notarielle über den Tod hinausgehende Vorsorgevollmacht

  • Hallo,

    also ich habe seit einiger Zeit schon ein kleines Problem in einer Grundbuchsache.

    Ich habe eine über den Tod hinausgehende notarielle Vorsorgevollmacht. Die Vollmachtgeberin/Erblasserin ist jetzt schon seit einigen Jahren verstorben. Die Erblasserin hatte mehrere Grundstücke, welche mit Erbbaurechten belastet sind. Eines dieser Erbbaurechte soll nun veräußert werden. Zur Veräußerung des Erbbaurechtes ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.
    Die Zustimmungserklärung hat eine Erbin der Erblasserin auf Grund der zu ihren Gunsten erteilten notariellen über den Tod hinausgehenden Vorsorgevollmacht abgegeben. Als Grundstückseigentümer ist mittelerweile die Erbengemeinschaft eingetragen. Dem Grundbuchamt ist nun auch noch bekannt geworden, dass einer der Miterben nun mittlerweile auch verstorben ist.

    Wir vertreten hier ein wenig die Auffassung, dass die Vorsorgevollmacht zumindest nach dem Tod des Miterben keine Wirkung mehr entfalten kann. Grundsätzlich wirkt eine notarielle über den Tod hinausgehende Vorsorgevollmacht ja so lange bis diese von den Erben widerrufen wird.

    Ich habe den Notar darauf hingewiesen, dass es eine zu große Rechtsunsicherheit ergeben würde, wenn immer wieder auf Grund dieser Vorsorgevollmacht gehandelt werden würde. Umso mehr Todesfälle eintreten und umsoweiter wir den Stammbaum hinabwandern, ist doch nicht davon auszugehen, dass alle Erben diese Vorsorgevollmacht kennen auf Grund derer nun immer gehandelt wird. Kennen die Erben diese Vollmacht nicht, dann können sie sie auch nicht widerrufen.

    Der Notar ist jedoch der Meinung, dass auch nach dem Todesfall des Miterben die Vosorgevollmacht weiterhin Bestand haben müsste, da die Vollmachtwirkungen gem. § 1922 BGB weiterverebt wurden.

    Kennt vielleicht einer Lösung zu dem Problem (am besten vielleicht eine Kommentarstelle oder eine gerichtliche Entscheidung?) oder kann zumindest einer etwas dazu sagen?

    Ich weiß so langsam auch nicht mehr weiter. :gruebel: Kann meine Zweifel aber auch nicht ausblenden und die Eintragung vollziehen.

    Danke für die Antworten schon mal im Voraus!!!

  • ... Der Notar ist jedoch der Meinung, dass auch nach dem Todesfall des Miterben die Vosorgevollmacht weiterhin Bestand haben müsste, da die Vollmachtwirkungen gem. § 1922 BGB weiterverebt wurden....



    Da hat er wohl Recht. Das Erlöschen der transmortalen Vorsorgevollmacht richtet sich grds. nach § 168 Abs. 1 BGB. Und das m.E. auch dann, wenn anstelle eines Miterben ein Erbeserbe getreten ist. Im Außenverhältnis gilt die Vollmacht nach Sachverhalt unbegrenzt, wobei die Möglichkeit des Mißbrauchs der Vollmacht nach dem Innenverhältnis das Grundbuchamt nicht zu interessieren hat (allgemein: hier).

  • :meinung:.
    Die Vollmacht ist nach wie vor gültig. Es gibt für das Grundbuchamt keinen Rechtfertigungsgrund, diese zu beanstanden. Du musst wohl eingtragen.
    Die materiellrechtlichen Folgen habe die Erben und der Bevollmächtigte untereinander auszutragen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • :meinung:.
    Die Vollmacht ist nach wie vor gültig. Es gibt für das Grundbuchamt keinen Rechtfertigungsgrund, diese zu beanstanden. Du musst wohl eingtragen.
    Die materiellrechtlichen Folgen habe die Erben und der Bevollmächtigte untereinander auszutragen.



    Sehe ich auch so.
    Eine Ermittlungsgrundlage oder gar Prüfungspflicht hat das GBA nicht und hat auf Grund der vorliegenden Dokumente einzutragen.

  • dito.

    Zur Verfügungsbefugnis des transmortal Bevollmächtigten s. a. LG Stuttgart, B. v. 20.7.2007, BWNotZ 5-6/2007, 119 (s. http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…_05_06_2007.pdf).

    Zur VM über den Tod hinaus bei Vor- und Nacherbfolge s. Keim, DNotZ 3/2008, 175.

    Falls eine Altersvorsorge-VM für den Fall der Betreungsbedürftigkeit erteilt wurde und keine Regelung über die Fortgeltung über den Tod hinaus enthält, geht das OLG Hamm, DNotZ 3/2003, 120 davon aus, dass sie auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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