Hallöchen alle miteinander!
Hab nen Antrag auf Löschung der alten Erbbauzinsreallast und Eintragung einer neuen versteigerungsfesten Erbbauzinsreallast.
Vorgehende Rechte sind ne Dienstbarkeit und ein Verzicht auf Überbaurente.
Laut § 9 Abs. 2 ErbbauVO ist die Zustimmung der vor- und gleichrangigen dinglichen Rechte erforderlich.
Hab ich den Notar auch wissen lassen und auf nen Aufsatz von Eichel aus 1995 verwiesen.
Dieser argumentiert jetzt, dass die Zustimmung nicht notwendig ist, da bei den vorrangigen Rechten keine Beeinträchtigung vorliegt, da diese in der Versteigerung bestehen bleiben, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast die Versteigerung betreibt. Hierzu verweist er auf RdNr. 1608 d in Schöner/Stöber und ne dort zitierte Stelle im Palandt.
Dies ist ja aber immer der Fall, wenn aus einem nachrangigen Recht betrieben wird, egal ob Zustimmung oder nicht, und demnach wäre § 9 Abs 2 ErbbauVO ne absolut unnötig Vorschrift.
Und ich glaub schon, dass das dem Gesetzgeber klar war und er deshalb auch wirklich Zustimmung meint wenn er Zustimmung sagt.
Ich hatte so was auch schon mal, hatte da auch die Zustimmungen gefordert und auch bekommen, daher vertret ich eigentlich immer noch die Meinung, dass ich die Zustimmungen brauch.
Kennt sich einer von euch da besser aus? Meinungen?
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