Bei Aufgebotsverfahren nach dem neuen FamFG müssen ja jetzt die Kosten nach der KostO berechnet werden. Im Gegensatz zu § 39 I GKG findet sich in der KostO keine Bestimmung, wonach die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind.
Auch auf die Vorschrift des § 5 ZPO kann nicht zurückgegriffen werden, da es sich ja jetzt um ein FamFG-Verfahren und nicht um ein ZPO-Verfahren handelt und das FamFG eine dem § 5 ZPO entsprechende Vorschrift nicht enthält.
In der Kommentierung von Korintenberg 18. Auflage 2010 § 128d KostO RdNr. 5 wird die Auffassung vertreten, dass bei einem Aufgebotsverfahren über mehrere Urkunden usw. die Werte nicht zu addieren, sondern Einzelgebühren aus Einzelwerten zu erheben sind.
Ferner gibt es noch einen Aufsatz von Hagen Schneider AGS 2010,521ff. (mir nicht vorliegend), der auch Ausführungen zu den Gerichtskosten des Aufgebotsverfahrens, insbesondere zu Probleme des Geschäftswerts enthält. Ob dieser Aufsatz auch auf die Problematik Zusammenrechnung von Gegenständen eingeht, ist mir nicht bekannt.
Wie wird dies jetzt anderswo bei Aufgebotsverfahren nach dem FamFG gehandhabt (eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert oder mehrere Gebühren nach den Einzelwerten)?
Gebühr für das Aufgebotsverfahren
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black panther -
14. September 2009 um 09:49
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Ich habe bei mehreren Sparbüchern o ä. stets zusammengerechnet ... also analoge Anwendung ... finde ich auch gerecht
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Korinthenberg, Kostenordnung: KostO
18. Auflage 2010 zu § 128d KostO, Rdnr. 5"Sind Gegenstand eines Verfahrens mehrere Urkunden usw., werden die Werte nicht addiert, sondern „Einzelgebühren aus Einzelwerten“ erhoben."
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Ehrlich gesagt bin ich noch nicht auf die Idee gekommen, dass da eine Problematik vorliegen könnte, ich habe den Wert genauso angesetzt wie früher.
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Eine Zusammenrechnung einzelner Gegenstände ergibt sich zumindest nicht aus der KostO. Im GKG ist es etwas anders, hier gilt § 39 I (Zusammenrechnung einzelner Gegenstände). In der KostO wird nur auf das "Geschäft" abgestellt, was den Schluss zulässt, dass Aufgebote mehrerer Sparbücher "mehrere Geschäfte" im Sinne der Kostenvorschrift sein könnten. Die Spezialvorschrift für Grundbucheintragungen (§ 63 KostO) kann man nicht auf Aufgebotsverfahren übertragen.
Im Ergebnis sind m.E. mehrere Einzelgebühren berechtigt. -
Verfügt jemand über die Zeitschrift "Anwaltsgebühren Spezial" oder kennen Sie einen Kollegen, der diese ev. bezieht. Würde einen Aufsatz von Hagen Schneider "Kosten in Aufgebotsverfahren" aus dem Jahre 2010, S. 512 ff. benötigen. Danke[/QUOTE
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hi!
ich will jetzt den eigentümer ausschliessen.
habe aber keinen grundstückswert (wegen verfahrenswertfestsetzung). wie löst ihr das? werden eingetragene belastungen vom wert (wenn man denn einen hat) abgezogen?
und werden vom wert dann zwischen 10 bis 20 % genommen?? -
Der Wert ist der volle Grundstückswert (wie Eigentumsumschreibung Grundbuch). Wenn kein Wert angegeben ist, dann legt das Gericht einen fest (Tendenz nach oben:D).
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Ich möchte einen Antrag auf Aufgebot des Eigentümers zurückweisen. In diesem Beschluss wird auch der Streitwert für dieses Verfahren festgesetzt.
Ich möchte gern wissen ob zwei getrennte Rechtsmittelbelehrungen unter den Beschluss gesetzt werden müssen, und wie diese lauten.
Danke vorab.
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Nein. Ich würde keine 2 RM-Belehrungen unter dem Beschluss setzen. N. m. A. wird sich der Ast. nur gegen den Zurückweisungsbeschluss aufregen.
Auch bei einem stattgebenden Beschuss werden keine 2 RM-Belehrungen erteilt.
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Ich würde trotzdem eine RMB für den Geschäftswert hinzusetzen, § 83 Abs. 1 GNotKG. Mache ich übrigens auch bei den Ausschließungsbeschlüssen immer.
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