Ehefrau Alleinerben bei Wiederverheiratungsklausel ?

  • Hallo liebes Forum,
    mich treibt diese Akte um und eigentlich habe ich gar keine Zeit ......
    ich habe ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament der Eheleute M und F. (Überschrieben mit "Erbvertrag" )
    1. Die Ehegatten setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Der Überlebende ist nicht verpflichtet, ein nachlassverzeichnis zu errichten oder Auskunft zu geben.
    2. Schlusserbe ist die einzige Tochter T. Ersatzerben für diese sind deren Abkömmlinge
    3. Sollte der Überlebende von uns sich wieder verheiraten, bleibt das gesamte Erbe ( Nachlass) unserer gemeinsamen Tochter bzw. ihren Abkömmlingen , trotzdem nach dem Ableben des Längstlebenden von uns erhalten
    Notarieller Erbscheinsantrag: Ehefrau ist Alleinerbe, zu Pkt 3. sagen wir vorsorglich mal gaaar nichts . ich habe jetzt gelesen, dass mit dieser Klausel zu 3. allenfalls eine befreite Vor- und Nacherbschaft feststellbar ist.... Seht ihr das auch so ?

  • Notarieller Erbscheinsantrag: Ehefrau ist Alleinerbe, zu Pkt 3. sagen wir vorsorglich mal gaaar nichts .



    na dann würde ich sie doch mal was sagen lassen zu diesem punkt. es könnte durchaus sein, dass bedingte vor-nacherbschaft und auflösend bedingte vollerbschaft angeordnet ist. aber ohne weiteres und va auch ohne anhörung der tochter kann man das nicht wirklich entscheiden.

  • ich hab sie schon gefragt, sie hat mir gesagt, ihr Mann wollte das so, aber sie wird ja sowieso nicht mehr heiraten. Die Tochter hat eine Abschrift des Testamentes bereits nach Testierung erhalten ( trotzdem weiß ich natürlich nicht, was sie davon hält ..)

  • ich ergänz malnoch, die Ehefrau ist Baujahr 1946, der Ehemann war Baujahr 1940...... ist schon möglich, dass dies unter "postmortalem Sexualneid" zu suchen ist- den Begriff finde ich einmalig !!! ist aber nicht von mir!!

  • Ich neige zu folgender Testamentsauslegung:

    Bedingte Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung (Nacherbin Tochter, ersatzweise deren Abkömmlinge), Eintritt des Nacherbfalls jedoch erst mit dem Ableben der Vorerbin, Vorerbschaft bis zur Wiederverheiratung befreit, ab Wiederverheiratung nicht befreit.

  • ja ich denke, das trifft es wohl, insbesondere die Regelung für die Befreuung/ Nichtbereiung... vielen Dank , mal sehen, was die Antragstellerin mir sagt, wenn sie denn heute hier aufschlägt, sie will nämlich das Grundstück verkaufen.....juchuuuu... und sie hat auch schon einen Käufer..... ihre Tochter findet es nicht so gut, dass das Elternhaus verkauft wird, aber sie will zurück zu den Wurzeln.......

  • So, jetzt habe ich beide angehört und die überlebende Ehefrau sagt:
    Mit der Wiederverheiratungsklausel wollten wir die Bindungswirkung unser gemeinsamen Verfügungen unterstreichen. Die gemeinsame Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Tochter sollte nicht durch Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen durch den Überlebenden geändert werden können.
    Topchter sagt: Ich bin mit dem ESA meiner Mutter, auch mit den o.g. Ergänzungen einverstanden.

    Ich denke, es geht trotzdem nicht mit der begehrte Alleinerbenfeststellung der überlebenden Ehefrau. Testiefreiheit kann so nicht eingeschränkt werden, Die Sicherung des schlussendlichen Stellung der Tochter ist nicht durch die Alleinerbenfeststellung der Ehefrau rechtlich zu sichern, auch wenn die Tochter mit allem einverstanden ist..... oder ??

  • Warte mal ab, bis die Ehefrau wieder heiratet und ihren neuen Ehemann zum Alleinerben einsetzt, was die Tochter dann davon hält ;) Vielleicht sollte die Frage auch mal so gestellt werden.



    Das war auch mein erster Gedanke. Oft stehen hier Kinder auf der Matte (nebst Ehegatten -.-) und wollen wissen ob und warum Papa oder Mama alles in den neuen Lebensgefährten investiert.

  • Möglich ist die Testamentsauslegung zugunsten einer unbeschränkten Alleinerbenstellung der Witwe natürlich schon. Sie hat diese Testamentsauslegung auch in der gebotenen Weise begründet, indem sie Ziffer 3) des Testaments lediglich als Klarstellung und Bekräftigung der Anordnungen in Ziffer 2) ohne eigenen erbrechtichen Regelungsgehalt versteht.

  • Warte mal ab, bis die Ehefrau wieder heiratet und ihren neuen Ehemann zum Alleinerben einsetzt, was die Tochter dann davon hält ;) Vielleicht sollte die Frage auch mal so gestellt werden.



    Das war auch mein erster Gedanke. Oft stehen hier Kinder auf der Matte (nebst Ehegatten -.-) und wollen wissen ob und warum Papa oder Mama alles in den neuen Lebensgefährten investiert.



    OT: Normalerweise heiraten die aber nicht wieder:
    Einerseits um den Sanktionen des Testaments zu entgehen, andererseits um der Witwenrente nicht verlustig zu gehen. Da lebt man dann mit 70+ in wilder (wie "wild" will ich gar nicht wissen:oops:) Ehe zusammen. Selbst in unsren streng katholisch geprägten Dörfern eine nicht seltene Form des Zusammenlebens. Und da es um Geld geht, hat trotz der moralischen Verwerflichkeit auch jeder Verständnis.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • M.M. ist die Frau ist auflösend bedingte Vollerbin und aufschiebend bedingte Vorerbin.
    Da erst mit ihrem Tode feststehen wird ob sie nun Voll- oder Vorerbin war, muss die Angelegenheit von Anfang an wie eine Vor- und Nacherbschaft behandelt werden.

  • Mit liegt ja auch mehr die Aussage der Tochter " auf dem Magen" ... ich bin mir allem einverstanden.. ob die weiß, was sie sagt..
    Allerdings finde ich die Begründung, warum die Wechselbezüglichkeit gerade mit dieser Klausel versucht worden ist zu erklären, gar nicht so unlogisch.. schlußendlich soll ja der wahre Wille erforscht werden und eine rechtliche Möglichkeit zur Umsetzung erfolgen. Ich werde die Tochter jetzt persönlich anhören und mir ein Bild machen....
    Danke fürs Mitdenken

  • ich habe zu diesem Thema auch mal eine Nachfrage:

    Ehegatten setzen sich in notariellem Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben nach dem Längstlebenden sollen die Kinder A und B und etwaige weitere aus der Ehe vorgehende Kinder sein.

    Nun folgt die Wiederverheiratungsklausel:
    Sollte der Überlebende Eheagtte wieder heiraten, so soll der Nachlass mit diesem Zeitpunkt auf die Kinder übergehen.

    Somit ist die Frau auflösend bedingte Vollerbin und aufschiebend bedingte Vorerbin, oder?

    1. Bedeutet das für den ersten Erbfalll und den Erbschein nach dem Mann:

    Frau befreite Vorerbin.
    Nacherben sind A und B (weitere Kinder gibts laut eidesstattlicher Versicherung der Frau nicht).
    Nacherbfolge tritt ein mit Wiederheirat der Vorerbin.

    Muss etwas über die aufschiebende Bedingung bzw. die auflösend bedingte Vollererbschaft ausdrücklich im Erbschein aufgenommen werden?

    2. Meine zweite Frage geht dahin, was passiert beim Tod der Frau ohne Wiederheirat.

    Dann muss der Erbschein zu 1.) wieder eingezogen werden. Müssten die Kinder nunmehr dann zwei Erbscheine beantragen? Zum einen den, dass der Vater von seiner Frau allein beerbt wurde, da Wiederverheiratung nicht stattgefunden hat und zum anderen einen nach ihrer Mutter, da die Kinder laut Testament Schlusserben nach dem Letztverstorbenen sind?

    Danke



  • ..

  • ich habe zu diesem Thema auch mal eine Nachfrage:

  • Ich häng mich hier mal dran, da ich ein ähnliches Problem habe:
    Im Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein . "Für den Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Partners legen wir fest, dass dieses ererbte Vermögen ausschließlich an unsere Kinder a,b,c zu gleichen Teilen vererbt wird". Zum Schluss kommt noch die Pflichtteilsklausel.
    Die überlebende Ehefrau hat nun dargelegt, dass mit dem Testament keine Vor- und Nacherbfolge gewollt gewesen sei. Man wollte nur sicher stellen, dass der neue Ehegatte kein gesetzlicher Erbe ist.
    Eine Anhörung der Kinder ist noch nicht erfolgt. b und c sind minderjährig.
    Wie würdet ihr vorgehen? Ich sehe eher eine bedingte Vor- und Nacherbfolge.

  • Man wollte nur sicher stellen, dass der neue Ehegatte kein gesetzlicher Erbe ist.

    Daraus wird wohl nichts...

    Die Formulierung "dass dieses ererbte Vermögen ausschließlich an unsere Kinder a,b,c zu gleichen Teilen vererbt wird" deutet darauf hin, dass man den neuen Ehegatten nicht grundsätzlich vom Erbe des Letztversterbenden ausschließen wollte. Eine solche Trennung bekommt man aber nur über Vor- und Nacherbfolge hin.

    Oder man sieht es als Aufforderung an den Überlebenden, im Falle der Wiederheirat durch letztwillige Verfügung den Kindern das Geerbte zukommen zu lassen.

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