Erbschaftsverwalterzeugnis gem. §§ 2368 II BGB, 35 II GBO

  • Hallo zusammen!

    Eingetragene Eigentümer sind 4 Personen in Erbengemeinschaft. Das Grundstück soll veräußert werden, es wird zunächst nur die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt.

    Eine Dame der eingetragenen Erbengemeinschaft ist verstorben. Diese trug ausschließlich die englische Staaatsbürgerschaft und ist auch in England verstorben. Für sie tritt eine sog. "Erbschaftsverwalterin" auf und legitimiert sich vorm Notar durch die Vorlage der Ausfertigung eines Erbschaftsvewalterzeugnisses gem. §§ 2368 II BGB, 35 II GBO.

    Meine Frage ist: Kann die Erbschaftsverwalterin ohne weiteres - evtl. Zustimmung der Erben erforderlich o. ä. ... - handeln und das Grundstück belasten? Muss ich noch was anderes beachten?

    Vielen Dank für Ideen, so einen Fall hatte ich nch nie... :(

  • Vielen Dank für Ideen, so einen Fall hatte ich nch nie... :(



    Auch noch nie gesehen.:eek: Die Erteilung (§§ 2368 Abs. 3, 2369 BGB analog) ist offenbar umstritten (vgl. MünchKomm/Birk, EGBGB, Art. 25 Rn. 357 m.w.N.). Aber wenn er mal in der Welt ist, wird man wohl nicht mehr darum herum kommen. Zu beachten ist m.E. nichts weiter, da Beschränkungen, wie sonst auch, im Zeugnis enthalten sein müßten.

  • ... wie sonst auch ...



    Das hätte man vielleicht noch etwas ausführen sollen. Aber wenn der Feierabend ruft ...

    Ein Fremdrechts-Testamentsvollstreckerzeugnis hat die Befugnisse des TVs näher zu umschreiben, weil es wegen der fremden Rechtsordnung sonst "leicht zu Missverständnissen führen" könnte (MünchKomm a.a.O. Rn. 358). Das hat bei einem Erbschaftsverwalterzeugnis, das hier offenbar für einen "administrator" erteilt wurde und dessen Befugnissse einem deutschen TV nicht gleichstehen, erst recht zu gelten.

  • Guten Morgen,

    also im Erbschaftsverwalterzeugnis steht:

    "Frau Y. B., wohnhaft:..., GB, ist zur Erbschaftsverwalterin über den Anteil der am 24.10.2008 verstorbenen M. D., zuletzt wohnhaft:..., GB, an der Erbengemeinschaft des am 31.03.2006 verstorbenen A. B. (Anm.: hierbei handelt es sich um den ursprügnlich im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, an dessen Nachlass die Verstorbenen M. D. beteiligt ist) für den Nutzen und die Verwendung von Herrn R. D. (Anm.: vermutlich Ehemann der verstorbenen M. D.) ernannt woden."

    Muss in dem Zeugnis jetzt noch die Verfügungsbefugnis der Erbschaftsverwalterin näher umschrieben werden?

    Ich bin irgendwie immer noch überfragt...

  • Muss in dem Zeugnis jetzt noch die Verfügungsbefugnis der Erbschaftsverwalterin näher umschrieben werden?



    Natürlich. Bei einem Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnis, unter das auch das Erbschaftsverwalterzeugnis fällt (wenn man denn der Ansicht ist, das dieses überhaupt erteilt werden kann), ist stets anzugeben, "welche Verfügungsbefugnisse dem Testamentsvollstrecker konkret zukommen" (MüKo/Mayer, § 2368 Rn. 28). Davon ist das Zeugnis hier noch ziemlich weit entfernt.

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