran hat sich nichts geändert. Der einzige Unterschied ist, dass nunmehr die Rechtskraft der Entscheidung in Frage steht, während es früher nur um das unbefristete Beschwerderecht des Betroffenen ging. Ich sehe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich an den rechtlichen Befugnissen des Verfahrenspflegers durch das FamFG insoweit etwas geändert hätte.

  • Unabhängig davon, ob dem Verfahrenspfleger die Stellung eines gesetzlichen Vertreters obliegt, möchte ich auf Keidel 15. Auflage § 59 FGG RdNr. 20 und § 66 FGG RdNr. 5 und die Gesetzesbegründung zu§ 41 III FamFG hinweisen:

    § 59 FGG RdNr. 20: Der gesetzliche Vertreter kann einem Beschwerdeverzicht (des Minderjährigen) oder der Zurücknahme nicht entgegentreten; umgekehrt ist eine Beschwerdezurücknahme oder ein Beschwerdeverzicht seitens des gesetzlichen Vertreters für das Kind oder den Mündel unverbindlich.

    § 66 FGG RdNr. 5: Die vom Betroffenen selbst vorgenommenen Verfahrenshandlungen bleiben wirksam, auch wenn sie den Verfahrenshandlungen des Pflegers widersprechen sollten... Widersprechende Rechtsmittel des Betroffenen und des Pflegers sind wie Rechtsmittel von beschwerdeberechtigten Einzelberechtigten anzusehen. Legt der Betroffene gegen den Willen des Pflegers oder der Pfleger gegen den Willen des Betroffenen ein Rechtsmittel ein, so ist jedes Rechtsmittel zu bescheiden. Ein vom Betroffenen selbst eingelegtes Rechtsmittel kann der Pfleger nur mit Zustimmung des Betroffenen zurücknehmen.

    Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 3 FamFG: Hierdurch wird der Abwicklung des Rechtsgeschäfts ohne Einbeziehung des Rechtsinhabers selbst entgegengewirkt. Es wird sichergestellt, dass er selbst fristgerecht Rechtsmittel einlegen sowie einen etwaigen Rechtsmittelverzicht zügig widerrufen kann (Rechtsmittelverzicht konnte früher angeblich nicht widerrufen werden – Keidel 15. Auflage § 19 FGG RdNr. 101 -; m.E. ist der Widerruf des Rechtsmittelverzichts durch den Betroffenen nur innerhalb seiner eigenen Beschwerdefrist möglich).

    Ferner Aufsatz Wolfgang Kunz „Zur verfahrensrechtlichen Stellung des Minderjährigen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ZblJugR 1980, 630-637 (Zeitschrift liegt mir nicht vor; Aufsatz wurde daher nicht gelesen; Kurzreferat unter Juris abrufbar).

    Durch den bloßen Rechtsmittelverzicht des Verfahrenspflegers wird daher m.E. nicht formelle Rechtskraft der familiengerichtlichen Genehmigung und damit auch nicht deren Wirksamkeit (§ 40 II FamFG) herbeigeführt.

  • Ich hab mal 'nen ganz anderen Vorschlag zur möglichen Lösung des Problems der in manchen Fällen (siehe oben - eilige Aktienverkäufe) unerträglich langen Frist bis zur Rechtskraft betreuungsrechtlicher Genehmigungen.

    Hat jemand schon mal über einen Gegenbetreuer nachgedacht?

      Über § 1908i BGB ist § 1792 BGB (Gegenvormund) in Betreuungssachen entsprechnd anwendbar. Heißt dann wohl "Gegenbetreuer".

      Gemäß Abs. 2 des § 1792 BGB soll bei nicht unerheblicher Vermögensverwaltung sogar ein Gegenbetreuer bestellt werden.
      Das sind ja dann gerade wohl die Verfahren wo "eilige Aktienverkäufe wegen drohender Insolvenz der Bank notwendig werden. (o.ä. eilige Geschäfte)

      Der MüKo spricht sogar von einer Pflichtverletzung des Rechtspflegers, wenn in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, kein Gegenbetreuer bestellt wird hab leider den Zettel mit der genauen Fundstelle gerade nicht griffbereit.

      Der Gegenbetreuer kann noch in manch anderen Dingen hilfreich sein.

        Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt (§ 1799 BGB)

        Er unterstützt und beaufsichtigt den Betreuer bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses (§ 1802 BGB)

        Er kann bei der Anlegung mit Sperrvermerk die Freigabe genehmigen (§ 1809 BGB)

        Er kann bei Veräußerung von Gegenständen aus dem Eigentum des Betreuten die Genehmigung erteilen (§ 1824 BGB)

        Der Gegenbetreuer hat die jährliche Rechnungslegung vorzuprüfen und einen Prüfungsvermerk zu erstellen (§ 1842 BGB)

        Er wirkt mit bei der Vermittlung der Schlußrechnungslegung (§ 1892 BGB)

        Der Gegenbetreuer ist kein gesetzlicher Vertreter des Betreuten wie der Betreuer selbst. Er entspricht eher dem Kontrollbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB)

        Zuständig für die Bestellung des Gegenbetreuers ist der Rechtspfleger, da kein Richtervorbehalt in § 14 RPflG. Das LG Bonn hat es auch schon mal entschieden. Fundstelle habe ich jetzt nicht greifbar, reiche ich aber nach

    Unbestreitbarer Nachteil: "Das kostet aber was."
    Nach Literaturmeinung wird der Gegenbetreuer vergütet wie der Betreuer selbst - also pauschaliert nach VBVG.


    Aus meiner Sicht bietet ein Gegenbetreuer jede Menge Vorteile - zumindest in geeigneten Fällen.
    Auch mache ich mich bei einer Bestellung nicht der (wenn auch nur in der Kommentierung) behaupteten "Pflichtverletzung" schuldig.
    Eine "Vorprüfung der Rechnungslegung" halte ich auch nicht für schlecht.

    Vielleicht gibt's ja nur so wenig bis gar keine Gegenbetreuer, weil die für die Bestellung zuständigen Rechtspfleger es einfach nicht wussten bzw. sich davor gescheut haben?


    Zumindest wäre mit der Bestellung des Gegenbetreuers in geeigeneten Fällen die durch das FamFG aufgebrachte Frist bis zur Rechtskraft der Genehmigung umgangen und die oben dargelegten Vorteile hätte ein Gegenbetreuer auch noch.

    Bin schon auf eure Meinungen dazu gespannt.

  • Das Institut "Gegenbetreuer" ist bekannt.
    Ich kenne keinen Fall, in dem einer bestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
    Zum einen findet man keinen, zum anderen kostet der ne Menge, wie du selber ausführst. Das führt zu steter Freude bei den Betreuten bzw. bei deren Familienmitgliedern.
    Ich bin schon in der Luft zerrissen worden, weil die Kosten eines V-Pflegers den Gewinn des ersten Jahres der Geldanlage fast aufgefressen haben. Da soll ich den Leuten beibringen, dass zum Zwecke der Zeitersparung nunmehr 2 * 594,00 € alle drei Monate fällig werden? Vielen Dank, ich muss eine Familie ernähren, die braucht mich.

  • Das Institut "Gegenbetreuer" ist bekannt.


    ... hat sich jedoch, obwohl es tatsächlich eine rechtliche Alternative ist, in der Praxis nicht durchgesetzt.
    Ob sich dies mit Einführung des FamFG ändert, darf bezweifelt werden auch wenn die Vorteile schon durchaus richtig genannt wurden.
    Obwohl es eine Soll-Vorschrift ist, ist die in der Praxis nie so recht angekommen bzw. in der Praxis nicht bekannt. Die Gründe dürften, neben den Kosten vielfältig sein. Auch gibt es zum Gegenbetreuer kaum Rechtsprechung oder Literatur. Auch die gängige Kommentierung ist immer nur sehr theoretisch.

    Sympathischer als § 1825 BGB ist mir die Alternative mit dem Gegenbetreuer allemal.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wobei die Alternative "Gegenbetreuer" sowieso nur bei umfangreicher Vermögensverwaltung mit vielen Konten und/oder Grundbesitz bzw. anderen komplesen Vermögensverhältnissen m.E. in Betracht kommt.

    Für den Betreuten als Festgeldbesitzer von 60.000,00 EUR ( nebst Girokonto ) scheidet die Alternative aus.;)

  • Hallo zusammen,
    ich bin neu hier im Forum.
    Auch bei unserem Nachlassgericht grübeln wir seit dem 01.09. darüber nach, wie wir die Frage der nachlassgerichtlichen Genehmigungen gesetzeskonform und praktikabel lösen können.
    Könnte man nicht die meisten Fälle der Kontenfreigaben, nur die bereiten uns ja wohl Kopfzerbrechen, über § 1813 Abs.1 Nr.3 BGB lösen, der die neue Formulierung "wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat" enthält. Soweit auf dem Girokonto ein dem jeweiligen Nachlassverfahren angemessener Betrag vorgehalten würde, der m.M. nach auch höher als die 3.000,00 € der Nr.2 sein dürfte, könnte der Nachlasspfleger hierüber ohne Genehmigung des Nachlassgerichts verfügen. Die meisten Verfahren würden sich damit ohne Verfahrenspfleger erledigen, oder? Ich bin mir nur nicht sicher, ob die Banken auch - wie bei uns bisher üblich - bei gesperrtem Girokonto befreiend leisten können/müssen oder ob das Girokonto vorher entsperrt werden muss.
    Außerdem habe ich noch folgende Probleme:
    a) Würde ein Beschluss, durch den das Girkonto entsperrt wird, unter § 40 Abs.2 FamFG fallen?
    b) Würde ein Beschluss, durch den das Girkonto durch ein anderes Konto wieder aufgefüllt wird, unter § 40 Abs.2 FamFG fallen?
    Die Meinung der anderen Forumsteilnehmer würde mich interessieren.
    Ich hoffe, ich war nicht zu ausführlich. Ansonsten sorry, ich nehme das 1. Mal an einem Forum teil.

  • Girokonten sind nie zu versperren, da es sich nicht um Geldanlagen handelt.

    Viele Genehmigungsanträge sind sicher durch die Neuregelung des § 1813 BGB hinfällig. Es verbleiben jedoch noch die häufigen Fälle, wo eine Umbuchung vom Sparbuch auf das Girokonto erfolgen soll.

    Bei diesen Genehmigungen gilt auch der § 40 Abs. 2 FamFG.

  • Danke für die Antworten!
    Ich denke, wir werden die (prozentual wenigen) Fälle, die durch die Neuregelung des § 1813 BGB nicht abgedeckt werden, durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers lösen, der dann einmal für alle zukünftigen Freigaben in dieser jeweiligen Nachlasssache bestellt wird. Ich denke auch, dass wir nur dadurch eine Änderung des Gestzes erreichen können, wenn wir aufzeigen, wie unpraktikabel und teuer die Bestellung des Verfahrenspflegers ist.

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