Ich wiederhole mich:
Verfahrensgegestand ist nicht eine wirtschaftliche (und vielleicht sinnvolle) Einheit, sondern zwei (oder auch viele) Grundstücke. Es sind zwingend die Einzelwerte festzusetzen. Daneben einen Gesamtwert festzusetzen (egal, welchen) halte ich für überflüssig.
Wenn das Gesamtgrundstück insgesamt mehr wert ist als die Summe der Einzelwerte, wird sich das im Bieterverhalten niederschlagen (und wenn nicht halt nicht). Welche Versteigerungsbedingungen gegeben sind und ob ein Zuschlag erteilt/versagt wird, liegt nicht unerheblich am Gläubiger.