Versteigerungsfeste Erbbauzinsreallast

  • Hallöchen alle miteinander!
    Hab nen Antrag auf Löschung der alten Erbbauzinsreallast und Eintragung einer neuen versteigerungsfesten Erbbauzinsreallast.
    Vorgehende Rechte sind ne Dienstbarkeit und ein Verzicht auf Überbaurente.
    Laut § 9 Abs. 2 ErbbauVO ist die Zustimmung der vor- und gleichrangigen dinglichen Rechte erforderlich.
    Hab ich den Notar auch wissen lassen und auf nen Aufsatz von Eichel aus 1995 verwiesen.
    Dieser argumentiert jetzt, dass die Zustimmung nicht notwendig ist, da bei den vorrangigen Rechten keine Beeinträchtigung vorliegt, da diese in der Versteigerung bestehen bleiben, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast die Versteigerung betreibt. Hierzu verweist er auf RdNr. 1608 d in Schöner/Stöber und ne dort zitierte Stelle im Palandt.
    Dies ist ja aber immer der Fall, wenn aus einem nachrangigen Recht betrieben wird, egal ob Zustimmung oder nicht, und demnach wäre § 9 Abs 2 ErbbauVO ne absolut unnötig Vorschrift.
    Und ich glaub schon, dass das dem Gesetzgeber klar war und er deshalb auch wirklich Zustimmung meint wenn er Zustimmung sagt.
    Ich hatte so was auch schon mal, hatte da auch die Zustimmungen gefordert und auch bekommen, daher vertret ich eigentlich immer noch die Meinung, dass ich die Zustimmungen brauch.
    Kennt sich einer von euch da besser aus? Meinungen?

  • Kennt sich einer von euch da besser aus? Meinungen?



    Ich kenne mich auch nicht besser als Du aus, weil ich in 16 Jahren ZVG-Tätigkeit keine einzige Erbbaurechtsversteigerung hatte, bei der ein Gläubiger aus seinem vor- oder gleichrangigen dinglichen Recht die Versteigerung betrieb und die Erbbauzinsreallast bestehen blieb, weil sie gem. § 9 Abs. 3 Nr. 1 ErbbRVO als versteigerungsfest vereinbart war :oops:

    Aber ich habe eine Meinung zu Deiner Frage : Sinn des Zustimmungserfordernisses ist doch, den Inhaber eines vor- oder gleichrangigen dinglichen Rechtes vor einer möglichen Beeinträchtigung zu schützen, wenn er die Zwangsversteigerung betreibt und sich wegen des Bestehenbleibens der versteigerungsfesten Erbbauzinsreallast deshalb ein geringerer Versteigerungserlös zur Befriedigung seines Anspruches ergibt.
    Aber : das macht doch nur einen Sinn, wenn diese Beeinträchtigung rechtlich überhaupt möglich ist :gruebel: Im Falle einer Dienstbarkeit und des Verzichts auf eine Überbaurente dürfte dieser Fall rechtlich ausgeschlossen sein, so dass eine Zustimmung mir entbehrlich scheint ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Jakintzale (29. September 2009 um 02:17) aus folgendem Grund: Schreibfehler wegen später Stunde

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