Zustellung nach § 15 FamFG nach Eröffnung

  • Nach § 15 Abs. 1 und 2 FamFG müssen Dokumente, nach deren Inhalt der Lauf einer Frist ausgelöst wird, zugestellt werden. Heißt das nicht, dass die Benachrichtigung der Erben nach Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen durch Übersendung von Eröffnungsprotokoll nebst Testament pp. zugestellt werden muss? Mit Erhalt dieser Kopien kann die Ausschlagungsfrist beginnen.

  • Halte ich für diskussionsfähig. Zum einen, allgemein kann die Ausschlagungsfrist auch anders zu laufen beginnen, ist nicht an die gerichtliche Mitteilung gebunden. Die Mitteilung setzt also dann gar keine Frist in lauf und ist auch nicht bekannt zu machen, wenn gesetzliche Erbfolge vorliegt.

    bei der Testamentseröffnung ist das anders, da die Ausschlagungsfrist nicht vorher beginnen kann. Die Kenntniszeitpunkt der Eröffnung ist also maßgeblich für die Frist. In diesem Fall lasse ich die Mitteilung durchaus bekanntmachen gem § 15.

  • Ich schließe mich der Eingangsfrage in Bezug auf die Mitteilung an die nachrangig Erbberechtigten über den Erbanfall nach eigegangener Ausschlagungserklärung (NS 102) an.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich denke nicht dass § 15 FamFG für den Lauf von Ausschlagungsfristen beachten ist, sondern eher für die vom Gericht zu setzenden Fristen, wie z.B. im Nachlassbereich: Fristsetzung zur Inventarerrichtung, Erledigung von Vfg. bei Zwangsgeldandrohung o.Ä. Der Beginn der Ausschlagungsfrist für nachfolgende Erben wird ja z.B. nicht nur durch die Mitteilung nach § 1953 Abs. 3 BGB ausgelöst, sondern kann auch vorher durch den Telefonanruf des eifrigen erstberufenen Erben an den Nächstberufenen ausgelöst werden. (Ob das so bei den Gerichten abgefragt wird, sei mal dahingestellt...;))

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • wie schickt ihr dann das EÖ-Protokoll nebst Verfügung raus? mit ZU oder gemäß 184 ZPO mit dem Vermerk wann es zur Geschäftstelle gelangt ist und wann es die Wachtmeister zur Post gegeben haben ?

  • Ich denke nicht dass § 15 FamFG für den Lauf von Ausschlagungsfristen beachten ist, sondern eher für die vom Gericht zu setzenden Fristen, wie z.B. im Nachlassbereich: Fristsetzung zur Inventarerrichtung, Erledigung von Vfg. bei Zwangsgeldandrohung o.Ä. Der Beginn der Ausschlagungsfrist für nachfolgende Erben wird ja z.B. nicht nur durch die Mitteilung nach § 1953 Abs. 3 BGB ausgelöst, sondern kann auch vorher durch den Telefonanruf des eifrigen erstberufenen Erben an den Nächstberufenen ausgelöst werden. (Ob das so bei den Gerichten abgefragt wird, sei mal dahingestellt...;))



    Das war auch meine Meinung (Bauchgefühl) in einer gestrigen Diskussion unter Kollegen.

    Unsere begl. Abschriften der Eröffnungsniederschriften (und auch die NS 102) gehen daher weiter formlos raus.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Gemäß Bumiller/Harders hat die schriftliche Bekanntgabe der Testamentseröffnung in der in § 15 Abs. II FamFG geregelten Form zu erfolgen (RdNr. 19 zu § 348 FamFG) und verweist dabei auf die Begründung im Gesetzesentwurf (BT-Drs 16/6308, S. 280: "Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2262 BGB. Der Begriff der schriftlichen Bekanntgabe knüpft an die Bekanntgabe gemäß § 15 an; die Bekanntgabe durch das Gericht hat daher in der dort geregelten Form zu erfolgen.").
    Gefällt mir zwar nicht, hört sich aber eindeutig an... :heul:

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich persönlich halte von der Bekanntmachung i.S.v. § 15 FamFG durch "Aufgabe zur Post" relativ wenig.

    Was nützt das ganze, wenn festgestellt wird, dass der Wachtmeister den Brief der Deutschen Post AG oder dem anderweitigen Postzusteller übergeben hat, wenn die weitere Versendung völlig ungesichert ist ?

    Der Empfänger kann - wie bisher auch - JEDERZEIT behaupten, er hätte den Brief nicht bekommen und wir sind bei §§ 17 ff. FamFG.

    Hat der Betreffende die Sendung (Testament nebst Eröffnungsniederschrift bzw. Anschreiben NS 102) nicht bekommen, so lasse ich mir dies ggf. eidesstattlich versichern und nehme diese Tatsachenbehauptung im Rahmen der Beurkundung der Ausschlagungserklärung auf.

    Da ihr (wie auch ich) eure Anschreiben NS 11 an die Testamentserben wohl auch nicht pauschal mit einer Belehrung über Form und Frist einer Ausschlagungserklärung verseht, gibt es i.d.R. ohnehin noch die Möglichkeit der Anfechtung der Säumnis der Ausschlagungsfrist wegen Unkenntnis.

    Da unsere Wachtmeisterei ohnehin chronisch unterbesetzt ist, bin ich derzeit geneigt, wichtige Vorgänge (Beschlüsse, Genehmigungen etc.) gegen ZU oder EB zu versenden und mich im Übrigen weiterhin am Ab-Vermerk der Gechäftsstelle zu orientieren, auch, wenn dieser Vermerk nur den Zeitpunkt bescheinigt, in welchem der Geschäftsstellenmitarbeiter den Brief unfrankiert in den Postausgangskorb gelegt hat.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hm, die BT-Drucksache spricht gegen mein so schönes Bauchgefühl. Manchmal ganz praktisch, wenn man noch keinen Kommentar hat..unpraktisch dann im Forum zu lesen ;).

    Die Zustellung durch Aufgabe zur Post behagt mir, wegen der von the bishop im Vorpost aufgezeigten Probleme, auch nicht.

    Hach, ist es nicht schön wie einfach alles geworden ist. :teufel:

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich denke nicht, dass mit den Fristen nur die vom Gericht gesetzten gemeint sind, die sind in § 15 Abs.1 FamFG ja ausdrücklich erwähnt, sondern die die laut Gesetz laufen, z.B. Anfechtungsfristen, Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils.

  • Es bleibt die Frage ob man alle Mitteilungen an die Erben, welche auch die Frist in Lauf setzen nach § 15 bekannt macht, Beispie ges. Erbfolge. Die Ausschlagungsfrist kann bereits laufen noch bevor das Nachlassgericht tätig wurde, weil Kinder wissen dass Elternteil kein Testament errichtet hat. Dort kann ich keinen kausalen Zusammenhang zwischen Fristbeginn und Mitteilung des Nachlassgerichts herstellen. Aber trotzdem wird praktisch die Mitteilung spätestens bei der Frage Anfechtung der Fristversäumung aus Unkenntnis über die Modalitäten der Ausschlagung eine Rolle spielen, denn auch für diesen Irrtum läuft eine Anfechtungsfrist.

    Ich tendiere deshalb, soweit zu gehen, dass, obwohl die Ausschlagungsfrist als solche auch schon ausserhalb des Nachlassverfahrens zu laufen begonnen haben kann, trotzdem bekannt zu machen ist, da zumindest die Anfechtungsfrist durch in Kenntnis setzen der Beteiligten von allen gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausschlagung dadurch in Lauf gesetzt wird.

    Für alle die nun entgegenen werden, es kommt doch gar nicht auf den Zugang an sondern auf die Kenntnis, dem kann man entgegenhalten, dass es sich nur um eine widerlegbare Zugangsvermutung handelt.

    Dass die Eröffnung des Testaments bekannt zu machen ist ist dagegen relativ eindeutig zu bejaen, genau so wie die Mitteilung an den Nächstberufenen im Fall einer Ausschlagung.



  • Dass die Eröffnung des Testaments bekannt zu machen ist ist dagegen relativ eindeutig zu bejaen, genau so wie die Mitteilung an den Nächstberufenen im Fall einer Ausschlagung.



    Dabei ist in den beiden vorg. Verfahrensarten m.E. lediglich die pragmatische Umsetzung mittels entweder eines komplexen Zustellungs-Formulars oder eben - wie bisher - der Verlass auf den Ab-Vermerk der Geschäftsstelle aus den oben in #8 von mir angegebenen Gründen fraglich.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ich würde von euch Nachlassrechtspflegern gerne wissen wie ihr es nun handhabt bei:

    a) Bekanntmachung der Testamentseröffnung
    a1) Erbe im Ausland wohnhaft

    und

    b) Benachrichtigung des Nächstberufenen bei Ausschlagungen
    b1) Nächberufener im Ausland wohnhaft.

    Geht die Mitteilung von euch formlos oder per Aufgabe zur Post raus? (und wie bei Beteiligten (siehe a1) und b1) im Ausland?

    Soll lediglich ne Art kleine Umfrage sein (wer will kann und darf auch begründen :-))

    Danke

  • Bei uns formlos wie immer.

    Wenn man sicher gehen will, muss man zustellen.

    Was soll die Aufgabe zur Post bringen?
    Ne Zugangsfiktion, die sich durch Glaubhaftmachung des Nichterhaltens durch den Adressaten widerlegen lässt?

  • Wir geben den Inhalt der Verfügung von Todes wegen durch Aufgabe zur Post bekannt.
    Nach § 348 FamFG ist den Beteiligten der Inhalt der Verfügung schriftlich bekannt zu geben.
    Das Gesetz schreibt eine Bekanntgabe vor. Folglich ist eine Bekanntgabe geboten und § 15 Absatz III kann nicht zutreffen. Eine formlose Übersendung scheidet daher meines Erachtens aus, da es keine Bekanntgabe darstellt sondern nur eine formlose Mitteilung.
    Unabhängig davon wurde mit dem FamFG auch die Formulierung in § 1944 Absatz 1 Satz 2 BGB geändert:
    Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen.
    Wenn ich formlos übersende ist dies etwas anders wie eine Bekanntgabe.
    Es ist zumindest bedenkenswert, ob bei einer formlosen Übersendung die Ausschlagungsfrist überhaupt zu laufen beginnt.
    Um dieses Risiko auszuschließen übersenden wir die Benachrichtigungen durch Aufgabe zur Post (wie nach INSO).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!