vollstreckbarer Tabellenauszug vbuH


  • Aber wenn dem Schuldner die RSB erteilt ist und eine vbuH nicht auf dem Tabellenblatt vermerkt worden ist, dann macht das keinen Sinn.

    Sicherlich nicht sinnvoll, aber der BGH hats nun mal so entschieden.

    Jetzt gefunden: Rz. 18. Wenn keine vbuh angemeldet wurde, darf nach Erteilung kein vollstreckbarer Auszug aus der Tabelle erteilt werden.
    Insofern kommt es doch jetzt darauf an, ob die vbuH angemeldet wurde. und wenn die nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde :gruebel:.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich war irgendwie der Meinung, dass der Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Tabelle bei Normalforderungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die RSB erteilt ist. Aber irgendwie finde ich dazu nix (mehr). Wahrscheinlich wird es dann wie bei Ecosse's Anmerkung laufen und der muss Feststellungsklage erheben und dann ist die von La Flor aufgeworfene Frage ja ganz interessant. In meinem Fall wurde einfach "Kaufpreisforderung" als Anspruchsgrund eingetragen und die vbuH nicht aufgenommen. Aber wenn eh trotzdem ein vollstreckbarer Auszug zu erteilen ist, hat sich ja alles für mich erledigt...

    Meines Erachtens dürftest du hier keinen vollstreckbaren Auszug erteilen, da der BGH ja gerade für die "Normalforderungen" entschieden hat, dass die Erteilung des vollstreckbaren Auszugs unterbleiben muss (BGH, Beschluss vom 3.4.2014 − IX ZB 93/13, Rdnr. 18).
    Nur bei vbuH in der Tabelle musst du erteilen, selbst bei Schuldnerwiderspruch gegen die Anmeldung als vbuH.
    In deinem Fall würde ich mich erst mal stur stellen und abwarten, was der Gläubiger vorbringt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich war irgendwie der Meinung, dass der Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Tabelle bei Normalforderungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die RSB erteilt ist. Aber irgendwie finde ich dazu nix (mehr). Wahrscheinlich wird es dann wie bei Ecosse's Anmerkung laufen und der muss Feststellungsklage erheben und dann ist die von La Flor aufgeworfene Frage ja ganz interessant. In meinem Fall wurde einfach "Kaufpreisforderung" als Anspruchsgrund eingetragen und die vbuH nicht aufgenommen. Aber wenn eh trotzdem ein vollstreckbarer Auszug zu erteilen ist, hat sich ja alles für mich erledigt...

    Meines Erachtens dürftest du hier keinen vollstreckbaren Auszug erteilen, da der BGH ja gerade für die "Normalforderungen" entschieden hat, dass die Erteilung des vollstreckbaren Auszugs unterbleiben muss (BGH, Beschluss vom 3.4.2014 − IX ZB 93/13, Rdnr. 18).
    Nur bei vbuH in der Tabelle musst du erteilen, selbst bei Schuldnerwiderspruch gegen die Anmeldung als vbuH.
    In deinem Fall würde ich mich erst mal stur stellen und abwarten, was der Gläubiger vorbringt.

    Und rate;): genau so habe ich es gemacht. Mal sehen, was jetzt von denen kommt...

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  • Das Thema ist übrigens noch mal am BGH. Das AG Leipzig hat die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei unerlaubter Handlung und Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen mit Begründung warum die bisherige Entscheidung des BGH nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht. Das LG Leipzig hat das gehalten und jetzt ist es wieder am BGH...

  • Das Thema ist übrigens noch mal am BGH. Das AG Leipzig hat die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei unerlaubter Handlung und Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen mit Begründung warum die bisherige Entscheidung des BGH nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht. Das LG Leipzig hat das gehalten und jetzt ist es wieder am BGH...

    Bravo :daumenrau. Ich finde tatsächlich, dass diese Entscheidung des BGH die mit Abstand schlechteste überhaupt ist. Das versteht wirklich kein Mensch mehr. Den Schuldnern kann man das schon mal überhaupt nicht erklären. Unsere Serviceeinheiten müssen auf eine Tabelle gucken, die wir angefertigt haben und selbst bei Inso-Rpfl-WWorkshops scheitern viele daran. Und mal ehrlich: da behauptet einer eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, die nicht tituliert ist, ich lege Widerspruch ein und muss trotzdem nachher selber klagen, dass das nicht der Fall ist :eek:? ich jeden falls bin ganz gespannt, was da dann kommt. zeit haben die ja genug, kommt ja im Moment vom IX. rein garnix, wenn man das mal im Verhältnis zum XII. sieht ;)...

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  • bezüglich der hier angesprochenen Problematik ist die Entscheidung des BGH, B.v. 03.04.2014, IX ZB 93/13, inzweierlei Hinsicht interessant:

    1. das Klauselorgan hat das Rechtschutzbedürfnis rücksichtlich der RSB zu prüfen (vgl. Rdn. 19 der Entscheidung

    2. soweit ein Widerspruch nicht gegen den Zahlungsanspruch selbst erhoben wurde, jedoch gegen die Ausnahme der Forderung von der RSB, ist eine Klausel zu erteilen.

    M.E. ist aber dies (also 2.) nur angängig, wenn eine entsprechende Anmeldung überhaupt der Prüfungsverhandlung unterzogen wurde.

    Fazit zum Fall: keine vollstreckbare Ausfertigung

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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