§ 60 Abs. III KostO

  • Ein kl. praxisfremder Fall (dessen Lösung aber erforderlich ist,
    um sich vor Rpfl. - Anw. keine Blöße zu geben :) :(

    A und B in Gütergemeinschaft erwerben gleichz. 3 Grundstücke:

    Grundstück 1 von den Eltern von A Wert 300.000
    Grundstück 2 von einem Dritten Wert 100.000
    Grundstück 3 von den Eltern von B Wert 400.000

    Meine Lösung nach § 60 I,II,III,V KostO wäre.

    1/1 aus 800.000 = 1257,-

    abzüglich 1/2 des Anteils der Begünstigten (60/III)

    = 1/4 von 1257,- = 314,25

    Ergebnis: 942,75

    Oder ist das zu einfach gedacht ? Was hättet ihr für Lösungsvorschläge ??:confused: :gruebel:

  • Dann hast Du unberücksichtigt gelassen, dass im Verhältnis Dritter/AB keinerlei Vergünstigung vorliegt (außerdem verstehe ich die 800.000 € nicht ganz).

    Aus dem hohlen Bauch heraus (also ohne groß Literatur studiert zu haben - der Korintenberg schweigt zu diesem Thema) hätte ich gesagt:

    1/1 Gebühr aus 600.000 € = 957,00 €

    1/1 Gebühr aus 500.000 € = 807,00 €

    807,00 : 4 = 201,75 €

    957,00 € - 201,75 € = 755,25 €.

    Garantieren tue ich das lieber nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hätte da einen anderen Löschungsvorschlag:

    1/1 nach 600.000 € (200+100+300=600) = 957,- €.
    Begünstigt mit der 3/4 Gebühr sind 500.000 € (Grundstücke 1+3 werden von jeweils Kind + Schwiegerkind erworben, die Anteile untereinander sind bei Gütergemeinschaft wohl mit 1/2 anzusetzen). 500.000 € sind 5/6 vom Gesamtwert 600.000 €.
    Die 957,- € sind daher aufzuteilen in
    1/1 Gebühr nach 1/6 von 957,- € = 159,50 € sowie
    3/4 Gebühr nach 5/6 von 957,- € (also 3/4 nach 797,50 €) = 598,13 €,
    anzusetzende Gebühr 159,50 € + 598,13 € = 757,63 €.

    Wahrscheinlich ist das jetzt zu kompliziert gedacht, aber ich verstehe § 60 III KostO so, dass man die Gebühr aufteilen muss.
    In einem realen Fall würde ich so bestimmt nicht rechnen, da würde ich im Zweifel 3/4 nach 600.000 € ansetzen!

    Life is short... eat dessert first!

  • Hab die einzelnen Werte falsch übernommen, ist oben jetzt ausgebessert.
    In der Praxis hätt ich auch 3/4 aus Gesamtwert genommen (was natürlich falsch ist). In der Praxis kommt so ein Fall aber vermutlich alle 10 Jahre einmal vor.
    Nach 60/III muß man zuerst 1/1 Gebühr aus dem Gesamtwert berechnen und dann irgendwas abziehen, fragt sich nur was....
    In meinem Kostenkommentar ist ein Beispiel mit einem Grundstück welches A und B von A `s
    Vater zu je 1/2 für 100.000 erwerben. Da wird 1/1 Gebühr aus 100.000 berechnet und dann
    1/2 von der auf A entfallenden Kosten (1/2 von 1/1 Gebühr aus 100.000) abgezogen = 1/4.
    Also 207 Euro minus 51,75 =155,25

  • Ok, dann ändere ich meine Berechnung wie folgt:

    1/1 nach 800.000 € (300+100+400=800) = 1.257,- €.
    Begünstigt mit der 3/4 Gebühr sind 700.000 € (Grundstücke 1+3 werden von jeweils Kind + Schwiegerkind erworben, die Anteile untereinander sind bei Gütergemeinschaft wohl mit 1/2 anzusetzen). 700.000 € sind 7/8 vom Gesamtwert 800.000 €.
    Die 1.257,- € sind daher aufzuteilen in
    1/1 Gebühr nach 1/8 von 1.257,- € = 157,13 € sowie
    3/4 Gebühr nach 7/8 von 1.257,- € (also 3/4 nach 1.099,87 €) = 824,91 €,
    anzusetzende Gebühr 157,13 € + 824,91 € = 982,04 €.

    Die armen Anwärter... und noch viel schlimmer dran sind die Ausbilder ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Hier kommt die richtige Lösung:

    (auch wenn so profane Kostenprobleme wieder keinen interessieren; der Anwärter hat aber gesagt, daß die junge Ausbildungsleiterin die Kostenfälle mit leuchtenden Augen vorträgt; hier wird vermutl. gerade eine neue Bezirksrevisorin geboren)

    1/1 Gebühr aus 800.000

    = 1257 Euro

    1257 Euro minus (43,75/100 x 1/2 x 1257,--) = 982,04 Euro

    Auf die 43,75 kommt man so: Grundstück 1 und 3 sind begünstigt, aber jeweils nur zur Hälfte: 300.000 : 2 und 400.000 : 2 = 350.000

    350.000 sind 43,75/100 vom Gesamtbetrag 800.000


    Mola s Berechnung ist natürlich auch richtig

  • Hat sich eigentlich schon jemand darüber Gedanken gemacht, über welchen kostenrechtlichen Irrwitz wir hier reden? Kostenrecht als Folgerecht komplexer als die Sache selbst?

    In meinen Augen absurd!

  • juris / franziska : Diese gemeinen Beiträge werde ich an das Bezirksrevisor - Forum weiterleiten :wechlach:

    (es gibt tatsächlich eine Bezirksrevisor - Seite, glaub im bayerischen Behördennetz)

  • Zitat von Della


    Mola s Berechnung ist natürlich auch richtig



    :stolzbin:

    Zitat von juris2112

    Hat sich eigentlich schon jemand darüber Gedanken gemacht, über welchen kostenrechtlichen Irrwitz wir hier reden? Kostenrecht als Folgerecht komplexer als die Sache selbst?

    In meinen Augen absurd!



    Das sehe ich allerdings genauso. Wie oben schon gesagt würde ich mir in der Praxis niemals nich diese Arbeit und Gedanken machen. Wollte aber Della mit ihrem "Anwärterproblem" nicht alleine lassen.:D

    Life is short... eat dessert first!

  • Man darf aber nicht vergessen, dass die Existenzberechtigung der Bezirksrevisoren ja darin besteht, dass nicht alle Kosten zutreffend berechnet werden.

    Stellt Euch vor, es würden insoweit keine Fehler mehr gemacht!

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