huwelijkse voorwaarden- niederländisches Güterrecht?

  • Hallo zusammen,
    ich habe wieder "mein Problem mit den westlichen Nachbarn"...

    Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen, in dem die Käuferin erklärt, dass sie Niederländerin und verheiratet ist. Für ihre Ehe aber die "huwelijkse voorwarden" gilt.
    Die Käuferin möchte nun, was auch so bewilligt und beantragt ist, zu Alleineigentum erwerben.
    (Zur Klarstellung: Auch nur sie allein war bei der Beurkundung anwesend und hat unterschrieben)

    Wenn ich nun die Entscheidung des OLG München 34 Wx 095/08 hinzuziehen (abgedruckt im Rpfleger 8/2009 Seite 445 ff. (1) )verstehe ich es so, dass ich als GBA nur nachforschen darf, wenn wissentlich durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird.
    Mein Problem ist jetzt, dass ich ja doch davon ausgehen kann, dass da irgendein Güterstand der Käuferin zusammen mit ihrem Mann gewählt worden ist und sie vielleicht ja deshalb nun nicht alleine verfügen darf bzw. kann.
    Oder sehe ich da wieder ein Problem wo keins ist und ich kann einfach so, weil ich ja doch keine "sicheren" Anhaltspunkte habe, die Käuferin als Alleineigentümerin eintragen?:gruebel:

    Vielen Dank für eure Meinungen.

  • Die Entscheidung des OLG München (OLGR München 2009, 270), wonach die Eintragung der niederländischen Ehegatten als Erwerber zu je hälftigem Miteigentum nicht ohne Rechtswahl möglich ist, betrifft den Erwerb durch beide . Vorliegend erwirbt jedoch einer allein. Das ist möglich, denn sonst wären die -bereits an anderer Stelle zitierten- Ausführungen von Sieghörner im KEHE, 6. Auflage 2006 Einleit. U 289 nicht verständlich: „Im niederländischen Grundbuch besteht wohl die Möglichkeit, dass der Erwerbende als Eigentümer eingetragen und vermerkt wird, mit wem er verheiratet ist und in welchem Güterstand er lebt“.
    Siehe auch Schotten/Schmellenkamp, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl., 2007, -Anhang II – Niederlande-, wonach Grundbesitz auch von einem Ehegatten zu Alleineigentum erworben werden kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In der besagten OLG-Entscheidung (34 Wx 95/08 = NJW-RR 2009, 806) war der Fall so, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten. Daraus folgert das OLG, dass sie dann nicht zu je 1/2 eingetragen werden können, und stellt sich insoweit in Gegensatz zu Schotten/Schmellenkamp, die eine solche Eintragung gar für geboten halten. Den Meinungsstand kann man der OLG-Entscheidung entnehmen.

    Im vorliegenden Falle scheinen die Beteiligten einen Ehevertrag abgeschlossen zu haben (vgl. hier). Man kann sich nun auf zwei Standpunkte stellen:
    1. Möglichkeit: Die Aussage, für ihre Ehe gelte der huwelijkse voorwaarden, ist ein wenig schwach. So kann man letztlich nicht wirklich beurteilen, was denn nun gelten soll, weil Eheverträge nach dem niederländischen Recht verschiedene Inhalte haben können.
    2. Möglichkeit: Ein möglicher Ehevertrag ist die Gütertrennung (vgl. Internationale Bezüge in diversen Kommentierungen zur GBO). Da dies möglich ist und vorliegend mit dem übrigen Sachverhalt nicht in Widerspruch steht, hat das Grundbuchamt nicht weiter nachzuforschen, ob es auch tatsächlich zutreffend ist, und damit die begehrte Eintragung vorzunehmen.

    Ich tendiere zur 2. Möglichkeit.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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