Aber wenn dem Schuldner die RSB erteilt ist und eine vbuH nicht auf dem Tabellenblatt vermerkt worden ist, dann macht das keinen Sinn.Sicherlich nicht sinnvoll, aber der BGH hats nun mal so entschieden.
Jetzt gefunden: Rz. 18. Wenn keine vbuh angemeldet wurde, darf nach Erteilung kein vollstreckbarer Auszug aus der Tabelle erteilt werden.
Insofern kommt es doch jetzt darauf an, ob die vbuH angemeldet wurde. und wenn die nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde .