Belehrung Führungsaufsicht

  • Folgendes Problem:

    Aufgrund verspäteter Übersendung des VHeftes nach Ablehnung der bedingten Entlassung und Rechtsmittelweg, konnte die Führungsaufsicht nicht rechtzeititg vor Entlassung des VU beschlossen werden. Die übliche Belehrung durch die JVA konnte daher bei Entlassung des VU nicht erfolgen.

    Mittlerweile ist die FA rechtskräftig angeordnet.

    Wer ist nun für die Belehrung zuständig ?
    Wie erfolgt die Belehrung ?

    :(

  • Das Problem kommt vor, wenn die JVA ihre Stellungnahme nicht rechtzeitig abgibt und die StVK zeitlich nicht mehr in der Lage ist, vor Entlassung des VU eine Entscheidung zu treffen. In der Praxis bereitet dies allerdings keine wirklichen Probleme zumal die Vollstreckungsbehörde für die Belehrung ohnehin nicht zuständig ist; da nach der Strafhaft auch die JVA eine solche nicht mehr durchführen kann, verbleibt nur noch die StVK, die dies im Rahmen der Anhörungspflicht erledigen kann. Da hier bereits ein rechtskräftiger Anordungsbeschluß vorliegt, würde ich die Mitteilungspflichten erledigen und ansonsten nichts weiter unternehmen.

  • Zitat von alterHase

    Da hier bereits ein rechtskräftiger Anordungsbeschluß vorliegt, würde ich die Mitteilungspflichten erledigen und ansonsten nichts weiter unternehmen.



    Das sehe ich auch so, und habe es seiner Zeit auch entsprechend verfügt. Jetzt hat sich aber die FA Stelle gemeldet und besteht auf die Übersendung eines Belehrungsprotokolls.
    Ich habe den Vorgang jetzt an die StVK zwV gem. §268a Abs.3 StPO gegeben.

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