Rückgabe der Urkunde/Berichtigung

  • Hallo,

    ein kleines Problem von mir:
    - Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Flur 1 Flurstück 1 (Trennstück) bewilligt zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur 1 Flurstück 2 (Trennstück)
    - nach fruchtloser Zwischenvfg. erfolgte Zurückweisung
    - mittlerweile sind die Grundstücke vermessen
    - jetzt beantragt der Eigentümer des vormaligen Flurstück 1 die Rückgabe der Bewilligungsurkunde, um die neu vermessenen Grundstücke nachzutragen/zu berichtigen
    Mein erster Gedanke war natürlich, die Rückgabe abzulehnen. Allerdings fällt es schwer, die Ablehnung zu begründen.
    Hat jemand eine Idee???

    Gruss, Fridolin!

    PS: Es ist nicht erkennbar, wer damals die Urkunde eingereicht hat.

  • Mit Zurückweisung ist der Antrag iSv § 17 GBO erledigt, weshalb auch eine Rückgabe der Urkunde zu erfolgen hat; auch § 10 Abs 1 GBO sieht vor, dass nur Urkunden, auf die sich eine Eintragung gründet, aufzubewahren sind.
    M.E. hängt die Lösung der Frage davon ab, in welcher Form die Erklärungen vorliegen.
    Sofern die Bewilligung der Grunddienstbarkeit ausnahmsweise in beurkundeter Form vorliegt, können die Beteiligten nachträglich keine Änderungen/Ergänzungen anbringen; erforderlich ist dann ein Nachtrag, bei entsprechender Bevollmächtigung des Notars ist auch eine Identitätserklärung iSv § 28 GBO möglich.
    Sofern die Bewilligung der Grunddienstbarkeit "nur" in notariell-beglaubigter Form vorliegt, kann die Erklärung selbst von den Beteiligten beliebig geändert werden, da nur der Beglaubigungsvermerk eine öffentliche Urkunde darstellt (s. hierzu auch Grziwotz, Praxis-Handbuch, Rn 211, und die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt, vgl. Website des Deutschen Notarinstituts, http://www.dnoti.de, dort die Ausgabe Nr. 14/2006).

  • Gegen die Rückforderung der Urkunde kannst Du wohl nichts einwenden. Der Antrag ist mit Zurückweisung erledigt. In solchen fällen werden die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen mit dem Zurückweisungsbeschluß zurückgegeben, gf. wird eine Kopie in der Akte behalten.

    Hier würde ich wohl auf jeden Fall eine Kopie in der Akte behalten. Wenn der die Urkunde handschriftlich berichtigt wieder einreicht kannst Du darauf drängen, daß die Berichtigung erneut mit Unterschriftsbeglaubigung unterzeichnet wird.

  • Eine erneute Unterschriftsbeglaubigung ist nicht erforderlich, da sich der Beglaubigungsvermerk auf die Person, nicht aber auf den Inhalt bezieht (vgl. die oben angegebenen Fundstellen); den Inhalt können die Beteiligten beliebig abändern und in berichtigter Form neu einreichen.
    Vorsichtshalber kann man anhand einer aktuellen Flurkarte feststellen, ob die Ergänzungen richtig sind (Teilflächen sind jetzt Flurstück X und Y). Grundbuchunrichtigkeit ist nicht zu befürchten (vgl. auch die bereits oben angegebene Entscheidg. des OLG Frankfurt a.M.).

  • Wir machen s z.B. so ähnlich bei Grundschuldabtretungserklärungen, die Fehler enthalten (Gläubigerbezeichnung falsch o.ä.). Wir geben sie zurück und der Gläubiger ergänzt sie entspr. Ist natürlich nicht korrekt, weil keine Antragsrücknahme vorliegt, aber....:pff:

  • Wie Harald schon zutreffend ausführt, bezieht sich die Beglaubigung nur auf die Unterschrift. Ansonsten können die Beteiligten tatsächlich nachträglich Änderungen anbringen (ist doch bei Banken mit Abtretungszeitpunkten ein Dauerbrenner). Entscheidend ist dabei nur, dass ich als Grundbuchamt zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Änderung vom Bewilligungsberechtigten vorgenommen worden ist (oder zumindest mit seinem Einverständnis). Wir lassen die Änderung daher nochmal extra unterschreiben, diese Unterschrift muss aber nicht mehr extra beglaubigt werden, wenn sie vorher schon beglaubigt worden ist. Vgl. auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 163 mwN.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • LG Berlin entschied zur nachträglichen Berichtigung notariell beglaubigter Erklärungen:

    Zitat

    Im Fall von Durchstreichungen, Einschaltungen o.ä. hat das GBA in entsprechender Anwendung des § 419 ZPO zu prüfen, ob diese begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde aufkommen lassen (Meikel, § 29 RN 193, Bauer/V. Oefele § 29 RN 158). Allein das Vorliegen des äußeren Mangels rechtfertigt keine Beanstandung des GBA, hinzukommen muss stets ein konkreter Anhaltspunkt, dass die Änderung ohne den Willen des Ausstellers vorgenommen wurde. Dies ergibt sich, wenn dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen ist, dass die Änderung zeitlich nach Unterschriftsleistung angebracht worden ist und die Urkunde zwischenzeitlich mehrfach von der Ausstellerin aus der Hand gegeben war. Der Umstand, dass die Urkunde dem Notar nach dessen Darstellung in der jetzigen Form von der Ausstellerin überlassen worden ist, vermag die Zweifel nicht auszuräumen

    (LG Berlin, Beschluss vom 26.03.2002, 86 T 3/02).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • man könnte ja vielleicht auch anregen, dass der eigentümer (falls ortsansässig) beim GBA vorbeikommt und die änderung dort vor ort vornimmt.

  • Franziska: vielen Dank für die Entscheidung des LG Berlin (wohl leider nicht veröffentlicht ??). :daumenrau
    Neue Unterschriftsleistung (s. Beitrag Andreas) und weitere Ausführungen in einem von den Betroffenen unterzeichneten Begleitschreiben dürften dann etwaige Zweifel beseitigen; eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich.

  • Harald: Nein, die Entscheidung ist nicht veröffentlicht.

    Ich habe das Problem öfters mal bei Abtretungen und kämpfe jedesmal mit mir. Irgendwie sträubt sich mein formales Gewissen gegen nachträgliche Änderungen!

    Wenn die Beteiligten bitten, die Abtretungserklärung an die abtretende Bank zurückzusenden, und diese ändert und reicht selbst die Urkunde wieder ein, erkenne ich die Sache zähneknirschend an.

    Naja, ich könnt ja auch ablehnen - dann hätte ich mit der Akte noch monatelang Freude!:cool:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Zitat von Franziska

    Wenn die Beteiligten bitten, die Abtretungserklärung an die abtretende Bank zurückzusenden, und diese ändert und reicht selbst die Urkunde wieder ein, erkenne ich die Sache zähneknirschend an.



    wieso "zähneknirschend" ? es liegt doch in der natur der sache, dass der aussteller einer erklärung dieselbe auch verändern kann. wenn der aussteller der erklärung sogar selbst die veränderte erklärung wieder einreicht, sehe ich für zähneknirschen eigentlich keine notwendigkeit.

    nur ergänzend sei erwähnt, dass auch blanko-unterschriftsbeglaubigungen zulässig sind (§ 40 V BeurkG). da hat man als notar nur die unterschrift bestätigt und es gibt (noch) gar keinen text. es wird also der komplette inhalt erst nach der beglaubigung eingesetzt.

  • Ich habe erhebliche Bauchschmerzen bei der Abänderung einer Urkunde nach erfolgter Unterschriftenbeglaubigung durch einen Beteiligten.

    Sinn und Zweck der Unterschriftsbeglaubigung ist es doch, dass sichergestellt ist, dass die "privatschriftliche Urkunde" von dem stammt bzw. mit seiner Unterschrift bestätigend, dass die privatschriftliche Urkunde von ihm als "seine Urkunde" anerkannt wird.

    Mit der Unterschriftsbeglaubigung wird sichergestellt, dass der Unterschriftsleitende tatsächlich die Person, die die Unterschrift leistet, auch ist, da ansonsten eine Prüfung durch das Grundbuchamt nicht möglich ist.

    Wenn nachträglich eine Urkunde abgeändert wird ohne dass eine erneute Unterschriftsbeglaubigung erfolgt, sind diese Grundsätze nicht mehr gewahrt.

    Nach meinem Dafürhalten unterliegt daher die Abänderung der Urkunde erneut der Form des § 29 GBO. Diese Auslegung müsste meines Erachtens korrekt sein.

    Ich gebe hier zu, dass mir natürlich als Mitarbeiter einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei diese Auslegung in der Praxis nicht immer "schmeckt", muss allerdings auch feststellen, dass § 29 GBO aus Rechtssicherheitsgründen strikt eingehalten werden sollten (mir ist in der Praxis ein privatschriftliches Schuldanerkenntnis in die Hand gefallen, welches nachträglich geändert worden ist (der Schuldner war aufeinmal Gläubiger). Ich stelle mir vor, dass nachträglich eine Abtretungserklärung gefälischt und im Grundbuch vollzogen wird und am besten dann auch noch an einen gutgläubigen Dritten übertragen wird.

    Deshalb kann ich Rechtspflegern nur raten, auf eine erneute Unterschriftsbeglaubigung zu bestehen.

    Meine negative Denkweise muss ich wohl damit begründen, dass ich es als Mitarbeiter einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei wohl zu häufig "mit schwarzen Schafen" zu tun bekomme.

  • Eine erneute Unterschriftsbeglaubigung kann nicht verlangt werden, vgl. die bereits oben dargestellten Meinungen sowie § 40 Abs 5 BeurkG (von ol zu Recht erwähnt) und die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.3.2006, 20 W 21/2005, veröffentlicht auch im DNotI-Report Nr. 14/2006, Seite 115, die wohl auch von der herrschenden neueren Literatur geteilt wird. Danach muss das GBA im Wege der freien Beweiswürdigung feststellen, dass die Ergänzung des Textes von demjenigen herrührt, dessen Unterschrift beglaubigt wurde (vgl. auch die informative Entscheidg. des LG Berlin, die Franziska dankenswerterweise bereitgestellt hat). Wenn der Beteiligte die Urkunde selbst einreicht mit dem Hinweis, die Berichtigung vorgenommen zu haben, ist der Beweis ausreichend geführt. Dem Formerfordernis des § 29 GBO ist auch Genüge getan, da eine formgemäße Unterschriftsbeglaubigung vorliegt. Mißbrauchsfälle dürften zumindest in der grundbuchamtlichen Praxis ausgeschlossen sein (Hauptfall Abtretungsurkunde, Zinszeitpunkt nicht richtig angegeben, wurde bereits von Martin erwähnt). Im Einklang mit der hM in Rspr und Literatur kann eine weitere Beglaubigung daher nicht verlangt werden

  • Ich muss Joachim insoweit zustimmen, als auch ich der Meinung bin, dass nachträgliche Änderungen dann nicht mehr der Form des § 29 GBO genügen und dass dieses gewisse Risiken birgt.

    Dennoch akzeptiere ich z.B. die häufig von Banken nachträglich vorgenommenen Berichtigungen auf Abtretungsurkunden (z.B. wegen des Zinszeitpunktes oder das Nachtragen oder Berichtigen des Sitzes der Bank). Diese Änderungen werden in Erledigung einer Zwischenverfügung durchgeführt und daher halte ich in diesen Fällen das Risiko für überschaubar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Bauchschmerzen kann man im Einzelfall durchaus bekommen. Glücklich macht mich das auch nicht immer.

    Aber es ist ja nicht Aufgabe des deutschen Rechts, mich glücklich zu machen.

    Mit einer weiteren Unterschrift des Ausstellers oder durch Einreichung durch die richtige Person sind etwaige Zweifel bereits von vorneherein ausgeräumt. Da gibt es keinen Grund, etwas zu beanstanden, das ist halt so. Und wenn wir Zweifel haben, lassen die sich ja z. B. durch eine Anfrage beim Aussteller der Urkunde ausräumen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Ulf

    Ich muss Joachim insoweit zustimmen, als auch ich der Meinung bin, dass nachträgliche Änderungen dann nicht mehr der Form des § 29 GBO genügen



    die subsumtion des genannten sachverhaltes unter den wortlaut des § 29 GBO stützt diese ansicht jedoch nicht. § 29 fordert lediglich eine öffentlich beglaubigte urkunde. diese liegt in den genannten fällen vor. die form ist also erfüllt und bleibt auch erfüllt. alles andere sind beweisfragen, zu denen § 29 m. E. keinerlei regelungsgehalt enthält.

    wann von wem welcher text über die beglaubigung einzusetzen ist, lässt sich der GBO naturgemäß überhaupt nicht entnehmen. ich habe mich auch schon aus praktikabilitätsgründen von banken schriftlich bzw. per telefax bevollmächtigen lassen, im notariat vorliegende bewilligungen zu ändern. eine solche bewilligung ist m. E. ohne weiteres voll wirksam.

  • Hmm, ich finde diese - von den Gerichten offensichtlich zugelassene - Handhabung irgendwie inkonsequent!

    Sinn des § 29 GBO ist doch der, dass dem GBA nachgewiesen wird, dass derjenige, der vorgibt, die Bewilligung abgegeben zu haben, auch wirklich derjenige war.

    Wenn also jemand eine Bewilligung abgibt, sie unterschreibt und dann die Unterschrift notariell beglaubigen lässt, können alle Beteiligten mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass die Bewilligung tatsächlich (vollumfanglich) von ihm stammt.
    Wird dann aber erkennbar nachträglich die Bewilligung verändert, trifft diese Vermutung hinsichtlich der Änderungen nicht mehr zu.

    Okay, natürlich kann man dann andere Aspekte zur Würdigung mit heran ziehen, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Änderungen auch von der richtigen Person stammen. Das ist dann aber m.E. wohl ein Verstoss gegen § 29 GBO.

    Aber das Ganze ist im Grunde ja nur ein theoretisches Problem. In der Praxis begnügt man sich in aller Regel mit den nachträglichen Änderungen ohne weitere Beglaubigung und wird dabei ja sogar mal von der Rechtsprechung gestützt. Alles andere wäre wohl auch sehr lebensfremd.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn man zu der Überzeugung gelangt, eine freie Beweiswürdigung des Ergänzungsvermerks sei ein Verstoß gegen § 29 GBO, dann darf man das Ganze nicht als theoretisches Problem beiseite legen, vielmehr landet man dann bei der von Joachim dargestellten Meinung, die eine Nachtragsbeglaubigung verlangt.
    Diese Meinung überzeugt jedoch nicht, da sie in ungerechtfertigter Weise den Beweiswert einer Urkunde in Frage stellt, die sich an der persönlichen Leistung der Unterschrift orientiert, nicht jedoch am Inhalt der Urkunde, den der Notar nicht prüft und auch nicht zu prüfen hat. Der volle Beweiswert der Urkunde ist gegeben, wenn die Beteiligten die nachträglichen Ergänzungen nochmals unterschreiben und persönlich neu vorlegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ergänzungen von einer anderen Person herrühren (s.a. Franziska und LG Berlin), bestehen dann nicht und können auch nicht als Begründung herhalten (s. das von Ulf erwähnte "Lebensfremdheitsmoment").

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