Zustellung nach § 15 FamFG nach Eröffnung

  • dito. Aufgabe zur Post beweist ausschließlich, dass das Schriftstück an die Post übergeben wurde, nicht jedoch den Zugang / Einwurf in den Briefkasten des Empfängers.

    Der Zugang ist somit geanuso sicher oder unsicher, wie bei formloser Übersendung.

    Wenn der Empfänger uns in Bezug auf den Empfang eines durch Aufgabe zur Post bekannt gemachten Schriftstücks anlügen will, kann er dies genauso tun, wie bei fomloser Übersendung, §§ 17 ff. FamFG.

    Wenn ich sicher gehen will, das etwas ankommt, stelle ich es zu.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

    Einmal editiert, zuletzt von the bishop (2. Mai 2011 um 12:20)

  • Im Nachlass kann man gut und gerne auf § 15 FamFG verzichten. Nach alter Rechtsprechung ist die positive Kenntnis notwendig. Diese kann ich mit dem Nachweis der Übergabe zur Post nicht erbringen.

    Daher weiterhin wie im Altrecht. Erbinfo nur formlos, in Streitfällen mit ZU

  • Wir geben den Inhalt der Verfügung von Todes wegen durch Aufgabe zur Post bekannt.
    Nach § 348 FamFG ist den Beteiligten der Inhalt der Verfügung schriftlich bekannt zu geben.
    Das Gesetz schreibt eine Bekanntgabe vor. Folglich ist eine Bekanntgabe geboten und § 15 Absatz III kann nicht zutreffen. Eine formlose Übersendung scheidet daher meines Erachtens aus, da es keine Bekanntgabe darstellt sondern nur eine formlose Mitteilung.



    Genauso steht's auch im Münchener Kommentar (Rdnr. 19 zu § 348 FamFG). Wir haben daher hier diskutiert, uns aber entschlossen, weiterhin alles formlos zu übersenden - Gründe wie #22 und #23.
    Um tatsächlich eine Ausschlussfrist in Gang zu setzen (auch für die Anfechtung mit der Begündung, dass keine Kenntnis über Form und Frist der Ausschlagung bekannt war), müsste man ja jedes mal mit der Testamentseröffnung auch die Belehrung zu einer möglichen Ausschlagung mitschicken. Diese Möglichkeit sieht das Textprogramm hier zwar vor, aber der entsprechende Text ist fast eine ganze Seite lang - zusammen mit allen weiteren Hinweisen, die zur Testamentseröffnung übersandt werden, fanden wir das ein bisschen zuviel des Guten. Die Gefahr, dass die eigentlich wichtigen Hinweise in dem dann mehrseitigen Text untergehen, erschien uns groß,(außerdem ein enormer Ressourcenverbrauch, Papier und Tinte). Auch erscheint mir die Anzahl der Erbausschlagungen nach Testamentseröffnung eher gering zu sein(gefühlt...). In den meisten Ausschlagungsverfahren liegt hier kein Testament vor...

  • Wir versenden alles mit AzP. Ich gebe den Vorpostern recht, dass diese Art - auch m.E. - nur beweist, dass der Brief aufgegeben wurde. Sehe aber nicht ein, die Kosten der ZU der Landeskasse aufzubürden, zumal manchmal mehrer letztwillige Verfügungen an diverse Personen bekannt zu machen sind.

  • Also bei uns geht auch alles formlos raus, auch wenn mir bei dem Thema gerade kurzfristig das Herz in die Hose gerutscht ist.
    Mein zweiter Gedanke galt dann auch gleich den Kosten - wenn ich in jedem Verfahren zustelle - das wird ganz schön teuer. Und dem Erben bzw. den Beteiligten kann ich die Kosten ja wohl nicht anlasten...

    Aufgabe zur Post erscheint mir auch nicht wirklich das Mittel der Wahl. Also wäre wohl entweder zuzustellen oder weiterhin formlos zu übersenden:gruebel:

    Allerdings bekommen die testamentarischen Erben mit der Mitteilung von der Testamentseröffnung bei uns auch gleichzeitig ein Merkblatt über die Möglichkeit der Ausschlagung (obwohl dieser Fall wirklich eher selten eintritt).
    Ich glaube, auf § 15 FamFG ist bei uns noch niemand gekommen....:eek:

    Aber ob ich das zum Freitag noch mit den Kollegen diskutieren sollte...?!

  • Ich frage hier nochmal nach, wie derzeit die Bekanntmachung der Testamentseröffnung erfolgt. Hier wird die Testamentsabschrift auch formlos versandt. Aus dem Kommentar Keidel zu § 348 FamFG geht allerdings hervor, dass nach 15 FamFG zugestellt werden muss und dass bei Verletzung der Bekanntmachungspflicht Amtshaftungsansprüche drohen.
    Es besteht also die Gefahr, dass bei formloser Zustellung Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden können.
    Gibt es weitere Kollegen, die die Testamentsabschriften formlos übersenden?

  • Bei uns ist die Frage gerade aufgeploppt… in den Kommentierungen klingt es eindeutig, Bekanntmachung nach § 15 FamFG ist etwas anderes als formlos übersenden. Wir diskutieren noch. Bislang haben wir nur formlos übersandt.

    Ich würde mich über weitere Meinungen zum Thema freuen.


    Und wie handhabt ihr das z.B. bei den Benachrichtigungen nach Erbausschlagungen und bei den Anhörungen im Erbscheinverfahren? Diese Schreiben beinhalten ja auch Fristen...

    Danke für eure Meinungen!

  • Bei uns ist die Frage gerade aufgeploppt… in den Kommentierungen klingt es eindeutig, Bekanntmachung nach § 15 FamFG ist etwas anderes als formlos übersenden. Wir diskutieren noch. Bislang haben wir nur formlos übersandt.


    Von "formlos übersenden" steht in § 15 Abs. 3 FamFG nichts. Da steht "formlos mitgeteilt".

    Was in § 15 Abs. 2 FamFG steht, ist vielmehr folgendes: "Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird." Also in einen Umschlag damit, Anschrift und Briefmarke drauf, und fort. Das ist das, was das Gesetz verlangt, nicht mehr. Und so wird es auch überall gemacht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aufgabe zur Post ist etwas mehr als eintüten und absenden. Da gibt es noch Aufgabevermerke von Geschäftsstelle und Wachtmeisterei (=Poststelle) und abschließend eine Beurkundung durch den UdG in der Akte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei uns ist die Frage gerade aufgeploppt… in den Kommentierungen klingt es eindeutig, Bekanntmachung nach § 15 FamFG ist etwas anderes als formlos übersenden. Wir diskutieren noch. Bislang haben wir nur formlos übersandt.


    Von "formlos übersenden" steht in § 15 Abs. 3 FamFG nichts. Da steht "formlos mitgeteilt".

    Das ist dasselbe bzw. das was Vendée meinte.

    Was in § 15 Abs. 2 FamFG steht, ist vielmehr folgendes: "Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird." Also in einen Umschlag damit, Anschrift und Briefmarke drauf, und fort. Das ist das, was das Gesetz verlangt, nicht mehr. Und so wird es auch überall gemacht.

    Nein!

    Eine Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post hat weitergehende Erfordernisse als bloß das Schreiben in einen Umschlag zu stecken und die Briefmarke aufzukleben.

  • Aufgabe zur Post ist etwas mehr als eintüten und absenden. Da gibt es noch Aufgabevermerke von Geschäftsstelle und Wachtmeisterei (=Poststelle) und abschließend eine Beurkundung durch den UdG in der Akte.


    Ja, das war etwas verkürzt. Aber diskutiert wurde die Behauptung, dass "aus dem Kommentar Keidel zu § 348 FamFG [allerdings hervorgeht], dass nach 15 FamFG zugestellt werden muss und dass bei Verletzung der Bekanntmachungspflicht Amtshaftungsansprüche drohen." Und das ist nicht richtig, es reicht aus, es "zur Post zu geben".

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  • Dann haben wir beide ja keinen Dissens. :cool:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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