RNF und Vollstreckbare Notarkostenrechnung

  • Hier nun mal ein ungewöhnlicher Fall.

    Es wird ein Versteigerungsverfahren betrieben aus einer vollstreckbaren Kostenrechnung des Notars, gesichert durch Sicherungshypotheken.
    Die Forderungen wurden durch einen Dritten abgelöst.
    Nun stellt sich natürlich die Frage: Wie kann der Ablösende anstelle des Notars weitervollstrecken ?
    Die Ablösung ist zum Verfahren angemeldet.

    Die mir zur Verfügung stehenden Kommentare sind gegensätzlich.
    Hartmann, 39. Auflage vertritt die Auffassung, dass für die Notarkostenrechnung eine Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO möglich ist, zu erteilen durch denselben Notar. Als Grundlage wird eine Entscheidung zitiert, welche in der DNotZ 84 veröffentlicht ist.

    Korinthenberg/Lappe pp. vertreten in der 17. Auflage die gegenteilige Auffassung, § 727 ZPO wäre nicht anwendbar, da die Vollstreckung aus der KR ihren Ursprung allein in der besonderen öffentlich-rechtlichen Stellung des Notars habe. Hier werden neuere Entscheidungen und Aufsätze ab 2000 zitiert.
    Es werden zwei Möglichkeiten aufgegriffen:
    1. der Notar ist gehalten, die Ansprüche zugunsten des neuen Gläubigers einzuziehen. Müsste er also im laufenden Verfahren entsprechend erklären, dass er nunmehr für den Ablösungsgläubiger weitervollstreckt ... :gruebel:
    2. Kommt der Notar diesem nicht nach, kann der Ablösungsgläubiger gegen den Schuldner eine vollstreckbare Entscheidung über die Kosten erwirken, insoweit wäre § 156 KostO erweiternd auszulegen.

    An die zitierten Entscheidungen und Aufsätze komm ich nicht ran.
    Mir erscheint die letztgenannte Möglichkeit irgendwie nachvollziehbarer als alles andere.

    Kann jemand mit Erfahrungen dienen ?
    Was sagen die Notare zu der Frage ? Würden sie eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen ?
    Bin für jeden Anstoß dankbar.

  • Vielleicht hilft diese Entscheidung weiter:
    OLG Düsseldorf, 2000-01-24, 3 Wx 446/99 (alternativ: Rpfleger 2000, 281-282)

    Die Problematik steckt hierbei allerdings in § 426 BGB, da der ablösungsberechtigte Gesamtschuldner aufgrund des urkundlich nicht nachweisbaren Innenverhältnisses nicht im Wege des § 727 ZPO vollstrecken kann.

    Handelt es sich im vorliegenden Fall um einen ablösungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubiger? Wie soll die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden?

    Liegt eine Ablöseberechtigung nach § 268 BGB vor, würde ich (anders als bei Gesamtschuldnern) die Möglichkeit der Erteilung einer RNF-Klausel (vorbehaltlich des formgerechten Nachweises) bejahen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Rechtsnachfolge wurde nachgewiesen durch notariell beglaubigte Abtretungserklärung, welche auch bereits im Grundbuch verlautbart wurde.

    Der Ablösungsgläubiger war als nachrangiger betreibender Gläubiger ablösungsberechtigt.

    Nachtrag: Wäre im Gegensatz zu den oben genannten Möglichkeiten nicht vielleicht sogar eine Duldungsklage des Ablösungsgläubigers richtiger ? Hier wurde bisher (und soll sicher) schließlich aus Sich.hypotheken vollstreckt (werden).

    Einmal editiert, zuletzt von Zeisigbaum (28. September 2009 um 16:57) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Kann mir jemand die Veröffentlichung in der DNotZ 84, 454 zur Verfügung stellen ? Auf diese bezieht sich Hartmann.

    Ja, es handelt sich um ZwaSi.
    Die Idee mit der Duldungsklage resultierte aus der Überlegung, dass z.B. aus ZwaSi für öffentliche Lasten nach Ablösung auch erstmal ein nicht öffentlich-rechtlicher Titel beschafft werden muss.
    Sofern die Notarkostenrechnung vergleichbar zu behandeln ist, käme der Ablösungsgläubiger anders nicht zum vollstreckbaren Anspruch.

  • Ich häng mich hier nochmal zum Freitagnachmittag dran:

    Ich hab einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorliegen.

    Titel sind drei Kostenrechnungen des Notars, wobei eine Rechnung von einem anderen Notar an den Antragsteller abgetreten wurde und er somit auch auf Grund dieser Rechnung vollstrecken will.

    Nun frag ich mich, ob die Unübertragbarkeit des Titels (die oben bereits erläutert wurde) auch unter Notaren gilt?! :confused:
    Ich verstehe die Ausführungen im KostO-Kommentar Korintenberg u.a. (s.Vor §§ 154 -157 Rn 6 ff.) so, dass wegen der besonderen öff.-rechtl. Amtsstellung des Notars eine Übertragung des Titels auf Dritte (Privatleute) ausscheidet.
    Wenn aber eine Übertragung auf einen anderen Notar stattfindet, ergäbe sich dieses Problem gar nicht, da der Notar ja auch Amtsperson ist.

    Was sagt Ihr dazu?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich weiß, es ist Freitag Nachmittag und eigentlich Zeit, an den Feierabend zu denken, aber kann sich niemand nochmal kurz aufraffen :gruebel: ???

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Es kommt m.E. auf den Grund für die Übertragung der Forderung an. Wurde sie z.B. verkauft und aus der Privattasche des Notars bezahlt, ist er m.E. nicht anders zu behandeln als eine Nicht-Amtsperson.
    Wurde sie hingegen abgetreten, damit sie als einheitliche Forderung und aus prozessökonomischen Gründen zusammen vollstreckt werden können, hätte ich wohl kein Problem damit.

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    (Heinz Becker)

  • Es handelt sich um eine abgetretene Forderung, wobei die Prozessökonomie wohl eine große Rolle spielen wird, da die beiden Notare im selben Notariat tätig sind.
    Muss man denn hinsichtlich der Abtretung noch etwas beachten oder reicht der schriftliche Nachweis der Abtretung mit beiden Unterschriften?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Die Forderungsabtretung selbst ist lediglich von beiden Notaren unterschrieben, allerdings ist die Abtretung Bestandteil der Ausfertigung, sodass die Form wohl gewahrt ist.

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    (Arthur Schopenhauer)

  • Es kommt m.E. auf den Grund für die Übertragung der Forderung an. Wurde sie z.B. verkauft und aus der Privattasche des Notars bezahlt, ist er m.E. nicht anders zu behandeln als eine Nicht-Amtsperson.
    Wurde sie hingegen abgetreten, damit sie als einheitliche Forderung und aus prozessökonomischen Gründen zusammen vollstreckt werden können, hätte ich wohl kein Problem damit.



    Kann sich jemand der Meinung von Tommy anschließen? Ich würde mich über noch ein paar Rückmeldungen freuen, bevor ich die Zwangssicherungshypothek eintrage...

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    (Arthur Schopenhauer)

  • Wie man sieht, ist das Thema so selten, dass sich wohl niemand ohne großes Einlesen damit befasst.
    Da ich eh grad in der Bibo war: Habe da auch nichts eindeutiges gefunden. Es handelt sich bei dir aber nicht um Amtsnachfolger oder so ?
    Einfach als Abtretung ersichtlich ?
    Mir erscheint Tommys Auffassung zur Abtretung nachvollziehbar.
    Bin mir bei deiner Fragestellung aber nicht sicher, ob dir neben der Abtretung auch RN-Klausel und Zustellungsnachweis gem. § 750 Abs. 2 ZPO vorliegen.
    Die würde ich definitiv für erforderlich halten, wenn der "neue" Notar vollstrecken will.

  • Vielen Dank !!!

    Es handelt sich nicht um einen Amtsnachfolger, sondern es geht um zwei Notare, die im gleichen Notariat tätig sind.
    Notar A hat zwei Kostenrechnungen erstellt und Notar B hat eine Kostenrechnung erstellt. B hat dann seine Forderung an A abgetreten, sodass nur A vollstrecken will (wohl aus prozessökonomischen Gründen).
    Die Klausel hat A (für alle Rechnungen) sich selbst erteilt, danach erfolgte die Zustellung an den Schuldner.

    Die Ausführungen von Tommy haben mich auch überzeugt, es wäre nur schön, wenn man doch mehrere Meinungen vorliegen hat, die Eintragung geht einem dann doch leichter von der Hand ;).

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    (Arthur Schopenhauer)

  • Die Abtretung hat aber hoffentlich ein fremder Notar beglaubigt, denn daran wären die beiden Notare meines Erachtens standesrechtlich gehindert.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Forderungsabtretung selbst ist lediglich von beiden Notaren unterschrieben, allerdings ist die Abtretung Bestandteil der Ausfertigung, sodass die Form wohl gewahrt ist.

    Woher weißt Du, dass es sich um die Unterschriften der Notare handelt, wenn niemand sie beglaubigt hat?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das weiß ich natürlich nicht :gruebel:.
    Also gut:
    Es gibt zwei Unterschriften unter dem Abtretungsvertrag, die dem Wortlaut nach die Namen der Notare enthalten, somit von den Notaren stammen könnten. Wer die Unterschriften tatsächlich geleistet hat, weiß ich nicht.

    Wenn der Abtretungsvertrag aber Teil der vollstreckbaren Ausfertigung ist, kann ich dann nicht von einer wirksamen und formgerechten Abtretung ausgehen oder muss die Abtretung extra öffentlich beglaubigt werden :confused: ?

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    (Arthur Schopenhauer)

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