Wer weist GbR-Gebote zurück?

  • Dem kann ich nur zustimmen!

    Hart in der Sache und fair im Umgang.

    Cromwell hat seinen Nick sicher mit Bedacht gewählt.
    Auch sein Namensgeber war in gewissen Teilen ein Eiferer,
    aber in letzter Zeit: ok!
    Mit diesem Stil können wir gerne weitermachen.

    Es soll ja angeblich neben der GdbR noch andere Rechtsprobleme geben;).

  • Hallo zusammen,

    zunächst einmal vielen Dank an alle für die vielen interessanten Gesichtspunkte in dieser Diskussion. Nach dem ich mir einige Zeit genommen habe, um die unterschiedlichen Auffassungen zu GbR-Geboten bei Versteigerungsverfahren durchzulesen, hat sich bei mir die Frage nach der Praxisrelevanz gestellt. Diese möchte ich hier aufwerfen: Wie wäre die Ideallösung für diejenigen, die als "Gemeinschaft" bzw. "Gesellschaft" bieten möchten, jedoch dabei den Aufwand so klein wie möglich halten wollen. Der Ansatz als GbR zu bieten, bringt den Bietinteressenten einige Vorteile. Es stellt sich daher die Frage, wie durch andere gesellschaftsrechtliche Konstruktionen ebendiese Vorteile erreicht werden können, ohne dass der Verwaltungsaufwand für die Gesellschaft unangemessen hoch wird, jedoch andererseits Rechtspfleger rechtssicher Gebote zulassen können.

    Dazu möchte ich die Ausgangssituation m.A.n. schildern. Bspw. drei Personen fassen den Entschluss - auch bei Versteigerungen - zusammen Immobilien erstehen zu wollen. Die Intention kann der gemeinsame Aufbau einer Altersvorsorge in Form vom Immobilienerwerb und -verwaltung sein. Als GbR mit dem Vorteil, dass das HGB nicht greift, da erwerbswirtschaftlicher Zweck bei einer Vermögensverwaltungs-Gesellschaft nicht zutrifft.

    Dabei besteht langfristig die Schwierigkeit, dass jeder Gesellschafter bei jedem Verfahren zugegen sein müsste, damit gemeinsam geboten werden könnte. Die erste einfachste Lösung wären Bietvollmachten (in diesem Fall 3 Personen, also "im Dreick"), sodass jede einzelne dieser Personen für alle drei bieten könnte. Die Ersteigerung zu dritt wäre problemlos möglich, die Eintragung ins GB (aller drei) ebenso. Problematisch wird später die Verwaltung der Immobilie. Schließlich stünden alle drei im GB, jedoch nicht die Gesellschaft. Später müssten alle Rechtsgeschäfte von allen dreien gemeinsam getätigt werden.

    Demgegenüber böte die GbR den Charme, dass im Gesellschaftsvertrag schriftlich alles mögliche zur Vertretung niedergeschreiben werden und notariell beglaubigt werden könnte, bspw. dass ein einzelner Gesellschafter im Außenverhältnis im Namen aller Gesellschafter und der Gesellschaft handeln kann. Fortan könnte jeder Gesellschafter alleine die Geschäfte führen und unproblematisch den Nachweis erbringen dazu auch berechtigt zu sein. Im allgemeinen Geschäftsverkehr erwarteten die GbR auch keine großen Schwierigkeiten. Andere Firmen, Mieter und Behörden würden auf dieser Basis mit der GbR Rechtsgeschäfte tätigen. Da sich das Problem mit der Ersteigerung ergibt, stellt sich die Frage, wie dies gelöst werden könnte.

    Dazu folgende Überlegung:
    Alle obig beschriebenen Vorteile der GbR, insbesondere auch die Steuerlichen, böte auch eine oHG, da sie ebenfalls eine Personengesellschaft ist und ebenfalls nicht zwangsläufig einem erwerbswirtschaftlichen Zweck dienen muss; auch eine oHG kann eine Vermögensverwaltungs-Gesellschaft sein. Der andere entscheidende Vorteil ist, dass die oHG im HR eingetragen ist. Wenn ich Cromwells Argumentation richtig gefolgt bin, würde dies das Problem des Nachweises der Vertretungsbefugnise lösen. Der Gesellschafter könnte zum Versteigerungsverfahren einen HR-Auszug als Nachweis mitbringen, woraus seine Vertretungsrecht hervorginge, ähnlich wie bei einer GmbH. Lediglich die Aufwendungen im Rahmen der Eintragung ins HR müssten die Gesellschafter auf sich nehmen.

    Wie bewerten Sie den Lösungsansatz?

    MfG.

  • OHG ist immer m.E.die bessere Variante durch die Registerpublizität. Sollte man unbedingt eine GbR wollen, sollte man immer einen notariellen Vertrag schließen und einen zum geschäfstführenden Gesellschafter bestimmen. Ausfertigung des Vertrages dann zum Bieten mitbringen. Der Unterschied sind tatsächlich die Gerichtskosten für die Eintragung der OHG. Die Notarkosten hat man so oder so.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • OHG ist immer m.E.die bessere Variante durch die Registerpublizität.Der Unterschied sind tatsächlich die Gerichtskosten für die Eintragung der OHG. Die Notarkosten hat man so oder so.

    Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die OHG-Gesellschafter wohl als Kaufleute anzusehen sind.

    Sollte man unbedingt eine GbR wollen, sollte man immer einen notariellen Vertrag schließen und einen zum geschäfstführenden Gesellschafter bestimmen. Ausfertigung des Vertrages dann zum Bieten mitbringen.

    Kritisch. Sehr kritisch. Wie soll bitte nachgewiesen werden, dass der notarielle Vertrag bzw. die Regelung, wer geschäftsführender Gesellschafter ist, nicht geändert worden sind? Die meisten Rechtspfleger werden solche Gebote nicht akzeptieren.

    Alternative: Bei Beurkundung (oder not. Beglaubigung) des Gesellschaftsvertrags sollten sowohl die GbR (weil das richtig ist) als auch die GbR-Gesellschafter (weil der BGH das verirrterweise für nötig hält*) einem Einzelnen (ob nun Gesellschafter oder Dritten) eine Bietvollmacht, ggf. für alle Erwerbsfälle, erteilen. Die Vollmacht gilt dann weiter, selbst wenn der Gesellschafterbestand sich ändern sollte.

    *V ZB 266/10

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (4. November 2013 um 12:47) aus folgendem Grund: BGH-Fundstelle nachgetragen

  • Kritisch. Sehr kritisch. Wie soll bitte nachgewiesen werden, dass der notarielle Vertrag bzw. die Regelung, wer geschäftsführender Gesellschafter ist, nicht geändert worden sind? Die meisten Rechtspfleger werden solche Gebote nicht akzeptieren.

    Ein Geschmäckle hat es immer. Aber dann läuft alles auf eine Neugründung für jedes Grundstück hinaus. Ich bin mir nicht sicher, was der BGH gewollt hat (einer der BGH-Richter musste ein Problem gehabt haben und jetzt sind die aus der Nummer nicht mehr raus gekommen), aber das doch wohl auch nicht.

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  • Unabhängig vom Willen des BGH ist die Vertretungsmacht nachzuweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo,

    ich habe mich gerade durch alle 19 Seiten gekämpft und mir raucht leicht der Kopf und so ganz schlau bin ich aus der ganzen Sache leider immer noch nicht geworden :( Bitte entschuldigt auch, dass ich jetzt nur diesen Thread und nicht die weiteren im GB-Forum auch noch gelesen habe. Also falls es sich jetzt irgendwo wiederholt: Entschuldigt bitte :)

    Mir stellt sich zum einen die Frage, ob der BGH zwischenzeitlich (also nach der Entscheidung des OLG Köln vom 29.11.2010) eine weitere Entscheidung veröffentlicht hat, die an mir vorbeigegangen ist. Des Weiteren wäre für mich wichtig, ob sich das OLG Frankfurt mit der Problematik beschäftigt hat und darüber hinaus wäre natürlich interessant, ob sich mittlerweile eine herrschende Meinung gebildet hat.

    Ich mache die K-Sachen jetzt seit knapp 1,5 Jahren und bin in meinem letzten Versteigerungstermin ziemlich unvorbereitet mit dem Gebot einer GbR konfrontiert worden. Es war nicht zuschlagsfähig, also bin ich wohl mit dem blauen Auge davon gekommen, aber noch einmal soll mir das logischerweise nicht passieren. Ich habe mich in dem Termin eigentlich auch nur kurz gefragt "gilt bei der GbR etwas besonderes?" und dann beschlossen, das vor dem nächsten Termin zu recherchieren. Dass ich dabei auf eine so komplexe Diskussion stoße, hatte ich nicht erwartet. Ich hatte mit GbR bislang auch noch in keinem Bereich irgendwelche Berührungspunkte und auch die gesamte Entwicklung ist an mir mehr vorbei gegangen :oops: Mein letzter Stand war nur, dass natürliche Personen als Anteilsverhältnis die GbR als Gesamthand wählen konnten. Das galt dann aber wohl nur vor der BGH-Entscheidung, wenn ich das richtig verstanden habe. Seit die GbR rechtsfähig ist, ist alles wesentlich komplizierter. Schade.

    Zu den oben genannten allgemeinen Fragen zur Weiterentwicklung (ihr dürft auch gerne andere Themen verlinken, solange ich dort nicht nochmal über 300 Beiträge lesen muss. Das ist alleine zeitlich gerade einfach nicht mehr drin... :oops:) käme noch eine konkrete Frage hier zum Diskussionsinhalt: Die Geschichte mit der Eintragung der Gesellschafter und dem Ersuchen leuchtet mir immer noch nicht ganz ein. Ich bin soweit mitgekommen, dass das ZVG-Gericht auch unter Nennung der Gesellschafter um Eintragung der GbR als neuer Eigentümerin ersucht. Das GBA prüft dann aber noch, ob die Gesellschafter auch wirklich die Gesellschafter sind. Dazu zieht es das Versteigerungsterminsprotokoll zu Rate, da die Überprüfung von Amts wegen zu erfolgen hat. Wenn sich die GbR im Termin gegründet hat, trägt das GBA die Gründungsmitglieder ins Grundbuch ein. Aber was ist denn, wenn zwischen Zwangsversteigerungstermin und Grundbuchberichtigung zwei oder drei Monate liegen (das ist hier Standard)? Oder selbst wenn die Eintragung eine Woche später erfolgen würde. Wer sagt denn, dass nicht in der Zwischenzeit ein weiterer Gesellschafter dazu gekommen ist? Kann das Grundbuch sich da denn wirklich auf das Protokoll verlassen oder ist die Gründung im Termin nicht genauso unsicher wie vor dem Termin, weil beide Male die Nachweisproblematik auftreten dürfte? Oder denke ich hier jetzt völlig quer? :gruebel:

    Ich danke euch bereits jetzt für eure Antworten! :)

    Liebe Grüße

    Lynn

  • Hast du schon mal in juris gesucht? Das steht dir im Intranet zur Verfügung.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Meine Checkliste lässt sich in diesen zwei Postings zusammenfassen:

    Zu 1): Zutreffend. Hier ergibt sich ein Unterschied zum Grundbuchverfahren, weil die GbR-Gründung im Termin für das Vollstreckungsgericht offenkundig ist, während die GbR-Gründung im Grundbuchverfahren durch den Notarvertrag nach § 29 GBO nachgewiesen wird. In der Zeit (vor dem Inkrafttreten des BeurkG), als eine Auflassung noch beim Grundbuchamt erklärt werden konnte, hätte auch im Grundbuchverfahren Offenkundigkeit vorgelegen.

    Zu 2): Zutreffend,
    falls tatsächlich eine im notariellen oder unterschriftsbeglaubigten Gründungsvertrag erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht der GbR und nicht nur eine persönliche Vollmacht der Gesellschafter vorliegt.

    Zu 3) bis 5):
    In diesen Fällen ist nach meiner Ansicht mangels Nachweis der Vertretungsverhältnisse der GbR keine Gebotsabgabe durch die GbR möglich. Der BGH hat bereits entschieden, dass der Gesellschaftsvertrag nur die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses belegt und dass er über spätere Rechtsverhältnisse der GbR keine Aussage treffen kann (BGH Rpfleger 2006, 257). Dies ist auch ganz unstreitig.

    Das heißt, eine bereits bestehende GbR kann mangels Nachweises des Gesellschafterbestands und der Vertretungsberechtigung nach der strengen Bestelmeyerschen Lehre kein Grundstück ersteigern.

    Die Frage von Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich des Gesellschafterbestands, bereits aufgeworfen in


    Was die in Frage gestellte Rechtsgrundlage für ein Ersuchen nach § 130 auch um Eintragung der Vertretungsverhältnisse der GbR angeht, so ist mir nicht bange, dass der BGH zum altbewährten Mittel der Analogie greifen und das Grundbuchamt auch insoweit von der Prüfungspflicht freisagen wird, weil diese Prüfungspflicht beim um Eintragung ersuchenden Vollstreckungsgericht liegt.


    ist inzwischen gerichtlich entschieden worden: OLG Hamm: Beschluss vom 17.03.2011 - I-15 W 706/10

    Die Anmerkung von Cromwell zu dieser Entscheidung findet sich HIER.

    Ergo: Die volle Last der Verantwortung, dass Gesellschafterbestand und Vertretungsberechtigung zutreffen, liegt beim Versteigerungsrechtspfleger. § 71 Abs. 2 ZVG legt die Messlatte zu hoch für eine bereits bestehende GbR, ein Mitbieten der bestehenden GbR ist rechtlich sauber nicht möglich (sofern nicht bei vor dem Notar vollzogener GbR-Gründung die GbR eine Vollmacht erteilt hat, die zumindest auch eine Bietvollmacht umfasst).

  • Ich sehe gerade, ich habe mich noch gar nicht für eure Antworten gedankt. Also: Vielen Dank, vor allem 15. Meridian, für die kurze Zusammenfassung :) Das hilft mir sehr weiter :)

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