Zustellung KFB in die Schweiz

  • Hallo zusammen!

    Muss nun einen KFB in die Schweiz zustellen, da der Schuldner dort seinen Wohnsitz hat! Hab aber leider von Auslandszustellung keine Ahnung! Hab dem Gläubiger schon mitgeteilt, dass die Schweiz die Zustellung wohl ablehnt, er besteht aber drauf! Einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland hat der Schuldner nicht!

    Wie muss ich denn vorgehen?!

    Fallen irgendwelche Gebühren an?


    Kann mir jemand helfen?!

    Wäre echt ganz nett!

    Gruß

    Philip

  • würde den Topic ins Auslandsforum verschieben.

    Im Ürbigen: Die Zustellung des KFB wird die Schweiz nicht ablehnen, denn dadurch beginnt ja noch keine Vollstreckungshandlung. Sofern du bei dir am Gericht niemanden hast, der explizit mit der Auslandsrechtshilfe in Zivil zu tun hat hier folgende Anleitung:

    http://www.elorge.admin.ch/elorge/index.html

    Über diese Seite kannst du das Empfangsgericht erfahren. Das ist das Gericht des Wohnsitzes des Empfängers. An dieses Gericht geht unmittelbar das Ersuchen um Zustellung. Kosten fallen in der Regel 20,-- EUR als Prüfgebühr am Landgericht an. Eine Übersetzung dürfte nicht notwendig sein.

  • Die Schweiz ist Mitgliedsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens. Zustellungen können durch die zuständigen Schweizer Behörden erledigt werden. Vgl. http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan…d?v_lan=schweiz
    Wegen der Formvorschriften (Antragsformulare, Weg der Übersendung des Ersuchens etc.) kannst du dich an die für dich zuständige Prüfungsstelle für den Rechtshilfeverkehr wenden (beim LG oder AG, wenn dort ein Präsidenten Behördenvorstand ist).

  • Okay, ihr habt mir schon prima weitergeholfen!

    Das heisst im folgenden:

    1. Ich suche das Empfangsgericht
    2. Ich füll so ein Muster aus für Zustellungsgesuch
    3. Was ist mit der Prüfgebühr? 20,-- EUR - Muss ich dir anfordern, oder wie genau läuft das denn ab?
    Was hat das LG damit zu tun?


    Muss ich noch was beachten?!

    Vielen Dank

  • Üblicherweise sind ausgehende Ersuchen über das LG als Prüfungsstelle zu senden, das schaut dann, ob das alles so i.O. geht und schickt weiter.
    Die Prüfungsgebühr wird vom LG erhoben, es findet sich dann auch ein entsprechender Kostenvermerk in der Akte.

  • Ach okay!
    Wie gesagt...hab sowas noch nie gemacht - Auslandszustellung!

    Dann reicht

    1) Gericht aussuchen
    2) Formular ausfüllen

    und dann ans LG?

    sonst noch was?

  • Hier ist es genau andersherum. Ich schick die Akte zur Prüfungsstelle beim LG mdB um weitere Veranlassung wegen Antrag Bl. XX und die schicken mir zurück, welches Gericht zuständig ist, wie der Antrag auszusehen hat usw. Ggf. teilen die auch noch mit, ob eine Übersetzung erforderlich ist (Schweiz ist dreisprachig - französischer Teil, italienischer Teil). Dann wird der Antrag durch die Servicekraft zusammengebastelt und von mir unterschrieben. Akte zurück an Prüfungsstelle beim LG und die schicken dann das Ersuchen raus und mir die Akte zurück.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • das ist ja mal echter Luxus... ich muss mir das alles selber basteln und ans LG schicken und bekomm nur Bescheid wenn es was zu beanstanden gibt.

  • Kann ich das nicht einfach mit internationalem Einschreiben mit Rückschein machen?



    Nein, vgl. II. Ziffer 3 des Länderteils Schweiz zur ZRHO.

    http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan…d?v_lan=schweiz

    Zitat von ZRHO Länderteil Schweiz

    Eine Briefzustellung nach Artikel 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 findet nicht statt.

  • Hallo,
    ich häng mich mit meinem Problem hier einfach einfach einmal dran.

    Wir haben für unseren Mdt. eine einstw. Vfg. gegen einen schweizer Antragsgegner erwirkt und müssen diese nunmehr zustellen.
    Das zuständige schweizer Gericht habe ich bereits ausfindig gemacht. Nur wenn ich das Ganze richtig verstanden habe, muss ich den Antrag auf Zustellung beim hiesigen Prozessgericht einreichen. Reicht ein formloser Antrag oder gibt er dazu einen Mustertext???

    Kann die einstw. Vfg so zugestellt werden, oder ist vorher die Bescheinigung als europ. Vollstreckungstitel einzuholen?

    Ein Mustertext o.ä. für den Zustellungsantrag (auch wenn ich den noch weiter anpassen müsste o.ä.) wäre echt klasse. Schon im Voraus danke für eure Hilfe.

    Tina

    P.S. Typisch Anwalt: Unsere Vollstreckungsdame macht das schon! :teufel:

  • 1.
    Es bedarf insoweit lediglich eines formlosen Antrags an das inl. Prozessgericht.
    Der Antrag könnte sinngemäß lauten:
    "Es wird beantragt, die Zustellung der einstw. Verfügung an den Antragsgegner in der Schweiz zu veranlassen."

    2.
    Im Verhältnis zu der Schweiz findet weder die VO (EG) Nr. 44/2001 noch die VO (EG) Nr. 805/2004 Anwendung, da die Schweiz nicht EU-Mitgliedstaat ist.
    Daher kann die einstweilige Verfügung auch nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden - zumal die einstweilige Verfügung in der Regel keine Geldforderung zum Inhalt hat.

  • Ich schließe mich hier mal mit meiner ggf. einfachen Frage an:

    Kostenausgleichung wurde beantragt, Beklagter wohnt in der Schweiz

    Kostengrundentscheidung: Kosten werden gegeneinander aufgehoben

    Kläger hat Vorschuss geleistet, so dass die Ausgleichung wegen der Gerichtskosten erfolgen soll


    Der KfB wäre in der Schweiz zuzustellen, so dass eine Prüfgebühr von 30,00 EUR anfiele. Berücksichtige ich diese bereits bei der Kostenausgleichung, was den Festsetzungsbetrag vermindern würde?

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