Zwangshypothek für BGB-Gesellschaft

  • Hallo,

    es soll eine Zwangshypothek für eine GdbR eingetragen werden. Der Titel (Urteil) besteht zugunsten der "A&B Dekobau GbR, vertreten durch die Inhaber A und B".
    Kann ich das im Grundbuch so übernehmen und mich auf den korrekten Gesellschaftersbestand verlassen? Würdet Ihr die Gläubigerbezeichnung umformulieren (z.B bestehend aus den Gesellschaftern? (es können ja mehr sein)).
    Danke für Eure Hilfe.

  • Meiner Meinung nach ist der Titel wegen des Gesellschafterbestands nicht hinreichend individualisiert und müßte deswegen ergänzt werden.

  • wenn der Titel nur auf die GbR lautet, kann keine Zwangshypothek eingetragen werden. Es ist keine Vollstreckung möglich im grundbuch. Eintragung der G'ter ist einerseits Grundbuchinhalt nach den neuen Regelungen und zum anderen Mittel zur Identifizierung der berechtigten GbR. Da hätte Gbr drauf achten müssen, dass die 'gbr bestehend aus... ' der titelgl. ist .
    ggfs. kann die Gbr in eine ohg formwechseln und kann dann die titelumschreibung beantragen.

  • Die Titel stammen vom 06.07.2009 bzw. 25.06.2009 und wurde mit anwaltlicher Hilfe erwirkt. Nach dem Beschluß des BGH vom 04.12.2008 V ZB 74/08 dürfte die Bezeichnung wohl bis August 09 ausreichend für eine Grundbucheintragung gewesen sein. Jetzt gelten aber neue Regelungen für die Eintragung der GbR. Den Gesellschafterbestand kenne ich als GBA nicht. Genannt sind ja nur vertretungsberechtigte Inhaber. Wie ist zu verfahren? Handelt es sich -wenn überhaupt- um einen grundbuchlichen oder vollstreckungsrechtlichen Mangel?:gruebel:

  • Hypothekengläubiger ist die rechtsfähige GbR, die im Titel als solche zutreffend bezeichnet ist. Die Angabe der Gesellschafter ist wegen § 47 Abs.2 S.1 GBO erforderlich, deshalb gehe ich insoweit von einem grundbuchrechtlichen Mangel aus. Bezüglich der unzureichenden Bezeichnung der Gesellschafter im Titel stimme ich den bisherigen Stellungnahmen zu. Ohne Änderung des Titels keine Eintragung.

    Die Vertretungsverhältnisse der GbR im Rahmen der Antragstellung sind hier ausnahmsweise wegen § 11 S.4 FamFG nicht zu prüfen. Wenn nicht zu prüfen ist, ob der Anwalt überhaupt eine Vollmacht hat, ist erst recht nicht zu prüfen, ob die im Verfahren nicht erforderliche Vollmacht von der GbR wirksam (durch alle Gesellschafter) erteilt wurde.

    Hinweis: Die Vertretungsverhältnisse einer GbR sind natürlich auch bei einer Antragstellung der GbR zu prüfen (etwa bei einem Berichtigungsantrag). Im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist diese Prüfung allerdings in der Regel wegen § 11 S.4 FamFG obsolet, weil in der Regel gemäß § 15 Abs.2 GBO vorgelegt wird.

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