vollstreckbarer Tabellenauszug vbuH

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall: Ein Gläubiger beantragt in der Wohlverhaltensperiode einen vollstreckbaren Tabellenauszug. In der Tabelle ist vermerkt, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Der Schuldner hat Widerspruch erhoben (gegen die Forderung und den Deliktscharakter). Mehr ist in der Akte nicht zu finden (also kein Titel). Kann der vollstreckbare Tabellenauszug zusammen mit der qualifizierten Klausel (Foderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) erteilt werden? Oder muss ich weiter nachforschen, ob der Gläubiger einen Titel bzgl. Forderung und Eigenschaft der v.b.u.H. hat bzw. nicht hat und den Gläubiger ggf. auf den Klageweg (Feststellungsklage) verweisen???:confused:

  • Doch. Aber ist der Widerspruch nicht gegenstandslos, wenn die Gläubiger einen Titel haben und der Schuldner nicht binnen der Frist des § 184 II InsO den Widerspruch verfolgt. Wenn kein Titel vorliegt, hätte doch die Gläubigerin den Widerspruch durch eine Feststellungsklage zu beseitigen (§ 184 I InsO). Heute ist Montag....also verzeiht mir, wenn meine Fragen und/oder Fallschilderung nicht so ganz klar sind :(

  • ich gehe davon aus, dass der vollstreckbare Tabellenblattauszug zu erteilen ist, mit dem Hinweis, dass der Schuldner Widerspruch erhoben hat. Vielleicht benötigt er ja den Tabellenblattauszug, um die Feststellungsklage zu betreiben ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine vom Widerspruch des Schuldners behaftete Forderung nimmt zwar an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil, nach Aufhebung des Verfahrens hat die Eintragung in die Insolvenztabelle für den Gläubiger jedoch keine Vollstreckungswirkung, Uhlenbruck § 201 RdNr. 6; Smid § 201 RdNr. 6.

  • @rainer
    mag ja sein, allerdings, vielleicht braucht er ihn wegen etwas anderem, Feststellungsklage, hinter den Spiegel stecken,....

    In der WVP können ja auch die Gläubiger unwidersprochener Forderungen ein vollstreckbaren Tabellenblattauszug erhalten, ohne daraus vollstrecken zu können....

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  • Zu dem Hintergrund des Antrags auf Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges wurde bislang nichts gesagt. Wenn die Gläubiger die Feststellungsklage erheben wollen, benötigen sie doch keinen vollstreckbaren Tabellenauszug...da reicht doch evtl. ein einfacher Tabellenauszug, oder?

    Ich werde die Gläubigerin anschreiben und auf § 201 II InsO hinweisen. Vielleicht ist der Widerspruch des Schuldners dort übersehen worden o.ä..

  • Also, m. E. darf kein vollstreckbarer Auszug aus der Tabelle erteilt werden, wenn ein Widerspruch des Schuldners in der Tabelle vermerkt ist.

    Der Gläubiger hat die Möglichkeit den Widerspruch des Schuldner bezüglich des Attributes der vbuH auf Antrag löschen zu lassen, wenn ein entsprechender Vollstreckungstitel (nicht VB, Versäumnisurteil) vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die Forderung aus vbuH ist. Bezüglich des Widerspruches gegen die Forderung kann er ihn ebenfalls löschen lassen, wenn der Schuldner seinen Widerspruch nicht verfolgt hat.

    BTW:
    Die Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszugs darf und sollte bei ursprünglich bereits titulierten Forderungen von der Vorlage des Originaltitels abhängig gemacht werden, um diesen zu entwerten (BGH ZInsO 2006, 102).

  • Moin, ich hänge meinen vorliegenden Fall mal hier an:

    Gläubiger meldet vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung an. Allerdings ohne die vom BGH geforderten Tatsachen. InsoVerwalter trägt die Favbuh zunächst nicht in die Tabelle, da der Gläubiger keine Tatsachen vorgetragen hat. Die Forderung wird auch nie als FavbuH geprüft. Jetzt ist RSB erteilt. Die Gläubigerin beantragt einen vollstreckbaren Tabellenauszug. Argument: Gemäß § 302 Ziffer 1 InsO ist nur die Anmeldung als solche Voraussetzung, der Rechtsgrund muss nicht geprüft sein. Was sagt Ihr dazu? Soooo gaaaannnz von der Hand weisen kann man das nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Wobei man wiederum natürlich sich auf die nicht ordnungsgemäße Anmeldung beziehen kann. Aber auch da ist wiederum die Frage, wer ist "man"? Kann ich also einen vollstreckbaren Tab-Auszug verweigern?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hilft Dir vielleicht IX ZR 220/06? Da ging es darum, dass der Verwalter den nachgemeldeten Rechtsgrund der vbuh nicht in die Tabelle eingetragen hat. Der Gläubiger dürfe in dieser Konstellation nach Beendigung des Inso-Verfahrens Feststellungsklage erheben. Ohne die Entscheidung nochmal genau gelesen zu haben könnte das ja für Dich heißen: Erst mal keinen Auszug, weil keine vbuH eingetragen. Wenn der Gläubiger das Feststellungsurteil erstritten hat, müsste er damit einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle bekommen können und könnte damit vollstrecken.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Die Kommentierung bei vbuH macht sich für eine konkreten Tatsachenvortrag stark (Uhlenbruck 13. Auflage, § 174, Rn. 38, IX ZB 3/08), allerdings auch auf eine Hinweispflicht des Verwalters.

    Da der fehlende Tatsachenvortrag einen wesentlichen Mangel darstellt, würde dieser die Forderungsanmeldung unwirksam machen, eine Forderungsanmeldung ohne Grundbenennung ist ebenso unwirksam wie die Anmeldung ohne Forderungsbetrag und nur durch eine Neuanmeldung zu heilen Uhlenbruck, a.a.O. Rn. 45).

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  • Solange der Schuldner der Forderung selbst nicht widersprochen hat muss m. E. zwingend die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden.

    Aber wenn dem Schuldner die RSB erteilt ist und eine vbuH nicht auf dem Tabellenblatt vermerkt worden ist, dann macht das keinen Sinn.

    Allerdings ist ein Tabellenblatt auch dann zu erteilen, wenn der Schuldner isoliert der vbuH widersprochen hat, BGH vom 03.04.2014, IX ZB 93/13.

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  • Ich war irgendwie der Meinung, dass der Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Tabelle bei Normalforderungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die RSB erteilt ist. Aber irgendwie finde ich dazu nix (mehr). Wahrscheinlich wird es dann wie bei Ecosse's Anmerkung laufen und der muss Feststellungsklage erheben und dann ist die von La Flor aufgeworfene Frage ja ganz interessant. In meinem Fall wurde einfach "Kaufpreisforderung" als Anspruchsgrund eingetragen und die vbuH nicht aufgenommen. Aber wenn eh trotzdem ein vollstreckbarer Auszug zu erteilen ist, hat sich ja alles für mich erledigt...

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  • Aber wenn dem Schuldner die RSB erteilt ist und eine vbuH nicht auf dem Tabellenblatt vermerkt worden ist, dann macht das keinen Sinn.

    Sicherlich nicht sinnvoll, aber der BGH hats nun mal so entschieden.

    Bitte gib mir zu dem Sachverhalt mal das AZ. Das würde ich gerne lesen. Danke.

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