FamFG: Kostenentscheidung in Genehmigungen usw.

  • Welche Gebühren fallen dabei überhaupt an:
    Es ist ja nach § 112 FamFG keine Familienstreitsache, wahrscheinlich sodass eine Gebühr nach VV 1320, und wenn Beschluss keine Begrüdung enthält dann nach VV 1321 -- aber ich denke mal, dass man ja zumindest die Kostenentscheidung begründen muss, wenn man die Kosten der Mutter auferlegt.

    Ansonsten würde ich die Kostenentscheidung immer so gestalten, dass ich Mutter und Vater die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auferlege, also den in Betracht kommenden Berechtigten.



    Auslöser des Verfahrens war die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der beteiligten Mutter. Mit dieser Begründung würde ich ihr auch die Kosten auferlegen.

  • Verfahren gemäss §1640 BGB:
    Der Minderjährige erbt Vermögen im Wert von ca 350.000,- Euro (Immobilie, Auto, aber "nur" 16.000,- Euro Bargeld).

    Nach obem gesagtem dürfte ich dem Kind die Kosten auferlegen.
    Aber ist nicht Hauptbeteiligte an dem Verfahren die verzeichnispflichtige Mutter?
    Von deren Vermögenslage weiss ich nichts...

    Ausserdem frage ich mich, ob bei "Vermögen bis 25.000,-" nach der Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 der Anlage 1 zum FamGKGFamGKG die Sachwerte so mit einfliessen dürfen.

    Wie handhabt Ihr das?

  • Das mit dem Grundstückswert ergibt sich ja auch §§ 48 FamFG, 19 KostO.
    Beim Auto geschätzter Verkaufswert. Aber insgesamt wird man ja in deinem Beispiel über die 25000 kommen.
    Bei der Mutter würde ja diese 25000-er Grenze nicht gelten; man muss sich nur fragen, wer den nun als Kostenschuldner zu bestimmen ist, Mutter oder Kind (Beteiligte nach § 7 FamFG dürften sie ja beide sein). Da es letztlich um das Vermögen des Kindes geht, also die Anlegung eines Verzeichnisses, würde ich mich gemäß § 81 I FamFG wohl dazu entschließen, entweder von der Erhebung der Kosten abzusehen oder aber die Kosten dem Kind aufzuerlegen, um dessen Vermögen es geht. Die Mutter trifft hier zwar die Pflicht, aber letztlich werden die wirtschaftlichen Interessen des Kindes dabei verfolgt.

    Zum Wert / zur Wertfestsetzung:
    Eigentlich geht es hier natürlich gar nicht um die Sachsen selbst, sondern um den Wert (für das Kind) der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses, und dieser Wert muss ja nicht identisch sein mit dem Wert der Gegenstände selbst (siehe z.B. Aufgebot eines Sparbuches: Wert hierfür i.d.R. ein Fünftel o.ä. der Guthabens). Ich hätte hier schon etwas Bauchschmerzen, dem Kind die Gebühr aus dem vollen Nachlass-Wert zu berechnen, da ergäbe sich ja eine Gebühr von mehr als 1000 € ! Ich würde mich also dazu hinreißen lassen, den "Wert des Vermögensverzeichnisses" mit dem Standardwert von 3000 € anzusetzen und die Gebühr dem Kind, welches Vermögen von mehr als 25000 € hat, in Rechnung zu stellen. Dies erscheint mir gerechtfertigt.

    Hatte in unserer armen Gegend allerdings bislang noch keinen Fall, bei dem das Kind seit dem 1.9. mehr als 25000 € geerbt hat.

  • Wenn ich mich richt erinnere, dann wurden in § 1640er BGB Verfahren nach der KostO nie Kosten erhoben, d. h. auch nicht, wenn das Kind vor oder nach Eintritt der Erbschaft über Vermögen von mehr als 25.000,00 € verfügte.
    Da ich hier in diesem Verfahren nicht Kostenbeamter bin, habe ich es letztlich nicht geprüft, aber mir kommt es komisch vor, dass in den Verfahren nach § 1640 BGB plötzlich nach dem FamGKG Kosten zu erheben sein sollen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mmmmhhhhh... ich bin noch nicht weiter gekommen. Obwohl ich eine Nacht darüber geschlafen habe.....
    Der Kostenbeamte bittet um Kostenentscheidung. Da Vermögen über 25.000,- Euro vorhanden ist, wären die Kosten zu erheben, wenn das Kind sie zu tragen hätte.
    Ich kann also nach FamFG von der Erhebung der Kosten absehen, ich könnte Sie aber auch dem Kind (vielleicht sogar der Mutter als Verzeichnispflichtige?) auferlegen.
    Zur Höhe des Wertes ist nichts konkretes zu finden (habe nur einen überalteten BGB- Kommentar zur Hand, der sagt aber auch nach altem Recht nichts zum Wert).

    HIIILLLLFFFFEEEE!

    Aus persönlichen Gründen neige ich dazu, von der Erhebung der kosten abzusehen. Jeder will immer was von so einem Erbe abhaben, das macht die Mutter doch verrückt.
    Das darf natürlich keine Begründung sein. Wir werden ja tätig, das sollte bezahlt werden. Aber wie?

  • Mach es doch so, wie ich unter #47 schon angedeutet habe:

    Kosten Kind, Gegenstandswert (ist ja nur das "Interesse" an einem Verzeichnis) auf 3000 €; Kostenbeamter halbe Gebühr nach FamFG VV 1310 - und gut und fertig is.

  • Zählt zu dem Vermögen des Kindes denn alles was das Kind vorher schon hatte + das geerbte Vermögen?

    Bei Genehmigungsverfahren meine ich mich zu erinnern, dass man das Vermögen, welches das Kind bei Antragstellung hat bei der Prüfung 25.000,- € ja oder nein zugrunde legt.

  • Wenn ich mich richt erinnere, dann wurden in § 1640er BGB Verfahren nach der KostO nie Kosten erhoben, d. h. auch nicht, wenn das Kind vor oder nach Eintritt der Erbschaft über Vermögen von mehr als 25.000,00 € verfügte.
    Da ich hier in diesem Verfahren nicht Kostenbeamter bin, habe ich es letztlich nicht geprüft, aber mir kommt es komisch vor, dass in den Verfahren nach § 1640 BGB plötzlich nach dem FamGKG Kosten zu erheben sein sollen...

    Stimmt, da wurden keine Gebühren erhoben, weil es keine Gebührenvorschrift dazu in der KostO gab.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • mingale: siehe oben, ca 350.000,- wurden geerbt. Das vorherige Vermögen ist nicht bekannt. Dazu hätte die Mutter auch keine Auskunftspflicht im Rahmen von §1640 BGB....

  • Bei den 25000 € zählt das Vermögen insgesamt zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der Fälligkeit der Gebühr.
    Ich habe es an verschiedenen Stellen, auch im Nachlass, immer so gehalten: Wenn jemand sich weigert mir eine Auskunft zu Vermögen aus Kostengründen zu geben, schreibe ich ihm, dass ich für den Fall, dass er mir keine Auskunft gibt, einfach von einem Vermögen von 50000 € (oder was auch immer) ausgehe.

  • Ggf. kann man auch die Rechtsprechung zur Kostenberechnung bei Einreichung eines Vermögensverzeichnisses nach § 1683 BGB (mittlerweile aufgehoben) heranziehen.

    Nach OLG Nürnberg NJW-RR 2000,214 wurde hier ein Wert von 20% des zu berücksichtigenden Vermögens angenommen. Voraussichtlich ebenso OLG Hamm Beschluss vom 24.02.2006 - Az.: 6 WF 314/05 - (habe ich mir nur vermerkt; den Beschluss habe ich leider nicht kopiert).

    Auf § 1640 BGB übertragen würde dies für die Zugrundelegung eines Werts von 20% des erworbenen und der Verfügungsmacht der Eltern unterliegenden Kindesvermögens sprechen.

    Andererseits sah § 1683 BGB nicht nur die Einreichung des Vermögensverzeichnisses, sondern auch die Auseinandersetzung einer evtl. Vermögensgemeinschaft vor. Also ggf. auch ein geringerer Prozentsatz des zu berücksichtigenden Vermögens, wegen der geringeren Bedeutung der Angelegenheit bei § 1640 BGB-Verfahren.

  • Stimmt, da wurden keine Gebühren erhoben, weil es keine Gebührenvorschrift dazu in der KostO gab.



    Und wo steht jetzt nochmal genau im FamGKG, dass bei Verfahren nach § 1640 BGB für die das FamGKG gilt, Kosten zu erheben sind?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • weil es begrifflich unter "Kindschaftssachen" fällt (Vermögessorge-Sache), somit unter den Hauptabschnitt 3 FamGKG und sodann im Abschnitt 1 unter VV 1310. Entgegen der KostO, in der sehr viele einzelne Handlungen aufgezählt wurden (und fehlte dann mal was, hat man annehmen müssen, dass hierfür keine Gebühr zu erheben ist), hat man das jetzt völlig anders gemacht und die Tätigkeiten praktisch gar nicht mehr aufgezählt, sodass von der Struktur her jetzt praktisch alles einem der VV's untergeordnet werden kann. In meinem Kostenkommentar kann ich zu VV 1310 allerdings auch nicht viel finden, da hat man sich offensichtlich davor gedrückt um die Aufzählung, was alles drunter fallen könnte.

  • O. K., da habt ihr recht.

    Stellt sich für mich alten NRWler jedoch die Frage, ob Kostenbeamter hier der Beamte des mittl. oder des geh. Dienstes ist.

    Eine alte GStO, die die Zuständigkeit regelt ist seit dem 01.09.2009 außer Kraft getreten und eine neue gibt es m. E. noch nicht. Ich vertrete ja grds. die Ansicht, dass auch ohne GStO es bei der Regelung zu verbleiben hat, dass der Beamte des mittl. Dienstes weiterhin die Kosten berechnet für die er bislang zuständig war. Gleiches gilt für den Beamten des geh. Dienstes. Fragt sich jedoch wie zu verfahren ist, wenn nach der KostO gar keine Kosten berechnen wurden.

    Da gem. § 5 GstO i. V. m. § 94 I Nr. 3 KostO der Beamte des mittl. für die Kosten nach § 1640 Abs. 3 BGB zuständig war, und die Kosten nach § 1640 Abs. 3 BGB m. E. ein "Mehr" gegenüber der eigentlichen Kostenberechnung war, würde ich jetzt die Ansicht vertreten wollen, dass für den Kostenansatz nach Nr. 1300 FamGKG der Kostenbeamte des mittl. Dienstes zuständig ist.
    Meinungen?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (3. Februar 2010 um 09:25)

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