Erbe als Testamentsvollstrecker

  • Mir liegt ein Erbschein vor, wonach E Erbe nach der Alleineigentümerin eines Grundstücks geworden ist. Gleichzeitig ist im Erbschein vermerkt, dass Testamentsvollstreckung zur Erfüllung der Auflage und der Vermächtnisse nach Maßgabe des Testaments angeordnet ist.
    TV ist E.
    Nach dem Testament sollte E das Grundstück bekommen. Dies wurde als Erbeinsetzung ausgelegt. Die Auflage ist für eine standesgemäße Beerdigung zu sorgen.
    Die Vermächtnisse sind Geldbeträge für mehrere Personen.
    Muss ich in diesem Fall einen TV-Vermerk eintragen?
    Soweit nicht genug Barvermögen da ist, müsste gegebenenfalls das Grundstück zur Erfüllung der Vermächtnisse herangezogen werden, so dass m.E. auch das Grundstück von der Testamentsvollstreckung erfasst ist.

  • Nach meiner Ansicht ist der Erbschein als unrichtig einzuziehen, weil ein Alleinerbe nicht sein eigener Testamentsvollstrecker sein kann. Damit dürfte die Testamentsvollstreckung hinfällig und nicht mehr in den Erbschein aufzunehmen gewesen sein. Abgesehen hiervon: Wie raicro.

  • So ganz unumstritten scheint Cromwells Ansicht nicht zu sein. Ich habe jedenfalls bei meiner bisherigen Suche in Beck-Online zwei Fundstellen gefunden, wonach der Alleinerbe sehr wohl TV sein kann.

    1)
    Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann.
    BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 - IV ZR 296/03 (OLG München) - Leitsatz

    2)
    "Der Alleinerbe als Testamentsvollstrecker."
    Der Beitrag behandelt und bejaht die Frage, ob der Alleinerbe Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß sein kann.
    Adams, ZEV 1998, 321

    Bedauerlicherweise habe ich die ZEV in unserer armseligen Biblothek nicht, so dass ich die Begründung des Autors nicht kenne :(

    Einmal editiert, zuletzt von Praios (11. September 2009 um 13:54)

  • Die Voraussetzungen zu 1) liegen im vorliegenden Fall nicht vor, sodass ich darauf nicht einzugehen brauchte. Und die Ansicht zu 2) ist eine solche Außenseitermeinung (gegen die gesamte Rechtsprechung), sodass man sich auf sie nicht berufen kann, ohne in die Gefahr einer Haftung zu laufen.

    Ich glaube, dass das Nachlassgericht über der Auslegung der Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Sinne einer Erbeinsetzung einfach übersehen hat, dass damit auch die Testamentsvollstreckung als solche fällt, weil Erbe und Testamentsvollstrecker identisch sind.

  • Eine Einziehung des Erbscheins wird nicht erfolgen. Ich hatte die Richterin schon gefragt, ob denn tatsächlich der Erbe auch TV sein kann. Sie vertritt die Auffassung, dass es möglich ist.
    Und woher weiß ich sicher, dass das Grundstück nicht von der Testamentsvollstreckung betroffen ist? Soweit kein weiteres Vermögen da ist, müsste das Grundstück zur Erfüllung der Vermächtnisse verwertet werden.

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