Reallast

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem mit einer Reallast. :gruebel:

    Ein Vater tauscht mit seiner Tochter ein Grundstück gegen ein Grundstück. Die Tochter schuldet eine Tauschaufgabe in Höhe von 120.000 Euro. Dieser Betrag ist in zwanzig aufeinanderfolgenden jährlichen Raten zu je 6.000 Euro zu zahlen. Die Tochter bestellt für ihren Vater zur Sicherung seiner Ansprüche auf Leistung dieser Geldbeträge eine Reallast.

    Der Mann der Tochter finanziert die Tauschaufgabe. Tochter und Ehemann haben einen Darlehensvertrag mit Hypothekenbestellung abgeschlossen. Der Darlehensnehmer gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 120.000 Euro, welches in zwanzig aufeinanderfolgenden jährlichen Raten in Höhe von je 6.000 Euro auszuzahlen ist.
    Zur Sicherung der Verpflichtungen bestellt die Tochter zugunsten ihres Ehemannes eine Sicherungshypothek in Höhe von 120.000 Euro.

    Auf meine Anfrage beim Notariat hieß es, dass der Vater ausdrücklich eine Reallast wünsche, aus steuerlichen Gründen und keine Sicherungshypothek.

    Kann ich die Reallast eintragen oder muss ich auch für den Vater einen Antrag auf Sicherungshypothek verlangen?

    Danke für Eure Hilfe!

  • Ich verstehe nicht, was das eine mit dem anderen zu tun hat. Die Reallast steht dem Vater der Tochter und die Sicherungshypothek dem Ehemann der Tochter zu.

    Zu klären ist demnach nur der Rang. Aus dem Sachzusammenhang würde ich schließen, dass die Reallast Rang vor der Sicherungshypothek erhalten muss.

  • Sofern es sich bei den Zahlungen an den Vater um eine monatliche Geldrente handelt, kann dies durch eine Reallast gesichert werden. Bei einer reinen Rückzahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) scheidet die Reallast als Sicherungsmittel aus meiner Sicht aus, da dies dem Wesen der Reallast widerspricht. In einem solchen Fall bleibt wohl nur die Sicherungshypothek.

  • ... Bei einer reinen Rückzahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) scheidet die Reallast als Sicherungsmittel aus meiner Sicht aus, da dies dem Wesen der Reallast widerspricht. In einem solchen Fall bleibt wohl nur die Sicherungshypothek.



    So habe ich das Problem ebenfalls verstanden. In beiden Fällen wird eine Forderung von 120.000 EUR gesichert, die in Teilbeträgen zu jeweils 6.000 EUR zurückzuzahlen ist.

  • Ich halte die Reallast für eintragbar. Ich habe (bislang) nichts gefunden, was der Eintragung entgegensteht, denn prinzipiell können alle wiederkehrenden Leistungen derart gesichert werden. Die Leistung ist vorliegend bestimmt und wiederkehrend.

    Eine Rechtsgrundlage, aufgrund der das Grundbuchamt die Eintragung einer Sicherungshypothek statt der Reallast verlangen könnte, sehe ich nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe hier ebenfalls kein Problem (daher auch #2). Die Beteiligten können den Inhalt einer Reallast frei vereinbaren, sofern er nicht durch landesrechtliche Normen beschränkt ist (MüKo/Joost § 1105 Rn.9). Auf den Zweck der Zahlungen kommt es dabei nicht an (MüKo/Joost § 1105 Fn.23 Fn.57).

  • Ich habe allerdings Zweifel, dass es sich tatsächlich um eine wiederkehrende Leistung handelt, denn die geschuldete "Leistung" ist der einmalige Festbetrag von 120.000 EUR. Das die Leistung dann in Form einer Ratenzahlung erfolgt, ist aus meiner Sicht keine wiederkehrende Leistung im Sinne einer Reallast (z.B. Geldrente). Ich meine, das vor vielen Jahren auch so mal in einer Vorlesung von Prof. Eickmann gehört zu haben.
    Ich mache mal ein "ketzerisches" Gegenbeispiel. A verpflichtet sich für B ein Haus zu bauen und dazu jeden Tag einen Stein zu setzen. Für diese Leistung (einmaliger Hausbau) ist definitiv keine Reallast zulässig, obwohl wiederkehrende Leistungen (jeden Tag ein Stein) vereinbart sind.:cool:

  • Der Vergelich hinkt m. M. nach. Setze mehrere Häuser, und die Reallast ist wieder zulässig. Dass dann hinterher ein ganzes Dorf da steht, das einmalig gebaut wird, wäre hingegen wieder unzulässig. Insofern kommt es auch ein wenig auf die Formulierung an...

    Gegenbeispiel: Geldrente monatlich 2000 Euro, vererblich, befristet auf zehn Jahre, ablösbar. Obwohl hier der Endbetrag völlig klar ist und der Eigentümer ein Ablösungsrecht hat, würde der Eintragung der Reallast wohl nicht ernsthaft etwas im Wege stehen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gegenbeispiel: Geldrente monatlich 2000 Euro, vererblich, befristet auf zehn Jahre, ablösbar. Obwohl hier der Endbetrag völlig klar ist und der Eigentümer ein Ablösungsrecht hat, würde der Eintragung der Reallast wohl nicht ernsthaft etwas im Wege stehen?



    In der Form hätte ich kein Problem mit einer Reallast und ein bißchen hinkt mein Vergleich natürlich. Aber Dein Gegenbeispiel bestärkt mich eher in meiner Meinung dass die lt. SV gewünschte Reallast nicht eintragungsfähig ist. Auch Du wählst ausdrücklich den Begriff Geldrente die in Zukunft regelmäßig zu erbringen ist. Der feststehende Endbetrag ändert nichts, da der Umfang der Leistungen immer bestimmbar sein muss. In unserem Fall ist es jedoch eine reine Ratenzahlungsvereinbarung für eine schon jetzt geschuldete Forderung, ähnlich eines Kredits.
    Aber Du hast schon recht, letztlich kommt es wohl auf die Formulierung an.

    Ich mache noch ein letztes Gegenbeispiel:
    Die Bank A gewährt B einen Kredit in Höhe von 100.000 EUR und vereinbart mit B die Rückzahlung in monatlichen Raten von 1000 EUR. Hältst Du zur Sicherung eine Reallast für zulässig. Ich nicht !

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