Rechtswirksamkeitsvermerk bei Auflassung in Scheidungsfolgenvergleich ?

  • Habe eine Ja-Nein-Frage:

    Brauche ich zu einem Scheidungsfolgenvergleich - aufschiebend bedingt durch die Rechtskraft der Scheidung - in dem die Auflassung enthalten ist, einen Rechtswirksamkeitsvermerk ? Oder genügt eine einfache Ausfertigung ?

    Aus dem Protokoll, in dem der Vergleich enthalten ist, geht hervor, dass das Scheidungsurteil verkündet wurde und die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.

    Zwar ist also die Auflassung bedingungsfrei erklärt, aber in einem bedingten Vergleich enthalten.

  • Wenn der Vergleich unter der Bedingung der rechtskräftigen Scheidung geschlossen wurde, dann ist m.E. auch die darin enthaltene Auflassung unter dieser Bedingung erklärt. Wie kann denn die Auflassung unbedingt sein, wenn sie Inhalt eines bedingten Vergleichs ist? :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Eine Auflassung, die per se bedingungsfrei erklärt wurde, aber in einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag enthalten ist, wird da dadurch auch nicht bedingt.

    Selbst wenn es so wäre, ist doch die Bedingung im Rahmen von § 29 GBO nachweisbar, jedenfalls in meinem Fall ?

  • Die in dem Vergleich erklärte Auflassung ist unwirksam, da der Vergleich insgesamt, also einschließlich der Auflassung, bedingt ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2003, Az. 1 W 336/02).

    LG Janet

  • Ob die Bedingung nachweisbar ist, ist wegen § 925 Abs. 2 BGB unerheblich. Bei dem Vergleich für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ist doch der gesamte Inhalt des Vergleichs einschließlich Auflassung unter dieser Bedingung erklärt. Das ist meiner Meinung nach nicht mit einem Kaufvertrag vergleichbar, in dem ausdrücklich nur die schuldrechtlichen Bestimmungen unter einer Bedingung stehen sollen.
    Oder haben die Parteien die Auflassung in einem weiteren unbedingten Vergleich erklärt? :confused:

    Life is short... eat dessert first!

  • Normalerweise steht aber in dem Vergleich der Passus: "Unabhängig von der Rechtskraft des Vergleichs erklären die Parteien folgende Auflassung: pp".
    Wenn die Auflassung ausdrücklich von dem bedingten Vergleich ausgenommen wurde, ist sie bedingungsfrei erkärt. Rechtskraftvermerke etc. brauchst Du dann nicht.
    Es kommt wohl auf die Formulierung an.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

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