• Liebe Leute,
    ich hab ein kleines Problem, dass an mir nagt.

    Ein Notar hat die Teilung eines Erbbaurechts beantragt. In dieser Teilung war unter anderem auch bestimmt, dass aus der Erbbauzinsreallast, die am ursprünglichen Erbbaurecht bestanden hat, kein Gesamtrecht werden soll, sondern die Reallast quasi verteilt werden soll.

    Ich war ursprünglich der Meinung, dass eine Reallast nicht wie eine Gesamthypothek, § 1132 II BGB, oder ZwaSi, § 867 II ZPO, mangels gesetzlicher Regelung verteilt werden kann. Der Notar argumentierte, dass es doch wohl bei einem Wohnugnserbbaurecht auch möglich ist, die Erbbauzinsreallast auf die einzelnen Wohnungseinheiten zu verteilen.

    Das klingt für mich schon logisch, ich konnte aber trotzdem keine gesetzliche Regelung, Rechtssprechung oder juristische Begründung finden, die die Verteilung zulässt.

    Wahrscheinlich bin ich einfach nur blind, Ihr könnt mir da sicher helfen.

    Vielen dank

  • bzw. wo´s steht...



    Staudinger, BGB, § 1107, Rn. 9:
    "Dagegen will die hM ein Verteilungsrecht des Berechtigten der Gesamtreallast auf die einzelnen Grundstücke analog § 1132 Abs 2 nicht zulassen (12. Aufl Rn 8; NK-BGB/Reetz Rn 20; Palandt/Bassenge Rn 1; Soergel/Stürner Rn 2; BGB-RGRK/Rothe Rn 5; aM Bamberger/Roth/Wegmann Rn 5). Da sich aber bei der Verteilung der Gesamtreallast die Haftung des einzelnen Eigentümers nach §§ 1107, 1132 Abs 1 S 2 nicht verschärfen, sondern allenfalls mildern kann und da für die Verteilung, insbes bei nachträglicher Entstehung einer Gesamtreallast (§ 1108 Rn 12), ein praktisches Bedürfnis besteht, gilt § 1132 Abs 2 analog."

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (28. September 2009 um 15:40) aus folgendem Grund: Rn. 9 statt Rn. 7

  • Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009

    Besteht die Reallast an mehreren selbstständigen Grundstücken (Gesamtreallast), so gilt § 1132 Abs. 1 entsprechend: Jedes Grundstück haftet für den ganzen Wert jeder einzelnen Leistung.39 Eine Verteilung der Reallast auf die einzelnen Grundstücke sollte entgegen der hM40 entsprechend § 1132 Abs. 2 zugelassen werden.

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