Eigentumsumschreibung

  • Hallo !

    Ich muss nochmal nerven. Sorry.

    Folgender Fall:

    In den Fall wurden zwei Grundbücher eingestellt.

    Grundbuch A:
    BVZ: 1 Grundstück, dieses soll verkauft werden
    Abt.1 : Frau A ist Alleineigentümerin ,diese ist im Mai verstorben

    Grundbuch B:
    Eigentümer: Eheleute B zu je 1/2-Anteil

    Mir liegt nun ein Kaufvertrag vor.
    Vor dem Notar sind die Eheleute B erschienen. Sie handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht für Herrn A.

    Herr A ist der Ehemann der Verstorbenen. In einer gesonderten Urkunde hat er seine Genehmigung zu dem Kaufvertrag erteilt.
    Das Grundstück in Grundbuch A soll an die Eheleute B verkauft werden.
    In dem Kaufvertrag wird neben dieser Eigentumsübertragung auch die Grundbuchberichtigung unter Bezugnahme auf die Nachlassakte bewilligt und beantragt.Frau A ist von Ihrem Mann beerbt worden. Der Erbvertrag liegt mir in Kopie vor. Die Nachlassakten befinden sich bei einem anderen Amtsgericht.

    Bis auf das Grundstück, welches an die Eheleute B verkauft werden soll, befindet sich kein Grundstück mehr in dem Grundbuch A.

    Wie soll ich jetzt vorgehen?
    Wollte das Grundstück in das Grundbuch B umschreiben und gleichzeitig Grundbuch A schließen. Muss ich jetzt überhaupt noch die Grundbuchberichtigung bezüglich der Verstorbenen vornehmen? Fordert ihr in solchen Fällen Nachlassakten von anderen Gerichten an?

  • Erst die Grundbuchberichtigung und dann umschreiben. Käufer hat dann den Gutglaubensschutz.
    Als Erbnachweis dient der Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO). Die Nachlassakten fordere ich nie bei einem fremden Gericht an.

  • So hattest Du den Sachverhalt eingangs nicht geschildert.

    Es kommt darauf an, ob die in der Urkunde gestellten Anträge im Fall einer "beschränkten" Notarantragstellung über § 15 Abs.2 GBO überhaupt als gestellt gelten sollen. Zu beachten ist allerdings, dass ein gutgläubiger Erwerb nur aufgrund vorgängiger Grundbuchberichtigung möglich wäre. Denn nur ein Erbschein genießt öffentlichen Glauben, nicht der Erbvertrag. Die vorherige Grundbuchberichtigung ist daher im Erwerberinteresse dringend zu empfehlen, zumal sie nichts kostet.

  • Wie Tarzan. Die die GB-Berichtigung ermöglichenden Urkunden sind seitens des Notars beizubringen, eine Bezugnahme auf Akten, die sich bei einem anderen AG befinden, genügt mir nicht. Ich ziehe auch nie Akten anderer Gerichte bei.

  • Ich sehe keinen Grund, einer Anregung des Antragstellers auf Beiziehung der Nachlassakten nicht zu entsprechen. Ob der Antragsteller die Übersendung der Nachlassakten an das Grundbuchamt veranlasst oder das Grundbuchamt selbst die Akten anfordert, ist in meinen Augen Jacke wie Hose.

  • Es dauert erfahrungsgemäß länger, wenn ich die Nachlassakten eines fremden Gerichtes anfordere, als wenn der Antragsteller eine bgl. Abschrift des Erbvertrages nebst Eröffnungsniederschrift (Unterlagen, die er hat), einreicht. Außerdem stehe ich immer noch auf dem Standpunkt, dass die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen seitens der Beteiligten (vollständig) eingereicht werden müssen und es nicht Sache des Gerichts sein kann, von anderen Gerichten die die Eintragung ermöglichenden Unterlagen beizuziehen.

  • Hallo !

    Komme nochmal auf den oben beschriebenen Fall zurück. Die Nachlassakte liegt mir nun vor.

    Habe nun den Ehemann der Verstorbenen als neuen Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

    Durch die Veräußerung des Grundbesitzes kann das Grundbuch geschlossen werden. Kann es nun Probleme mit dem ALB geben, wenn ich erst kurz zuvor den Ehemann als Eigentümer berichtigt habe und dann das Grundbuch schließe?

  • Was meinst Du mit ALB?
    Welche Probleme befürchtest Du?
    Warum sollte es falsch sein, ein GB zu berichtigen (also den neuen Eigentümer einzutragen) und dann das GB aufgrund Verkaufs und ggfs. Zuschreibung auf ein anderes GB vorzunehmen? (Ich gehe jetzt einfach mal von einer Zuschreibung aus ... für die Anlegung eines neuen GB sehe ich hier keine Anhaltspunkte.)

    Ansonsten - ungelegte Eier - Kopfzerbrechen ... :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wenn Du in dem Grundbuch Eintragungen vornehmen konntest, ist die ALB-Rückmeldung nach der Eigentumsumschreibung auf den Ehemann doch offensichtlich erfolgt. Also gab es doch wohl kein Problem... :confused:



    Sehe ich auch so.
    Wenn du mit "als neuen Eigentümer ins Grundbuch eingetragen" meinst, dass du auch schon freigegeben hast, dann hast du kein Problem.
    Aber selbst wenn du das ganze in einem Arbeitsschritt machen solltest (Eintragung als Eigentümer und gleichzeitig Umschreibung + Schließung) sollte deine SE beim ALB-Abgleich die dort auftauchende Fehlermeldung durch manuelle Nachbearbeitung wegbekommen...

  • Die Schließung des Grundbuchs setzt ja die Abschreibung des Bestands auf eine anderes GB voraus. Dieser Abschreibevermerk und die Zuschreibung im neuen GB werden doch automatisch ins ALB übernommen, zumindest sofern Du die richitgen Bausteine (mit ALB-Rückmeldung) verwendet hast. Damit sehe ich keine Probleme mit dem ALB. :confused:

  • Nachdem Du ja schon eingetragen hast, wird Dir Deine Serviceeinheit etwaige Probleme wohl mitteilen.

    Kann natürlich sein, dass die Eintragung eines Eigentümers in ein gerade geschlossenes Blatt zu Problemen führt... habe ich aber noch nicht ausprobiert. Wie gesagt, Deine SE kann es Dir ja dann sagen (unsere tun es jedenfalls).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nachdem Du ja schon eingetragen hast, wird Dir Deine Serviceeinheit etwaige Probleme wohl mitteilen.

    Kann natürlich sein, dass die Eintragung eines Eigentümers in ein gerade geschlossenes Blatt zu Problemen führt... habe ich aber noch nicht ausprobiert. Wie gesagt, Deine SE kann es Dir ja dann sagen (unsere tun es jedenfalls).


    Eine Eintragung in ein geschlossenes Blatt lässt Solum nicht zu. Du kannst dann nur noch eine Aufschrift auf dem geschlossenen Blatt anbringen.
    Damit hast Du dann auch kein Problem mit dem ALB.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Mein Deutschlehrer wusste, warum am Rand immer wieder ein "A" vermerkt war...

    Gemeint: Ich schließe es und trage gleichzeitig noch mit ALB-Rückmeldung einen Eigentümer ein, den ich aber am gleichen Bestand gleichzeitig auch woanders eintrage. Wie gesagt, ob das glatt durchgeht, weiß ich nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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