Zustimmung nach § 1365 BGB

  • Hallo miteinander,

    das Grundbuchamt kann ja eigentlich nie genau beurteilen, ob das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB vorliegt oder nicht.
    Jetzt wurde uns ein Kaufvertrag (über ein Haus) eingereicht zusammen mit einer unbeglaubigten Zustimmung eines Mannes, der zudem mit Nachnamen anders heißt als die Verkäuferin.
    Wir denken, daß auf Grund dieser Einreichung offenbart worden ist, daß eine Zustimmung erforderlich ist - und werden eine beglaubige Zustimmung verlangen und zum Nachweis, daß das auch der Ehemann ist eine Heiratsurkunde.
    Hat schon jemand das gehabt, dass man neben der Zustimmung auch noch den Nachweis verlangt, daß das auch der Ehegatte ist ?

  • Normalerweise tritt der werte Gatte bereits im Vertrag mit auf. Wenn der Notar da festhält, dass A und B miteinander verheiratet sind, wird das wohl mangels anderer (regelmäßig nicht vorhandener) Kenntnis so hinzunehmen sein. Auch die Form wäre dann gewahrt.

    Da das alles hier nicht gegeben ist, würde ich verfahren, wie Du vorschlägst: Nachweis, wer der Ehegatte ist, und formgerechte Zustimmung ebendieser Person.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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