(Teil-)Aufhebung eines Wohnungserbbaurechts

  • Für eine Reihenhausanlage wurden Wohnungserbbaurechte vereinbart und die Anlegung der entsprechenden Wohnungserbbaurechtsgrundbücher ist erfolgt. Nunmehr wird eine Änderung der Teilungserklärung vorgelegt, nach der ein Sondereigentum (Einheit 1.5)verbunden mit dem dazugehörigen Miteigentumsanteil am Erbbaurecht aufgehoben wird und auf Einheit 1.6 übertragen wird. Der Miteigentumsanteil von Einheit 1.6 wird entsprechend erhöht und Einheit 1.5 soll vollständig "untergehen". Die Erklärung wird in Form der Auflassung von allen Wohnungserbbaurechtsinhabern erklärt.

    Da die Vorschriften des WEG anwendbar sind, ist eine solche Änderung ja grundsätzlich möglich. Müsste aber nicht auch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung/Aufteilungsplan vorgelegt werden ? Ich denke auch der Grundstückseigentümer müsste der Änderung zustimmen ?
    Kann mir da jemand einen Denkanstoß geben ?

  • Erstmal danke, dass Du dich getraut hast !:)

    Die von Dir zitierte Entscheidung behandelt den Fall einer Vereinigung nach § 890 I BGB, wo aus meiner Sicht auch keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nötig ist. In meinem Fall wird aber ein Sondereigentum komplett aufgehoben und der "frei" gewordene Miteigentumsanteil auf eine andere Einheit übertragen. Ich denke da liegt ein Unterschied, obwohl ich vom vielen Nachlesen schon leicht benommen bin und mir die rechtliche Einstufung der Erklärung schwer fällt.

    Zur evtl. Betroffenheit des Grundstückseigentümers noch ein Hinweis. In allen Wohnungserbbaugrundbüchern ist eine verteilte Erbbauzinsreallast eingetragen und in der vorliegenden Urkunde wird über das Schicksal dieser Erbbauzinsreallast geschwiegen, so dass ich nicht weiß ob die 2 Teilbeträge aus den betroffenen Einheiten zusammengelegt werden sollen oder nur die von Einheit 1.6 bestehen bleiben soll. Falls sich die Erbbauzinsreallast ändern sollte, wäre der Grundstückseigentümer wohl schon betroffen.


  • Die von Dir zitierte Entscheidung behandelt den Fall einer Vereinigung nach § 890 I BGB, wo aus meiner Sicht auch keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nötig ist. In meinem Fall wird aber ein Sondereigentum komplett aufgehoben und der "frei" gewordene Miteigentumsanteil auf eine andere Einheit übertragen. Ich denke da liegt ein Unterschied, obwohl ich vom vielen Nachlesen schon leicht benommen bin und mir die rechtliche Einstufung der Erklärung schwer fällt.



    Na dann halt ergänzend Hügel, Sonderbereich WEG, Rdnr. 120

    Zur evtl. Betroffenheit des Grundstückseigentümers noch ein Hinweis. In allen Wohnungserbbaugrundbüchern ist eine verteilte Erbbauzinsreallast eingetragen und in der vorliegenden Urkunde wird über das Schicksal dieser Erbbauzinsreallast geschwiegen, so dass ich nicht weiß ob die 2 Teilbeträge aus den betroffenen Einheiten zusammengelegt werden sollen oder nur die von Einheit 1.6 bestehen bleiben soll. Falls sich die Erbbauzinsreallast ändern sollte, wäre der Grundstückseigentümer wohl schon betroffen.



    Ok, hinsichtlich der Reallast ist das natürlich was anderes als das Betroffensein nur als Grundstückseigentümer. Da müsste m. E. schon was dazu gesagt werden (naheliegend wäre eine Belastung der neuen Einheit mit der Summe). Für diesen Fall sehe ich aber auch keine Zustimmungspflicht.

  • Na dann halt ergänzend Hügel, Sonderbereich WEG, Rdnr. 120



    Traurig aber wahr ! Wir haben hier keinen Hügel.:(



    evtl. einen beck-online Zugang ? ;)

    Das Ganze steht aber unter der Überschrift "Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Wohnungseigentum", wobei ich jetzt nicht so ganz verstehe, was an Deinem Fall so anders sein soll.

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