Abschrift von Ausschlagungserklärungen an Gläubigerinnen der Erblasserin ?

  • Hallo, endlich hab ich euch. So viele Fragen nach fast zweijähriger Babypause mit frischgeerbtem Nachlassgericht.......
    Gläubigerin der Erblasserin beantragt Abschriften der vorliegenden Ausschlagungserklärungen ???Hääää?
    Ich kann doch denjenigen, der ausgeschlagen hat,weil der Nachlass überschuldet ist, nicht die Gläubiger auf den Hals hetzen, oder ???Wo lese ich da nach...hat einer eine Idee ?

  • Ist geregelt in § 1953 Abs. 3 Satz 2 BGB. Bei Nachlassgläubigern ist auch von einem rechtlichen Interesse auszugehen. Wer berechtigt zur Einsicht ist, kann auch die Erteilung von Abschriften verlangen.

    Hintergrund ist oft, dass der Gläubiger die Wirksamkeit der Ausschlagung überprüfen will. Sollte er allerdings den Ausschlagenden in Anspruch nehmen wollen, kann dieser ihm ja die Ausschlagung entgegenhalten, ist alledings für deren Wirksamkeit beweispflichtig. Insoweit kann jedoch das NL-Gericht den Ausschlagenden nicht "schützen". Dies ist auch richtig, denn das Gericht entscheidet ohne Erbscheinsantrag nicht über die Wirksamkeit der Ausschlagung.

  • Das mit den Abschriften macht eigentlich nur Herr RA S. aus N.

    Und wenn die Ausschlagung unwirksam ist, dann wird auch ein ES-Antrag gestellt oder eine Inventarfrist beantragt ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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