@ Frog: Deine Begründung greift nicht, auch die vorherige Erteilung der Genehmigung hat keine rechtlichen Auswirkungen, der Betreuer kann mit und ohne Genehm. anlegen, mit der Begründung bräuchte man nie eine.
Genau den ersten Teil deiner Aussage hat Frog ausgesprochen, ohne den zweiten Teil als credo zu verkünden.
Auch mit der nachträglichen Erteilung billigt man nicht das Verhalten des Betreuers, sondern kommt allein seiner Aufsichtspflicht nach, das Handeln des Betreuers zu überwachen.
Das ist aber eine kühne Behauptung. Im Genehmigungsverfahren wird doch das (beabsichtigte) Handeln des Betreuers geprüft. Erteilt man die Genehmigung, hat man dieses gebilligt.
Das einzige und wohl durchschlagende Argument ist, dass der Schutzzweck der Norm, nämlich das Handeln vorher ! zu überprüfen nicht mehr erreicht werden kann, insoweit bedarf es keiner nachträglichen Erteilung, vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, § 1810 Rdn. 20 ff., a.A. Dickescheid in: BGB-RGRK, § 1810 Rn. 3. (Letztlich kann man es machen, wie Nolte, auch wenn man nachträglich nicht erteilt, muss man ggf. einschreiten, § 1837 BGB, vgl. Laf.a.a.O.)
Dem wage ich nicht zu widersprechen.