Anzahl von Grunddienstbarkeiten

  • Hallo Kollegen,

    dem Grundbuchamt wurden drei Anträge auf Eintragung von Grunddienstbarkeiten im demselben Grundbuch mit demselben Inhalt (jeweils Befahren mit drei Fahrzeugen) zugunsten des jeweiligen Eigentümers desselben Grundbuchs vorgelegt.

    Also belastende, herrschende Grundstück und Inhalt der Grunddienstbarkeiten sind gleich.
    Es sollen folglich drei Grunddienstbarkeiten in das zu belastende Grundstück eingetragen werden.

    Ich erteilte eine Zwischenverfügung, wonach um Erläuterung des Bedürfnisses für die Eintragung der drei Grunddienstbarkeiten gebeten wurde.

    Der Notar teilte mit, dass die drei Grunddienstbarkeiten eingetragen werden sollen, damit der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mit drei, sondern dann mit neun Fahrzeugen das Grundstück befahren darf.

    Was würdet Ihr in diesem Fall tun?
    Die drei Grunddienstbarkeiten eintragen und oder die Anträge zurückweisen?


    Vorerst vielen Dank!

    Euer Löwe

  • Ich wusste gar nicht, dass eine GD lediglich dazu berechtigen kann, mit maximal 3 Fahrzeugen das dienende Grundstück zu befahren. :D

    Im Ernst:
    Wenn die es so wollen, würde ich eintragen. Einen Zurückweisungsgrund sehe ich nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Ist das wirklich ernst gemeint? Wenn der Eigentümer drei Dienstbarkeiten á drei Fahrzeuge bewilligt, warum dann nicht auch eine Dienstbarkeit á neun Fahrzeuge. Und was heißt überhaupt "Befahren mit drei Fahrzeugen"? Drei bestimmte Fahrzeuge? Nie mehr als drei Fahrzeuge auf einmal? Maximal drei Fahrzeuge innerhalb bestimmter Zeit?

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