Hilfe!
weiß jemand wo die Gebühr KV 1630 nach dem alten GKG hingekommen ist...?
Gebühr für das Aufgebotsverfahren
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black panther -
14. September 2009 um 09:49
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Ich kann es jetzt nicht nachprüfen, aber gucke mal bei § 128d KostO.
Edith:
Oh, die Verlinkung und der § stimmen. -
Welche Wertvorschrift gilt hier oder muss der Wert wie früher geschätzt werden, z.B. 10 % bis 20 % vom Grundschuldbetrag bei Briefaufgebot?
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Der Streitwert für die Bemessung der Gerichtsgebühr im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes ist mit 10 bis 20 Prozent des Nennbetrages der verbrieften Forderung anzusetzen, wenn nicht der Wert des Grundstücks noch niedriger ist. Der Wert hat sich am Besitzinteresse zu orientieren (vergleiche LG Hildesheim, Beschl. v. 12.03.1964 - 5 T 120/64 = NJW 1964, 1232).
LG Berlin, Beschl. v. 27.05.1988 - 82 T 176/88
Rpfleger 1988, 548 = JurBüro 1988, 1387 = AnwBl BE 1989, 290 = juris (KORE 559538814) -
Meine SE fragte mich gerade, ob sie dann in die KR Wert nach § 128d KostO schreiben soll oder was anderes.
Kommt hier 1320 FamGKG in Betracht? Oder nimmt dann dann wirklich § 128d KostO? -
Meiner Meinung nach § 128d KostO.
§ 1 Geltungsbereich KostO
(1) In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang steht.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.§ 1 Geltungsbereich FamGKG
In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Und da in der Anlage zum FamGKG die Aufgebote nicht aufgeführt sind, sondern nur in der KostO, Kostenansatz also nach der KostO -
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gelten die 15 % auch für den Streitwert bei einem Aufgebot des Grundstückseigentümers?
hab bisher nur gefunden, dass bei grundschuldbrief und so 10-20 % des Nennwertes maßgeblich sind.
für das aufgebot des grundstückseigentümers wird auf § 6 ZPO verwiesen. demnach also der wert der sache. wenn ich die bodenrichtwerte x die m² rechne, komme ich auf ca. 26.000 EUR. nehm ich davon jetzt nochmal 15 % ???? -
fallen zusätzlich im Aufgebotsverfahren noch Auslagen an (z.B. für Veröffentlichungen in Bundesanzeiger, Presse o.ä)?
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Ja, der Antragsteller muss die Gerichtsgebühr sowie die Veröffentlichungskosten tragen.
Weiß den niemand einen Rat bezüglich dem Streitwert?
nehm ich den gesamten Grundstückswert (anhand der Bodenrichtwerte) oder doch nur einen Bruchteil davon? -
[quote='Sonnenschein2006','RE: Gebühr für das Aufgebotsverfahren, der Antragsteller muss die Gerichtsgebühr sowie die Veröffentlichungskosten tragen.
W/QUOTE]Könnten Sie mir bitte noch sagen, wo das gesetzlich geregelt ist?
Wie hoch sind denn solche Veröffentlichungskosten üblicherweise? -
gemäß § 128 d KostO beträgt die Gebühr 20/10. Die zu erhebenden Auslagen sind in § 137 aufgeführt. Gemäß § 2 KostO hat der Antragsteller die Kosten zu tragen (sprich also die Gebühren und Auslagen).
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nochmal die Frage in die Runde: wie bemeßt ihr die Wert bei einem Aufgebot bzgl. dem eingetragenen Grundstückseigentümer?
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Eine Entscheidung oder Kommentierung hierzu kenne ich auch nicht.
Wenn ich aber beim Aufgebot eines Grundpfandrechtsbriefs 10 % - 20 % des Wertes des Grundpfandrechts nehme, dann scheint es logisch, beim Aufgebot des Eigentümers den vollen Wert zu nehmen.
Wenn der Antragsteller den Vorschuss zahlt dann ist doch alles in Ordnung. -
Ich hab dazu mal noch eine Frage:
Wenn der Antrag vor Erlass des Aufgebotes zurückgenommen wurde, entsteht dann trotzdem die 2fache Gebühr??
Gruß melanie -
Nach Rücksprache mit dem zust. Kostenbeamten (m.D.): ja.
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Nana, stimmt das wirklich?
Aus einem Aufgebotsskript:
1/4 Gebühr bei Antragsrücknahme, maximal jedoch 250,00 € (§ 130 II KostO).
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Nana, stimmt das wirklich?
Aus einem Aufgebotsskript:
1/4 Gebühr bei Antragsrücknahme, maximal jedoch 250,00 € (§ 130 II KostO).
:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau - der § ist halt seit 01.09.2009 auch neu! -
Stimmt. Ich habs ihm gesagt. Es hat sich noch keiner beschwert.
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:daumenrauDanke für die schnelle Hilfe!!!
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