Erlass PfÜb bei Inso

  • Ich hätte zwei Fragen.

    1.)
    Ich habe über einen Antrag auf Erlass eines PfÜb zu entscheiden.
    Der Vollstreckungstitel ist ein VB vom 07.07.2009 (Mahnbescheid vom 03.06.2009).
    Am 14.11.2008 wurde aber das Insolvenzverfahren bezüglich des Schuldners eröffnet.
    Forderungen der Insolvenzgläubiger sollten bis zum 23.12.2008 beim Treuhänder angemeldet werden.
    Meine Frage ist jetzt, ob die Vollstreckung trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens möglich ist.

    2.)
    Ist es möglich folgende Forderung zu pfänden:
    „... alle das Grundpfandrecht des Drittschuldners, eingetragen im Grundbuch ...
    eingetragenen Grundschuld zu ... DM nebst ... Zinsen, vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, betreffend Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche der Schuldnerin A. W. als Miteigentümerin, eingetragen im Grundbuch ... an der Drittschuldner ABC-Bank.

    Im PfÜb-Antrag heißt es weiter:
    Gepfändet und überwiesen werden die das Grundpfandrecht des Drittschuldners, eingetragen im Grundbuch ... eingetragenen Grundschuld zu ... DM nebst ... Zinsen, vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, betreffend die Rückgewähransprüche der Schuldnerin
    A. W. als Miteigentümerin aus §§ 1168, 1192 BGB, sowie alle sich aus dem der vorgenannten Grundschuld zugrunde liegenden Sicherungsvertrag ergebenden Ansprüche der Schuldnerin, insbesondere der Anspruch auf Auskehr eines Übererlöses aus der oben genannten Grundschuld, an den Drittschuldner ABC-Bank ... .
    Mit dem Antrag gepfändet werden soll der Anspruch des Eigentümers gegen den Grundschuldgläubiger auf Übertragung der Grundschuld, §§ 1168, 1192 BGB, sowie insbesondere der Anspruch des Eigentümers gegen den Grundschuldgläubiger auf Auskehr eines die gesicherten Forderungen übersteigenden Erlöses aus der Grundschuld, insbesondere im Falle der Zwangsversteigerung.


    Danke für Eure Hilfe.

  • 1.)
    Nein. vollstreckungsverbot für Insogl. gem. § 89 InSO und für Neugläubiger gem. § 91 InsO analog
    Solange das Verfahren noch läuft gibt es für normale Gläubiger keine Vollstreckungsmöglichkeit

  • 1.)
    Nein. vollstreckungsverbot für Insogl. gem. § 89 InSO und für Neugläubiger gem. § 91 InsO analog
    Solange das Verfahren noch läuft gibt es für normale Gläubiger keine Vollstreckungsmöglichkeit



    Dem stimme ich zu.
    Wir schreiben in solchen Fällen die Gläubiger gleich an und sie nehmen den Antrag dann zurück.

  • Wir schicken die Unterlagen direkt zurück mit dem Hinweis wann unter welchem AZ das Insoverfahren eröffnet wurde (nach Sachstandsanfrage beim Insogericht - nicht, dass das Verfahren schon aufgehoben wurde oder ähnliches)

  • Wir schicken die Unterlagen direkt zurück mit dem Hinweis wann unter welchem AZ das Insoverfahren eröffnet wurde (nach Sachstandsanfrage beim Insogericht - nicht, dass das Verfahren schon aufgehoben wurde oder ähnliches)



    Aha, auch interessant. Wir schreiben lediglich raus und lassen den Antrag zurücknehmen. Euere Verfahrensweise spart natürlich Zeit und Geld.

  • Entscheiden ist, wann die Forderung entstanden ist, vor oder nach Verfahrenseröffnung. Sollte die Forderung vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, so handelt es sich um einen Insolvenzgläubiger und die Forderung kann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, beim IV angemeldet werden.

  • Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ins Konto des Schuldners. Vollstreckungsbescheid als Titel ist vom 22.09.2017. Nun liegt mir ein Beschluss des Insogerichtes vom 24.01.2018 vor mit folgenden Inhalt:
    Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteilige Veränderungen § 21 Abs. 1 und 2 InsO wird am 2.01.2018 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet- Schuldner - Geschäftszweig Bäckerei. § 21 Abs. 2 S. 1 N. 1 Inso.
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt ...
    wird gem. " 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen es Schulners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen, Bankguthaben und Kassenguthaben.

    Kann der Gläubiger hier vollstrecken.

  • Schaue doch noch mal im Internet nach bzw. frage beim Insolvenzgericht an:Wenn am 02.01. die vIV angeordnet worden ist, spricht einiges dafür, dass der Insolvenzgeldzeitraum ausgenutzt wird. Die drei Monate sind aber spätestens Ende März rum, so dass ein Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens bereits in der Welt sein könnte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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