Belastung von Miteigentumsanteilen mit der Nutzungsregelung nach § 1010 BGB

  • Hallo !

    Habe einen sehr komplizierten Fall für einen Grundbuchanfänger vorliegen. Vielleicht könnt ihr Profis mir weiterhelfen.

    Im Grundbuch des Herrn A sind vier Grundstücke eingetragen :
    Nr.1 Flur 8 Nr.10/10
    Nr.2 Flur 8 Nr.10/11
    Nr.3 Flur 8 Nr.10/12
    Nr.4 Flur 8 Nr.10/13

    Es liegen mir nun zwei Grundbuchanträge vor.
    Antrag 1: Flur 8 Nr.10/11 soll an die Eheleute M.verkauft werden.Zu diesem Flurstück soll ein 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 8 Nr.10/10 zugebucht werden.
    Außerdem soll die Benutzungsregelung sowie der Ausschluss der Gemeinschaft an der Parzelle Flur 8 Nr.10/10 eingetragen werden.

    Antrag 2:Flur 8 Nr.10/12 soll an die Eheleute K.verkauft werden. Zu diesem Flurstück soll ebenfalls ein 1/3 Miteiegntumsanteil an dem Grundstück Flur 8 Nr.10/10 zugebucht werden.
    Die Eintragung der Benutzungsregelung nach § 1010 BGB wurde hier nicht nochmals beantragt. Aufgrund Rücksprache mit dem Notar ist die Eintragung der Regelung jedoch auf dem gesamtem Grundbesitz Flur 8 Nr.10/10 vorzunehmen.

    Der restliche 1/3 Miteigentumsanteil verbleibt zunächst bei dem Grundstück Flur 8 Nr.10/13.

    Es liegt das Grundbuch des Herrn A vor.Gleichzeitig wurden zwei neue Grundbücher angelegt. Es wurden zwei Fälle angelegt.

    Wie bitte trage ich das ein? Kann man die einzelnen Miteigentumsanteile überhaupt mit der Regelung nach § 1010 BGB belasten?
    Wie sieht es hier mit den Kosten aus?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Hallo, New2008,
    zunächst würde ich mal die Buchung nach § 3 Abs. 5, 6 GBO vornehmen, also die Nr. 1 röten und als Nr. 5/zu2, 6/zu3 und 7/zu4 eintragen. In Sp. 2 jeweils die 1.
    Sp. 6: "Nr. 1 gemäß § 3 Abs. 5, 6 GBO gebucht jetzt als Nr. 5 - 7 am".
    Dann die Kaufverträge vollziehen. Gegen die Eintragung nach § 1010 BGB auf den Anteilen bestehen keine Bedenken, soweit eindeutige Anträge (schriftlich, nicht telefonisch!) und Bewilligung vorliegen.

  • Du überträgst die Flurstücke 10/11 und 10/12 -sofern noch nicht geschehen- jeweils in neue Grundücher unter BV-Nr. 1. Dazu buchst Du unter BV-Nr. 2/zu 1 jeweils den 1/3 Anteil am Flurstück 10/10. Im bisherigen Grundbuch des Herrn A buchst Du entsprechende Abschreibevermerke sowie den restlichen 1/3 Anteil am Flurstück 10/10 unter BV-Nr. 5/zu 4. Die Regelung nach § 1010 BGB trägst Du dann in allen 3 Grundbüchern jeweils lastend an dem 1/3 Anteil (Flurstück 10/10) ein.

  • Du überträgst die Flurstücke 10/11 und 10/12 -sofern noch nicht geschehen- jeweils in neue Grundücher unter BV-Nr. 1. Dazu buchst Du unter BV-Nr. 2/zu 1 jeweils den 1/3 Anteil am Flurstück 10/10. Im bisherigen Grundbuch des Herrn A buchst Du entsprechende Abschreibevermerke sowie den restlichen 1/3 Anteil am Flurstück 10/10 unter BV-Nr. 5/zu 4. Die Regelung nach § 1010 BGB trägst Du dann in allen 3 Grundbüchern jeweils lastend an dem 1/3 Anteil (Flurstück 10/10) ein.


    :genauso:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Njet. "Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer: ...", wenn auf demselben, "Belastung zugunsten der jeweiligen Miteigentümer: ...", wenn auf verschiedenen Blättern gebucht, reicht m. E.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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