Anhörung bei Geldanlage erforderlich ?

  • @ Frog: Deine Begründung greift nicht, auch die vorherige Erteilung der Genehmigung hat keine rechtlichen Auswirkungen, der Betreuer kann mit und ohne Genehm. anlegen, mit der Begründung bräuchte man nie eine.

    Genau den ersten Teil deiner Aussage hat Frog ausgesprochen, ohne den zweiten Teil als credo zu verkünden.

    Auch mit der nachträglichen Erteilung billigt man nicht das Verhalten des Betreuers, sondern kommt allein seiner Aufsichtspflicht nach, das Handeln des Betreuers zu überwachen.

    Das ist aber eine kühne Behauptung. Im Genehmigungsverfahren wird doch das (beabsichtigte) Handeln des Betreuers geprüft. Erteilt man die Genehmigung, hat man dieses gebilligt.

    Das einzige und wohl durchschlagende Argument ist, dass der Schutzzweck der Norm, nämlich das Handeln vorher ! zu überprüfen nicht mehr erreicht werden kann, insoweit bedarf es keiner nachträglichen Erteilung, vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, § 1810 Rdn. 20 ff., a.A. Dickescheid in: BGB-RGRK, § 1810 Rn. 3. (Letztlich kann man es machen, wie Nolte, auch wenn man nachträglich nicht erteilt, muss man ggf. einschreiten, § 1837 BGB, vgl. Laf.a.a.O.)

    Dem wage ich nicht zu widersprechen.

  • Zum anderen ist entsprechend eigenmächtiges Handeln des Betreuers (zumindest bei Berufsbetreuern) nicht noch zu billigen, er hätte auch zuvor beim Gericht mal anfragen können bzw. Antrag stellen.

    Mein post mit anderen Worten: Frog meint, die Tatsache, dass der Betreuer eigenmächtig gehandelt hat, sei nicht dadurch zu billigen, dass überhaupt eine Entscheidung getroffen wird.

    Das steht dem Gericht gar nicht zu. Das verletzt die Aufsichtspflicht. Es hat im Rahmen der Billigung lediglich darüber zu befinden, Wie ! entschieden wird, also Genehmigung ja oder nein.

    Kurz, die Frage ob! entschieden wird, unterliegt nicht der Billigung, sondern ist Ausdruck der Aufsichtspflicht. Billigkeit ist nur für die Frage, wie ! entschieden wird, relevant.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da siehst du in Frogs Worten etwas anderes als er gesagt hat. Aber frag ihn selber.

    Im Rahmen der Aufsichtspflicht eine nachträgliche Genehmigung nach § 1810, 1811 BGB zu erteilen, wenn die gewählte Geldanlage objektiv richtig ist, oder sie zu versagen, wenn sie nicht richtig ist, scheidet aus.
    Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht kann man und muss man auch nicht nachträglich prüfen, ob die Anlage richtig ist.
    Im Rahmen der Aufsichtspflicht weise ich den Betreuer auf die Pflicht hin, gefälligst vorher die Genehmigungsfähigkeit bei Gericht prüfen zu lassen. Bei großen oder wiederholten Ausreißern: Richtervorlage, andere Möglichkeiten hast du nicht.

  • Da siehst du in Frogs Worten etwas anderes als er gesagt hat. Aber frag ihn selber.

    Im Rahmen der Aufsichtspflicht weise ich den Betreuer auf die Pflicht hin, gefälligst vorher die Genehmigungsfähigkeit bei Gericht prüfen zu lassen. Bei großen oder wiederholten Ausreißern: Richtervorlage, andere Möglichkeiten hast du nicht.

    Genau so wird ein Schuh daraus.:daumenrau
    So wird das auch hier gehandhabt.
    "Mehr" gibts nachträglich ( für den Betreuer ) nicht.

  • Da siehst du in Frogs Worten etwas anderes als er gesagt hat. Aber frag ihn selber. Im Rahmen der Aufsichtspflicht eine nachträgliche Genehmigung nach § 1810, 1811 BGB zu erteilen, wenn die gewählte Geldanlage objektiv richtig ist, oder sie zu versagen, wenn sie nicht richtig ist, scheidet aus.

    ...

    Im Rahmen der Aufsichtspflicht weise ich den Betreuer auf die Pflicht hin, gefälligst vorher die Genehmigungsfähigkeit bei Gericht prüfen zu lassen. Bei großen oder wiederholten Ausreißern: Richtervorlage, andere Möglichkeiten hast du nicht.


    Sehe ich auch so.

    Zitat von Gänseblümchen

    Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht kann man und muss man auch nicht nachträglich prüfen, ob die Anlage richtig ist.

    Sehe ich anders.
    Ich muss m.E. zumindest prüfen, ob dem Betroffenen durch die Handlung des Betreuers kein Schaden entstanden ist. Wenn ich sehe, dass der Betreuer mit der Geldanlage großen Mist gebaut hat, muss ich als Betreuungsgericht handeln. (z.B. Richtervorlage zur Betreuerbestellung zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Betroffenen gegen den Betreuer)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Dem Beitrag von Mel und den teilweise zugrundeliegenden Ausführungen von Gänseblümchen schließe ich mich an.

    Entgegen Wobder sehe ich kein Bedürfnis bzw. keine Relevanz für eine nachträgliche Entscheidung über die Erteilung einer Innengenehmigung, da selbst im Fall der Verweigerung keinerlei Auswirkungen auf das Rechtsgeschäft eintritt (anders als bei der Verweigerung einer Außengenehmigung).

    Unabhängig davon muss man natürlich bei grobem Fehlverhalten bzw. (drohendem) Schaden für den Betroffenen Maßnahmen ergreifen, wie Mel bereits schrieb.

  • Das heißt mit anderen Worten:
    Ist die Geldanlage unbedenklich, erfolgt nichts im Sinne von § 1837 BGB.
    Ist sie bedenklich, wird die Keule geschwungen.

    Dabei ist auch eine genehmigte Geldanlage - zumindest eine im Sinne des § 1811 BGB - immer mit Risiken behaftet, die man nicht von vornherein voll einschätzen kann. Dafür ist sie höher verzinst bzw. verspricht höhere Rendite. Angstprämie nennt man das.

    So wie der wahre Prophet die Ereignisse abwartet, kann auch hier im Sinne von Schadenersatz geltend machen noch nichts unternommen werden. Der Schaden ist ja überhaupt noch nicht eingetreten.

    Also kannst du dir die nachträgliche Prüfung der Bonität der erfolgten Anlage sparen.
    Dass der Betreuer natürlich einen zwischen die Hörner in Form einer ernsthaften Ermahnung bekommt, ist klar. Man kann auch dem Richter vorlegen mit dem Hinweis, dass da einer freihändig arbeitet. Aber die Missachtung von §§ 1810, 1811 BGB ist doch in aller Regel so lachhaft, dass da kein Richter eine Entlassung ausspricht.

    Geht denn einer von euch hin und legt all die Akten, in denen beim dax-Kurs 6000 Genehmigungen erteilt worden sind, jetzt dem Richter vor, weil der dax nun bei so 5000 steht? Wird einer vorstellig und bittet, die Haftung des Betreuers und des Landes (§ 839 BGB) und seine eigene von einem zu bestellenden Verhinderungsbetreuer prüfen zu lassen? Leute, das glaube ich nicht.
    So wie ihr den Kursverlauf nicht voraussagen könnt, kann das auch der ohne Genehmigung handelnde Betreuer das nicht. Ihm da sofort einen Regress ans Bein zu binden, ist doch überhaupt nicht möglich.

  • Cromwell
    Stimme dir in Gänze zu.
    Trotzdem für meinen Fall ( Geldvermögen insgesamt 800.000,- €, Mischfonds-Anlage i.H.v. 90.000,- €von Mutter gewünscht ) ein paar Fragen:
    Wem wird der Gestattungsbeschluss ( § 1811 ) zugestellt, auch dem Betroffenen ?
    Welches Rechtsmittel hat ggf. der Betroffene ?
    Falls Anhörung nicht möglich, Bestellung eines Verfahrenspflegers ?

    Auch auf die Gefahr, dass das schon beantwortet ist :oops:, nochmal in aller Kürze:
    Haltet Ihr -außer Gänseblümchen- folgende Aussagen für zutreffend?

    1. Der Mündel ist Beteiligter nach § 7 II Nr. 1 FamFG im Verfahren nach §§ 1810, 1811 BGB.
    2. Seine Anhörung ist geboten (ggf. Verfahrens-Ergänzungspfleger), soweit nicht § 159 I 2 FamFG zutrifft.
    3. Die Gestattung ist Endentscheidung im Sinn von § 38 FamFG und damit begründungspflichtig.
    4. Die Gestattung ist dem Mündel und dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben. Dieser kann den Mündel dabei vertreten (kein Fall von § 41 III FamFG). Die Gestattung wird mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam, § 40 I FamFG.
    5. Der Mündel (immer) und der Vormund (bei Ablehnung) können Beschwerde einlegen binnen eines Monats ab Bekanntmachung, §§ 59 I, 63 I FamFG.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!